Hauptforderung kann nicht geprüft werden. Inkassokosten / Mahnbescheid

9. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.04.2016 16:50:07
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Hauptforderung kann nicht geprüft werden. Inkassokosten / Mahnbescheid

Nehmen wir mal an Person A hat einen Handyvertrag abgeschlossen. Die Handyrechnung
bekommt Person A jeden Monat in dem Onlineportal seines Anbieters zur Verfügung
gestellt. Nachdem Persona A ein Paar Monate seine Rechnungen nicht bezahlt hat,
bekommt es Schreiben vom Inkasso. Das Inkasso führt in seinem Schreiben Kosten für eine Hauptforderung auf, beschreibt aber nicht wie sich diese hauptforderung zusammensetzt. Person A kann sich auch nicht mehr in das Onlineportal einloggen, um
die Summe zu überprüfen. Nun bekommt Person A einen Mahnbescheid vom Inkassobüro.

Wie sollte Person A nun handeln? Eine Zahlungsschuld wird nicht bestritten, jedoch
kann Person A ja keine pauschale Summe zahlen, von deren höhe, bzw. rechtmäßigkeit
der Höhe Person A sich nicht überzeugen kann. Auch wenn eine berechtigte Forderung offen ist, ist dies doch für den Telefonanbieter kein Grund, die Einsicht der Rechnungen zu verwehren.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119667 Beiträge, 39759x hilfreich)

Wie wäre es mal den unstrittigen Teil zu zahlen?
Darauf achten, das der Verwendugnezweck eindeutig ist (z.B. Grundgebühr 05-2015)



Ansonsten würde ich mich beim Aufsichtsgericht beschweren, das das Inkasso den gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gemäß § 11a RDG nicht nachkommt und nicht aufgeschlüsselte/nicht nachvollziehbare Forderungen stellt.



Zitat:
Nun bekommt Person A einen Mahnbescheid vom Inkassobüro.

Einen Mahnbescheid vom Inkassobüro oder einen Mahnbescheid vom Gericht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
es ist ungewöhnlich dass der Zugang zu den Rechnungen gesperrt wird um genau diese Problematik zu verhindern.

Ich denke, das Gegenteil ist der Fall. Man liest es extrem oft.
Sobald fristlos gekündigt wurde, ist der Zugang bei vielen großen Anbietern automatisch dicht.

Zitat:
Es sollte auf jeden Fall umgehend die unstritten Kosten für Grundgebühren überwiesen werden

Korrekt. Und die Ausrede "Ich kam nicht auf die Rechnungen" ist Schwachsinn. Das wird einem vor Gericht um die Ohren gehauen. Denn man weiß immer aus den Monaten zuvor oder aus Mahnungen oder auch aus dem vertrag selbst, wie hoch zumindest die monatliche Grundgebühr war. Das ist komplett unstrittig.

Strittig sind maximal nur erfundene Zusatzgebühren oder die nicht nachvollziehbare Differenz zwischen den Grundgebühren und dem Betrag, den das Inkasso nennt.
Aber wenn man das Inkasso einfach nur ignoriert hat, dann hat es nie gegen seine Darlegungspflichten nach §11a RDG verstoßen. Entsprechende Details muss es erst nach Nachfrage/Aufforderung liefern. Davor genügt die klare Angabe zum Gläubiger, Vertragsnummer u.ä., sowie zu der Zinsberechnung usw.

Davon abgesehen wird man hier wohl um die Zahlung der Mahngebühr und der 25€ Pauschale für das Inkasso zum Stellen des Mahnbescheides nicht herum kommen. Zumindest, wenn kein triftiger Grund vorlag, die Zahlung zu verweigern. Alles darüber hinaus inkl. außergerichtlicher Gebühr fürs Inkasso, Anwaltsgebühren usw. sollte untersucht werden.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat:
Hauptforderung kann nicht geprüft werden

Selbsttverständlich kann die Hauptforderung geprüft werden, man muss dazu nur die entsprechenden Beträge auf den Rechnungen zusammenzählen die man so im Laufe der Monate bekommen hat.

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#5
 Von 
guest-12316.04.2016 16:50:07
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Bitte richtig lesen. Die Hauptforderung wurde nie bestritten!
Die Rechungen wurden nicht verschickt, sondern sind nur online einsehbar!

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119667 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat:
Die Rechungen wurden nicht verschickt, sondern sind nur online einsehbar!

Das man die nicht archiviert hat, ist ja nun nicht das Prolem des Anbieters.

Zudem dürfte sich zumindest die Grundgebühr und andere fixen Kosten aus dem Vertrag ergeben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Bitte richtig lesen. Die Hauptforderung wurde nie bestritten!
Die Rechungen wurden nicht verschickt, sondern sind nur online einsehbar!

Das ändert exakt rein gar nichts daran, dass deine Argumentation komplett falsch ist. Denn Person A kann sich mindestens davon überzeugen, wie hoch der unstrittige Teil ist. Dazu braucht er nicht die Rechnungen, dazu braucht er nur einen Vertrag über eine monatlich zu zahlende Grundgebühr und diesen Vertrag hat er ja abgeschlossen.

Worüber man sich streiten könnte, wäre die Frage nach dem Verzug und damit der Erstattungsfähigkeit der Verzugskosten. Spätestens mit Mahnbescheid ist man nun aber im Verzug. So steht es im Gesetz.

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