Wir sind dabei ein gebrauchtes REH (Baujahr 2010) zu kaufen. Der Notartermin ist für 28. Jan geplant, Einzug und Zahlung erst in Okt 2016.
Was hält ihr für Gestaltung von der Paragraph "§ Sach- und Rechtsmängel" und "§ 8 Besitzübergabe, Übergang von Nutzen und Lasten" in das Kaufvertragsentwurf, mit dem Hintergrund dass das Haus erst nach 8 Monaten Bezugsfrei ist.
Zitat:§ 7 Sach- und Rechtsmängel
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Vertragsgegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht wer- den können. Der Verkäufer erklärt, dass ihm Baulasten nicht bekannt sind.
2. Der Vertragsgegenstand wird in dem Zustand veräussert, in dem er sich heute befindet. Der Käufer hat ihn genau besichtigt.
Alle Rechte und Ansprüche wegen Sachmängel werden, soweit rechtlich mög- lich, ausgeschlossen.
Dem Käufer stehen jedoch die gesetzlichen Rechte und Ansprüche wegen derjenigen Sachmängel zu, die zwischen der letzten Besichtigung und der Besitzübergabe entstehen oder bekannt werden, sofern deren Ursachen in einer über der üblichen Nutzung oder Abnutzung hinausgehenden Inanspruchnahme liegen.
Der Verkäufer versichert, dass keine versteckten Sachmängel, insbesondere auch Altlasten, nichts bekannt ist. Garantien i.S. von § 443 BGB werden im übrigen nicht übernommen.
Die vorstehenden Regelungen gelten für eventuell mitverkauftes Zubehör ent-sprechend.
Sollte dieser Haftungsausschluss unwirksam sein oder werden, so wird die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt und vereinbart, dass wegen etwaiger Mängel an den beweglichen Sachen kein Rücktritt vom gesamten Vertrag möglich ist.
§ 8 Besitzübergabe, Übergang von Nutzen und Lasten
1. Die Besitzübergabe erfolgt Zug um Zug mit Bezahlung des Kaufpreises.
Vom gleichen Zeitpunkt an gehen Nutzungen und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Der Vertragsgegenstand wird noch vom Verkäufer bewohnt bzw. genutzt. Er ver- pflichtet sich zum Auszug und zur vollständigen und besenreinen Räumung bis spätestens 15. Oktober 2016. Im Falle der nicht rechtzeitigen Räumung verpflichtet sich der Verkäufer zur Zahlung einer monatlich im voraus fälligen Vertragsstrafe von 2.500 € pro angefangenem Monat.
Die Gefahr von Brandschäden, Wasserschäden und Elementarschäden bleibt jedoch bis zum Besitzübergang beim Verkäufer. Bis dahin ist der Verkäufer verpflichtet, den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu verwalten und zu versichern.
2. Der Käufer hat die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen ab Be- sitzübergabe. Die gesetzliche Haftung für Rückstände ist dem Käufer bekannt. Der Verkäufer versichert, dass derartige Rückstände nicht bestehen.
Erschließungskosten, Anliegerleistungen und Anschlussgebühren der öffentli- chen und privaten Versorgungsunternehmen, für die noch kein Beitragsbescheid zugestellt ist, trägt der Käufer. Die Kosten für bereits durchgeführte Maßnahmen fallen jedoch dem Verkäufer zur Last. Auf die gesetzliche Haftung des jeweiligen Eigentümers wurde vom Notar hingewiesen.
3. Auf das möglicherweise Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechts, auch nach dem Landeswaldgesetz, dem Denkmalschutzgesetz, dem Wasserge- setz und dem Naturschutzgesetz, sind wir hingewiesen. Die Beteiligten stellten fest, dass sich auf dem Grundstück kein Gewässerrandstreifen im Sinne des Wassergesetzes befindet.
Wir beantragen die Ausstellung eines Negativzeugnisses nach dem Baugesetz- buch. Der beurkundende Notar wird mit der Einholung beauftragt.
-- Editier von nirmalts am 17.01.2016 22:09
-- Editier von nirmalts am 17.01.2016 22:10