Handy verkauft- Überprüfungspauschale rechtskräftig?

21. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sadwich
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy verkauft- Überprüfungspauschale rechtskräftig?

Hallo 123recht.net,

Vorab ist es mein erster Beitrag. Hoffentlich hab ich das richtige Forum genommen.

Vor circa zwei Wochen habe ich bei dem Internetanbieter Jetzt-Ankauf.de mein Handy im Austausch für eine angebliche Summe von ca. 250€ gesendet (vorab musste ich die Geschäftsbedingungen zweimal akzeptieren). Erst später habe ich in den Geschäftsbedingungen gelesen das der Preis unverbindlich und grob geschätzt ist. Nun haben sie mir nach einiger Verhandlung für das Gerät nur 60€ angeboten. Ich war natürlich nicht damit einverstanden, doch sie bestehen bei der Rücksendung auf eine Überprüfungspauschale inkl. Versandkosten (ca. 5€) von insgesamt 39,99€. In den AGB's steht zudem, dass bei nicht Akzeptierung des angebotenen Geldes, noch der Akzeptierung der Bezahlung deren Überprüfungspauschale, das Gerät in deren Eigentum übergeht.

Ist diese Überprüfungspauschale rechtskräftig?
Sind in den AGB's unerlaubte Forderungen (siehe link: https://www.jetzt-ankauf.de/agbs )?

Vielen Dank für ihre Hilfe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Sadwich):
vorab musste ich die Geschäftsbedingungen zweimal akzeptieren

Wurde bei der Bestätigung auch verwiesen, das auch Kosten entstehen können?
Analog zum jetzt Kaufen / Kostenpflichtig bestellen, wäre hier ein Ansatz.
Die AGB sind verwirrend geschrieben, direkt einen Ansatz zur Inhaltskontrolle nach BGB kann ich beim Überfliegen nicht erkennen. Jedoch wäre das ein Fall für die Verbraucherschützer, sich mal an die zu wenden.
Angreifbar wäre §12:
(
Zitat:
2) Die Haftung des Verkäufers ist insoweit begrenzt als das Produkt so vom Anbieter angekauft wird, wie wir es in Augenschein genommen haben. Sie haften demnach nicht für spätere Verschlechterungen des Produktes und müssen uns auch keine Gewährleistung leisten. Eine Haftung findet für Sie nur dann statt, wenn das eingesendete Produkt vorsätzlich nicht dem besprochenen Produkt entspricht oder vorsätzlich nicht erkennbare Mängel des Produktes (insbesondere Rechtsmängel) verschwiegen wurden. In diesem Falle haften Sie insbesondere auf die Rücksende- und / oder Überprüfungskosten.

Hier muss der Anbieter erst mal erklären, wie es zwischen der Einschätzung von seinen System zu dem jetzigen Angebot, eine solche Differenz geben kann.
Zitat (von Sadwich):
Erst später habe ich in den Geschäftsbedingungen gelesen das der Preis unverbindlich und grob geschätzt ist. Nun haben sie mir nach einiger Verhandlung für das Gerät nur 60€ angeboten.

Grob gesagt Abzocke, aber die muss man dem Betreiber erst mal nachweisen, nur das auf eigene Kosten, wird teuer, aus dem Grund auch der Ratschlag, Verbraucherberatung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Sadwich):
Erst später habe ich in den Geschäftsbedingungen gelesen das der Preis unverbindlich und grob geschätzt ist.

Könnte man ja auch ohne AGB drauf kommen ...




Zitat:
AGB's des Anbieters

Blamabel, wenn ein Unternehmen kein richtiges Deutsch kann



Zitat:
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Abmahnbar



Zitat:
Haftung für Links
Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter,

Und immer wieder diese Klausel ... in die Welt gesetzt von Leuten die das Urteil nicht verstanden haben ...



Zitat:
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform oder müssen über die Plattform des Anbieters erfolgen.

Ungültig, Abmahnbar



Zitat:
(3) Verträge werden nur mit volljährigen Personen abgeschlossen.

Dürfte ungültig sein



Zitat:
Zahlt der Kunde auch nach weiteren 14 Tagen die Versandkosten sowie eine zusätzliche Aufwandspauschale von 8 € nicht, so geht das Produkt in das Eigentum des Anbieters über, der es verkaufen, vernichten, verschenken oder spenden kann. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn Sie der Eigentumsübertragung nicht explizit widersprechen. Wir werden Sie auf diese Rechtsfolge bei Ausbleiben der Zahlung hinweisen.

Ungültig, denn schweigen ist bei Verbrauchern keine Zustimmung.



Zitat:
§ 10 Versand- und Überprüfungskostenpauschale

Dürfte erstmal gültig sein, da der Verbraucher den Nachweis geringer Kosten führen darf, benachteiligung dadurch also nicht vorliegt

Aber: es könnte eine überrachende (unddamit ungültige) Klausel sein, wenn sonst überall der Eindruck erweckt würde, das keine Kosten anfallen würden und diese Kosten nur in den AGB versteckt wären.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Die Masche ist ja nicht neu (vgl. die ganzen "Wir wollen dein Auto kaufen"-Services), Verbraucherzentrale informieren!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7134 Beiträge, 1492x hilfreich)

Gute beobachtet, Harry. Ich gebe noch dazu:

das Impressum ist ebenfalls fragwürdig bei jemanden der eine Firma / einen Handel betreibt. Zum einen wegen der Angaben, zum anderen teilt man sich die Adresse mit einem Büromöbelhandel. Muss nichts heissen - aber bei Google Maps findet man keinen Hinweis auf diese Firma und eine Google-Suche bestätigt mein ungutes Bauchgefühl.

https://www.handyverkauf.net/branchennews/124-betrugswarnung-jetzt-ankauf-de

Die 39,99 Kosten aus den AGB sind jedenfalls irreführend und nicht rechtsgültig. So etwas darf man nicht in den AGB verstecken.

0x Hilfreiche Antwort

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