Handyreparatur Minderjährige

28. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)
Handyreparatur Minderjährige

Nehmen wir mal an, eine Minderjährige will ein Smartphone für 150€ reparieren lassen. So viel Geld steht ihr zur Verfügung.
Es stellt sich heraus, dass die Reparatur 180€ mehr, also 330 € kostet. Die Minderjährige stimmt zu. Das Handy kommt mit einer Rechnung von 330€ zurück. Die Sorgeberechtigten wollen nun die 180€ nicht zahlen, da sie nie dem Vertrag zugestimmt haben und der Meinung sind, dass dies außerhalb des Taschengeldparagraphen liegt und die Werkstatt hätte sich über das Alter des Auftraggebers informieren müssen.
Hat die Werkstatt eine Chance den erhöhten Betrag zu bekommen?

-- Editiert von User am 28. März 2024 11:58

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9048 Beiträge, 1920x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Hat die Werkstatt eine Chance den erhöhten Betrag zu bekommen?


Kommt auf das Alter der Minderjährigen Person an

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41031x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Kommt auf das Alter der Minderjährigen Person an

Es dürfte auch auf die Lebensumstände ankommen, denn bei Millionären stehen andere Budgets zur Debatte als bei BüG.



Zitat (von kassandra24):
Nehmen wir mal an, eine Minderjährige will ein Smartphone für 150€ reparieren lassen.

Gab es dazu auch irgendwas zielführendes wie z.B. einen Kostenvoranschlag? Oder war das nur der Wunsch nach der 150 EUR Grenze?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Kurz zu den Fragen. Es wird mit Pauschalbeträgen gearbeitet. Allerdings hat der Minderjährige Auftraggeber ein falsches Modell gebucht.
Die Minderjährige soll angeblich 14 sein. Über die finanzielle Situation ist nix bekannt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41031x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Allerdings hat der Minderjährige Auftraggeber ein falsches Modell gebucht.

Und das Unternehmen tat darauf hin was konkret?

Mit etwas Pech beträgt der Anspruch des Unternehmens nämlich exakt 0 EUR ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und das Unternehmen tat darauf hin was konkret?


Das Unternehmen schickte einen Kostenvoranschlag über den neuen Betrag. Dem wurde zugestimmt.
Aber lt. Aussage nicht von den Eltern.

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2597 Beiträge, 416x hilfreich)

Den Sorgeberechtigten ist aber schon klar, dass im Falle der Unwirksamkeit des Vertrags der Unternehmer einen Herausgabeanspruch auf die verbauten Ersatzteile hat?

Die Unwirksamkeit des Vertrags gilt nämlich in beide Richtungen.

-- Editiert von User am 2. April 2024 15:00

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#7
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Den Sorgeberechtigten ist aber schon klar, dass im Falle der Unwirksamkeit des Vertrags der Unternehmer einen Herausgabeanspruch auf die verbauten Ersatzteile hat?


Naja, sie sind ja bereit, die 150€ aus dem zugestimmten ersten Auftrag zu zahlen. Sie weigern sich nur, die On-TopKosten zu zahlen.

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#8
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(481 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Naja, sie sind ja bereit, die 150€ aus dem zugestimmten ersten Auftrag zu zahlen. Sie weigern sich nur, die On-TopKosten zu zahle


Normalerweise müsste die Minderjährige dann ihr kaputtes Handy wieder bekommen. Aber niemand wird die Teile ausbauen, also wird es da eine Entschädigung für die Teile geben müssen.

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#9
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von amz621718-85):
Normalerweise müsste die Minderjährige dann ihr kaputtes Handy wieder bekommen.

Das haben wir ja schon zurück geschickt.

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