Hallo zusammen,
da mein Handy einen Softwarefehler aufweist,habe ich das Gerät bereits einmal bei MediaMarkt zur Reparatur einschicken lassen,jedoch ohne Erfolg.
Meine Frage:
Wie oft muss ich dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben?
Falls der Verkäufer mir den Kaufpreis per Einkaufsgutschein geben will,kann ich dies verweigern?(Also drauf bestehen,dass ich den Betrag in Bar ausgezahlt bekomme?)
Falls es dazu kommt,muss der Verkäufer mir den vollen Kaufpreis,den ich damals zahlte auszahlen,oder eher einen verminderten Preis? (Handy kostet heute ja weniger als vor 1,5 Jahren)
Ich wäre Euch sehr dankbar,wenn Ihr mir bei meinen Fragen helfen könnt!
Handy Reparatur
28. April 2013
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Frage vom 28. April 2013 | 22:01
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy Reparatur
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#1
Antwort vom 29. April 2013 | 00:40
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
BGB §440: Zwei Nachbesserungsversuche. Das betrifft aber ggf. die Gewährleistung und nicht die Garantie...
quote:Ja, eine Rückabwicklung bei fehlgeschlagener Nachbesserung bedeutet nicht, dass du automatisch per Gutschein gezwungen wirst, etwas anderes zu kaufen. Auch dies betrifft erst einmal wieder die Gewährleistung.
Falls der Verkäufer mir den Kaufpreis per Einkaufsgutschein geben will, kann ich dies verweigern?
quote:
oder eher einen verminderten Preis?
Ich nehme an, dass es sich um einen Garantiefall handelt? Dann würde ich die Garantiebedingungen studieren.
Aufgrund des potentiellen Wertverlusts wäre ein Gutschein evtl. geschickt um ein gleichwertiges /besseres Neugerät zu erlangen bei dann neuer Garantie (als Garantieanfang u. ä. gilt ja ggf. der Kassenzettel).
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 29.04.2013 00:41
#2
Antwort vom 29. April 2013 | 17:13
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erst mal vielen Dank für die rasche Antwort!
Im BGB stehen zwei Nachbesserungsversuche,jedoch meinte heute der Verkäufer,es bedarf drei Reparaturversuchen.(Evtl. andere Regelung von Samsung?)Stimmt das?
Das Gerät hat nur noch eine Woche gesetzliche Gewährleistung und wurde heute zur Reparatur abgegeben (Zum 2. Mal).Wenn ich das Handy in ein paar Wochen wieder erhalte und der Fehler sofort wieder auftritt,wäre meine Gewährleistung schon erloschen und ich hätte kein Recht mehr eine Nachbesserung zu verlangen,oder?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 29. April 2013 | 21:34
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
quote:
Evtl. andere Regelung von Samsung?
Wie gesagt, studiere die Garantiebestimmungen.
wenn du von der Gewährleistung Gebrauch machen willst, dann sind es definitiv zwei Versuche und keine drei. Wenn du von der Garantie Gebrauch machen willst, dann steht das ggf. in den Garantiebestimmungen.
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#4
Antwort vom 30. April 2013 | 00:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120212 Beiträge, 39848x hilfreich)
quote:
wenn du von der Gewährleistung Gebrauch machen willst, dann sind es definitiv zwei Versuche und keine drei.
Das ist falsch, denn der Gesetzgeber hat keine Höchstzahl festgelegt. Es entscheidet vielmehr der Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.
Als erstes mal klären, ob man auf Gewährleistung , Garantie oder Kulanz abwickelt.
Im Rahmen der Gewährleistung müsste der Kunde durchaus nachweisen, das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt.
quote:
da mein Handy einen Softwarefehler aufweist
Warum fällt das denn erst nach 2 Jahren auf?
Welcher Fehler genau?
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