Hallo,
bin ich als gesetzlich Versicherter beim Zahnarzt erst mit Erstellung eines Heil- und Kostenplans zur Zahlung verpflichtet? Heißt, wenn ich vorher einfach behandelt wurde ohne Aufklärung über mögliche Kosten, bin ich auch nicht verpflichtet etwas zu zahlen? Muss vorher immer ein HKP erstellt werden? Weiß da jemand Bescheid?
Und wie sieht es aus, wenn ich den kommenden Termin nicht wahrnehmen möchte? Muss ich den Behandlungsvertrag kündigen oder einfach nur den Termin absagen?
Danke...
Heil- und Kostenplan Zahlungspflicht
20. März 2020
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Frage vom 20. März 2020 | 19:23
Von
Status: Praktikant (556 Beiträge, 287x hilfreich)
Heil- und Kostenplan Zahlungspflicht
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#1
Antwort vom 21. März 2020 | 13:22
Von
Status: Unbeschreiblich (31994 Beiträge, 5630x hilfreich)
Das kommt auf den Umfang der notwendigen Behandlung an.ZitatMuss vorher immer ein HKP erstellt werden? :
Eine Füllung als Behandlung wird wahrscheinlich vom Zahnarzt nicht mit einem HKP vorbereitet werden.
Umfangreichere Behandlungen werden iaR vorher mit dem Patienten besprochen und ca-Kosten genannt.
Der HKP dient zur Klärung, ob und in welcher Höhe die KV die Kosten trägt--- ob evtl. Zuzahlungen vom Patienten zu leisten sind.
Ja, frühzeitige Terminabsage genügt. Dann wird man dir von Seiten des Zahnarztes einen späteren Termin anbieten.Zitateinfach nur den Termin absagen? :
#2
Antwort vom 21. März 2020 | 15:22
Von
Status: Praktikant (556 Beiträge, 287x hilfreich)
Zitat:Eine Füllung als Behandlung wird wahrscheinlich vom Zahnarzt nicht mit einem HKP vorbereitet werden.
Eine normale Füllung wäre ja auch immer eine Leistung, die die Kasse übernimmt. Wenn durch eine Füllung Kosten auf mich zukommen würden (bessere Füllung, die die Krankenkasse nicht übernimmt z.B.), hätte der Arzt doch vorab aber die Pflicht, über mögliche Kosten aufzuklären, oder?
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#3
Antwort vom 10. Mai 2020 | 19:25
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 12x hilfreich)
Wenn du Kassenpatient bist, müssen ALLE zusätzlichen Leistungen vereinbart werden. Ohne eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z und ggf. zusätzlicher Vereinbarungen besteht keine Zahlungspflicht.
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