Gültigkeit von AGB

4. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit von AGB

Hallo,

AGB werden gegenüber einem Verbraucher nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie bei Vertragsabschluss einbezogen werden. Wie sieht das zum Beispiel bei einem Stromliefervertrag mit folgenden Merkmalen aus:

Der Verbraucher wechselt mit Hilfe eines Vermittlers zu einem neuen Stromanbieter und erteilt Ersterem über den Vermittler einen entsprechenden Auftrag. Der Vermittler teilt dem Verbraucher den Namen des neuen Anbieters unter Beifügung von dessen AGB mit. Der neue Stromanbieter kümmert sich um die Belieferung und kündigt den Vertrag des Verbrauchers beim bisherigen Belieferer zum gewünschten Lieferbeginn. Die Vertragsbestätigung wolle der neue Belieferer dem Verbraucher zusenden, sobald der Termin des Lieferbeginns vom Netzbetreiber bestätigt sei. Die Vertragsbestätigung trudelt beim Verbraucher ein und der neue Lieferant beginnt mit der Stromlieferung.

1. Wann kam hier eigentlich ein Stromliefervertrag zustande?
a.) Mit Auftragserteilung ?
b.) Als der neue Stromlieferant begann, sich um die Umstellung zu kümmern?
c.) Mit der Vertragsbestätigung?

2.) AGB
Wurden die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen und falls ja/nein, warum/warum nicht?

Gruß
Hamabo

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Wann kam hier eigentlich ein Stromliefervertrag zustande?

Das dürfte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen liest, dort findet sich in der Regel wann der Vertragsschluss laut Anbieter zustande kommen soll.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.



Zitat (von Hamabo):
Wurden die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen

Der Verbraucher hat zumindest schon mal über den Makler Kenntnis von den AGB erhalten. Ob die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, auch da müsste man in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen nachlesen, was dort zu dem Thema steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

aus meinem Posting ergibt sich, dass dem Verbraucher die Vertragsdaten bei der Beauftragung des Vermittlers zum Vertragswechsel nicht bekannt waren, denn er erfuhr erst durch eine Mitteilung des Maklers über den beabsichtigten Wechsel von den AGB.

Der neue Lieferant beginnt sodann für den Kunden mit der Abwicklung des Anbieterwechsels und teilt mit, dass die Vertragsbestätigung folgen werden, sonald der Termin des Lieferbeginns vom Netzbetreiber bestätigt sei. Meine Frage war, ob bereits in der Vorbereitung der Neubelieferung ein Vertragsabschluss zu erblicken ist.

Nicht in den Vertragsbedingungen steht, wann der Vertrag zustandekommt, sondern ein Vertrag kommt mit der Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Kunde hat bei seinem Angebot aber noch keine AGB gekannt. Die Frage ist, ob es zu deren wirksamen Einbeziehung ausreicht, wenn er in der Zeit zwischen seinem Angebot zum Vertragsabschluss und der Angebotsannahme durch den Lieferanten von dessen AGB erfährt.

Die AGB sind dann Vertragsbestandteil, wenn sie bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind. In dem geschilderten Fall findet aber nicht alles gleichzeitig statt, sondern Vertragsangebot, Kenntnisnahme der AGB und Vertragsannahme zu verschiedenen Zeitpunkten. Genau dieser Umstand ist das Verzwickte an dem Fall.

Gruß
Hamabo




0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Die AGB sind dann Vertragsbestandteil, wenn sie bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind.

korrekt.



Zitat (von Hamabo):
dass dem Verbraucher die Vertragsdaten bei der Beauftragung des Vermittlers zum Vertragswechsel nicht bekannt waren,

Irrelevant.



Zitat (von Hamabo):
Der Kunde hat bei seinem Angebot aber noch keine AGB gekannt.

Doch hat er. Denn:
Zitat (von Hamabo):
Der Vermittler teilt dem Verbraucher den Namen des neuen Anbieters unter Beifügung von dessen AGB mit.

Wie konnte der Kunde denn ein Angebot an den Anbieter abgeben ohne dessen Namen zu kennen? Genau, gar nicht.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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