Haftung Veranstaltung zwischen GmbH und e.V

22. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
go611296-97
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung Veranstaltung zwischen GmbH und e.V

Hallo,

wir sind ein eigetragener Verein zur Kulturförderung und möchten mit einer GmbH gemeinsam ein Festival mit bis zu 5000 Teilnehmern ausrichten. Dabei bucht die GmbH die Bands, stellt das Material (Bühnentechnik, Stände, Zäune, Getränke, Merchandise etc.) und verkauft auch die Eintrittskarten.

Die Vereinsmitglieder werden bei der Durchführung der Veranstaltung den Auf- und Abbau durchführen inkl Elektrik, Sanitär etc. Die Getränke und Foodstände besetzen - Kasse, Einlass, Bühne, VIP Bereich, Merchandiseverkauf sowie Campingplatz werden ebenfalls von freiwilligen Helfern übernommen. Security wird von der GmbH eingekauft. Gegenleistung der GmbH für die Vereinsmitglieder ist ein TShirt für jeden Helfer der ein oder mehrere Schichten übernimmt, sowie freier Eintritt am kompletten Wochenende zum Konzert und Verzehrgutscheine.

Wie gestaltet sich das nun haftungsrechtlich, die GmbH ist überall auf Webseite, Tickets, AGB etc der Veranstalter - brauchen wir hier als e.V. einen Vertrag mit der GmbH der die Haftungsrisiken auf diese begrenzt oder reicht das?

Sind Tätigkeiten die ein e.V Mitglied auf dem Gelände durchführt zB eine Lampe anschließen und jemand bekommt einen Stromschlag dann durch die GmbH abzudecken oder den e.V oder eben auch ein Verletzungsrisiko bei einem der Helfer?

Ich freue mich schon auf Eure Einschätzung.

Viele Grüße

Ben.



-- Editiert von go611296-97 am 22.06.2022 12:52

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go611296-97):
Sind Tätigkeiten die ein e.V Mitglied auf dem Gelände durchführt zB eine Lampe anschließen und jemand bekommt einen Stromschlag dann durch die GmbH abzudecken oder den e.V oder eben auch ein Verletzungsrisiko bei einem der Helfer?

Der e.V. ist Dienstleister und haftet damit für alle seine Tätigkeiten.
Der Helfer kann im Falle des Falles ebenfalls zvil- wie strafrechtlich haften.



Zitat (von go611296-97):
zB eine Lampe anschließen

Und der e.V. hat dafür eine Person mit entsprechender Zulassung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7245 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von go611296-97):
Sind Tätigkeiten die ein e.V Mitglied auf dem Gelände durchführt zB eine Lampe anschließen und jemand bekommt einen Stromschlag dann durch die GmbH abzudecken oder den e.V oder eben auch ein Verletzungsrisiko bei einem der Helfer?


Ich rate dem e.V. zu einer Veranstalterhaftpflicht

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
go611296-97
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten! Die GmbH hat eine Veranstalterhaftpflicht - frage ist, ob man durch einen Vertrag zwischen GmbH und Verein regeln kann, dass diese auch im jedem Fall also auch bei durch die Vereinsmitglieder verursachte Schäden haftet?
Und ja, die Mitglieder welche Elektroinstallationen ausführen sind beruflich vom Fach.

Vielen Dank & Grüße

Ben.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7245 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von go611296-97):
Die GmbH hat eine Veranstalterhaftpflicht


Die haftet aber nur für die Arbeiten der GmbH. Die wird meines Erachtens nicht dafür aufkommen, wenn der Verein Personal einsetz was sich zb. mit den Hygienesbestimmungen (Gesundheitszeugnisse müssen je nach Art der angebotenen Speisen vorhanden sein) nicht auskennt usw.


Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go611296-97):
ob man durch einen Vertrag zwischen GmbH und Verein regeln kann, dass diese auch im jedem Fall also auch bei durch die Vereinsmitglieder verursachte Schäden haftet?

Nö, Verträge zu lasten Dritter sind regelmäßig nichtig.
Das würde dann schon die GmbH mit der Versicherung regeln müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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