Hauskauf: "Lasten" vs. "Belastungen"

19. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Hauskauf: "Lasten" vs. "Belastungen"

Hallo Freunde, ich habe schon einen Thread zu meinem Problem erstellt,
==> http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=377112&page=1

... aber es scheint sich das Problem herauszukristallisieren:
==> Der InsolvenzVerwalter (siehe im anderen Thread) meint, die Grundsteuern nicht zahlen zu muessen,
==> weil er anscheinend Lasten mit Belastungen verwechselt ... oder verwechseln will ... .

Er hat halt gepennt, sitzt nun in der Tinte und will es nicht ausbaden; seine Ausrede ist:
==> Im VerkaufsVertrag stehe: "Aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Belastungen ... sind vom Kaeufer zu uebernehmen".

Laut Notarin meint das ca.: Elektrische Leitungen, Rohre der Wasserwerke, usw. usf., aber keine Grundsteuern. Der Punkt steht auch unter "Sach- und RechtsMaengel".

Bezueglich der Grundsteuern gilt aber wohl der andere Punkt, unter "Nutzungen und Lasten" ... :
==> "Nutzungen, Lasten, oeffentliche Abgaben ... gehen zum UebergangsStichtag auf den Kaeufer ueber" ...

Demnach muss wohl der InsolvenzVerwalter die Grundsteuern bis zum Stichtag zahlen, was den groessten Teil ausmacht ... .. ; aber er will nicht .... .

Vielleicht sitzt er in der Tinte ... ... und will nun ein Wortspiel ueber 3 Instanzen machen ?
==> Ich darf ihn dann lange u. breit verklagen ... ?

Wie ist es: Kann abkuerzend evtl. irgendwoher zitiert werden, dass eben "Lasten" das eine sind und "Belastungen" das andere ?
==> Er will ja "Belastungen" aus den "Rechts- und SachMaengeln" uminterpretieren in "oeffentliche Lasten" ... oder zumindest in "Lasten" ...

Dabei versucht er wohl, erstmal e. Stueck weit zu kommen, aber ich wuerde ihm gern irgendwie sofort das Handwerk legen, so dass er kein weiterene ErfolgsAussichten******rt ...

-----------------
""

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Nun, eventuell lässt sich der Herr TH ja durch ein anwaltliches Schreiben beeindrucken?


Vorher sollte man sie nochmals per Fristsetzung nach Datum (14 Tage) mit Zustellenachweis (mindestens Einschreiben) zur Regulierung auffordern.
Als Schlusssatz könnte man noch formulieren, das man nach fruchtlosem Fristablauf ohne weitere Mitteilung die notwendigen straf- und zivilrechtlichen Schritte einleiten wird.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Schon geschehen, per Fax zugestellt, 2 mal, Frist nur 5 Tage ...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

1. eine zu kurze Frist wird durch eine angemessene ersezt.
2. Hat er unter Bezugnahme auf wenistens eines der Faxes geantwortet?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Ja, er hat geantwortet ... ; redet sich halt mit der Klausel raus, wie oben beschrieben.
Macht einen auf ungemein formal, ... ; jetzt gehe ich erstmal zur Notarin, heute aus Urlaub wieder da, und zeige ihr seinen Brief.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.238 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen