Haustürgeschäft EON

30. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)
Haustürgeschäft EON

Hallo,
ich brauche Eure Hilfe.

Im Prinzip schreibe ich für meine Tochter.
Sie ist 19 Jahre und vor kurzem zum studieren nach Köln gezogen.

Am 18.1.22 sind 2 angebliche EON Mitarbeiter in dem Mietshaus in dem meine Tochter wohnt von Tür zu Tür gegangen.
Hierbei haben sie mit günstigem Strom geworben und wollten meiner Tochter ein Angebot machen.
Hierfür haben sie sie auf einem Tablet 2 Unterschriften leiten lassen. Eine sollte für die Einwilligung für ein Angebot sein, und die andere für die Datenspeicherung.
Meine Tochter hat diese blauäugig unterschrieben, aber auch darauf hingewiesen, das sie lediglich ein Angebot erhalten möchte.

Einen Tag später kam eine Auftragsbestätigung von EON. Auf diesem sah die angebliche Unterschrift meiner Tochter auch hinein kopiert aus. Nebenbei war in dem Vertrag auch angekreuzt, dass eine Belieferung statt finden kann, ohne das ihr jetziger Vertag gekündigt ist....

Ich habe dann versucht mich telefonisch mit dem angeblichen Verkäufer (Zettel mit Vorname und Handynummer hat er hinterlassen) in Verbindung zu setzen. Erfolglos.
Anschließend habe ich mich an EON gewandt und nachdem ich es bis zur Teamleitung geschafft hatte meinen Fall geschildert.
Die Dame war auch sehr kooperativ. Sie sagte, meine Tochter solle eine E-Mail schreiben mit einer Kopie der Auftragsbestätigung, dem Zettel mit der Nummer des angeblichen Mitarbeiters, einem Widerrufsformular und der Schilderung des Falls. Was sie auch tat, mit der Bitte um Bestätigung.
Von EON erhielt sie daraufhin lediglich eine E-Mail Eingangsbestätigung.

Nachdem sie bis 24.01. immer noch nichts gehört hatte, hat sie erneut bei EON angerufen.
Hier wurde gesagt, dass der Vertrag erst zugestellt sein müsse, bevor sie ihn widerrufen könne..... darauf solle sie warten. er ginge bis zum 28.1. zu.
Sie hat bis jetzt noch keinen Vertrag zugesendet bekommen.

Im Gegenteil. Gestern bekam sie die Bestätigung der Kündigung bei ihrem jetzigen Anbieter......

Jetzt habe ich momentan etwas Angst, bei EON irgendwelche Fristen zu versäumen.

Ab wann beginnt mein 14-tägiges Widerrufsrecht ?
- ab dem Besuch ab der Tür
- ab dem Zugang der Auftragsbestätigung
- ab dem Zugang des Vertrags

Ich bin echt sauer und fühle mich etwas machtlos.

Für mich ist das BETRUG !!!!!

Hoffe jemand hat einen Tipp, was ich, bzw. meine Tochter machen soll...

P:S.: ich hoffe, folgender Link zu dem Dokument funktioniert...

https://1drv.ms/u/s!ArvNm0mmckffiigKtVG6z20wUXg2?e=McwLml



-- Editiert von midgard am 30.01.2022 10:59

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7099 Beiträge, 1480x hilfreich)

Ich würde weiterhin auf EON warten ABER mit dem bisherigen Anbieter Kontakt aufnehmen und die Kündigung zurückziehen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
die Kündigung zurückziehen

Eine Kündigung kann man nicht zurückziehen



Zitat (von midgard):
https://1drv.ms/u/s!ArvNm0mmckffiigKtVG6z20wUXg2?e=McwLml

Wo kommt diese Dokument her?

Zum Glück hat die Tochter das nicht nicht unterschrieben.
Hilft aber nichts, wenn sie hier
Zitat (von midgard):
Hierfür haben sie sie auf einem Tablet 2 Unterschriften leiten lassen.

einen entsprechenden Auftrag erteilt hat.



Zitat (von midgard):
Anschließend habe ich mich an EON gewandt und nachdem ich es bis zur Teamleitung geschafft hatte meinen Fall geschildert.

Wundert mich, denn bis dort hin hätte man es gar nicht schaffen dürfen, wenn die bei EON rechtskonform gehandelt hätten.



Zitat (von midgard):
Hier wurde gesagt, dass der Vertrag erst zugestellt sein müsse, bevor sie ihn widerrufen könne.....

Unfug.

Im übrigen ist ein Widerruf das vollkommen falsche Mittel, denn der Widerruf bedeutet ja, das es einen Vertrag gibt.
Hier hätte man ganz anders vorgehen müssen, aber das ist nun wohl zu spät.


Die einzig relevante Frage ist, ob man den Zugang des Widerrufes nun gerichtsfest nachweisen kann.



Zitat (von midgard):
Für mich ist das BETRUG !!!!!

Die Dummheit der Tochter zu nutzen ist kein Betrug. Das ist reines Zivilrecht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Kündigung kann man nicht zurückziehen


Ja, das befürchte ich auch, wobei sie ja nicht gekündigt hat...
Wenn sich EON den Auftrag zur Kündigung "erschlichen" hat....

Zitat (von Harry van Sell):
Wo kommt diese Dokument her?


Das hat sie von EON per E-Mail bekommen.

Zitat (von Harry van Sell):
Wundert mich, denn bis dort hin hätte man es gar nicht schaffen dürfen, wenn die bei EON rechtskonform gehandelt hätten.


Ja, ich glaube auch, dass sie wissen, das der "Mitarbeiter" nicht gerade rechtstreu gehandelt hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Dummheit der Tochter zu nutzen ist kein Betrug.


Da hast Du wohl leider recht.

Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen ist ein Widerruf das vollkommen falsche Mittel,


Was hätte si stattdessen tun sollen ?

Zitat (von Harry van Sell):
Die einzig relevante Frage ist, ob man den Zugang des Widerrufes nun gerichtsfest nachweisen kann.


Sie hat es noch einmal per Einschreiben hinterher geschickt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von midgard):
Was hätte si stattdessen tun sollen ?

Wenn man gar keinen Vertrag abgeschlossen hat, sollte man weder widerrufen oder gar kündigen. Denn damit würde man ja grundsätzlich eingestehen, das es einen Vertrag gäbe.

Man bestreitet den Vertrag bzw. dessen Existenz und fordert auf substantiiert zu beweisen, das es eine vertraglichen Vereinbarung gäbe.
Dann wird noch zusätzlich in der gleichen Mitteilung "höchst hilfsweise" widerrufen und "höchst hilfsweise" gekündigt.

Noch dazu fordert man die Löschung / Sperrung aller Daten gemäß DSGVO / BDSG und untersagt insbesondere die Einmeldung in Auskunfteien.



Jetzt ist der Widerruf in der Welt, fraglich ob man das noch mal umbiegen könnte ...


Gibts was neues von EON?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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