Heil- und Kostenplan Zahlungspflicht

20. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)
Heil- und Kostenplan Zahlungspflicht

Hallo,

bin ich als gesetzlich Versicherter beim Zahnarzt erst mit Erstellung eines Heil- und Kostenplans zur Zahlung verpflichtet? Heißt, wenn ich vorher einfach behandelt wurde ohne Aufklärung über mögliche Kosten, bin ich auch nicht verpflichtet etwas zu zahlen? Muss vorher immer ein HKP erstellt werden? Weiß da jemand Bescheid?

Und wie sieht es aus, wenn ich den kommenden Termin nicht wahrnehmen möchte? Muss ich den Behandlungsvertrag kündigen oder einfach nur den Termin absagen?

Danke...

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von pro_forma):
Muss vorher immer ein HKP erstellt werden?
Das kommt auf den Umfang der notwendigen Behandlung an.
Eine Füllung als Behandlung wird wahrscheinlich vom Zahnarzt nicht mit einem HKP vorbereitet werden.
Umfangreichere Behandlungen werden iaR vorher mit dem Patienten besprochen und ca-Kosten genannt.
Der HKP dient zur Klärung, ob und in welcher Höhe die KV die Kosten trägt--- ob evtl. Zuzahlungen vom Patienten zu leisten sind.
Zitat (von pro_forma):
einfach nur den Termin absagen?
Ja, frühzeitige Terminabsage genügt. Dann wird man dir von Seiten des Zahnarztes einen späteren Termin anbieten.

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#2
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat:
Eine Füllung als Behandlung wird wahrscheinlich vom Zahnarzt nicht mit einem HKP vorbereitet werden.


Eine normale Füllung wäre ja auch immer eine Leistung, die die Kasse übernimmt. Wenn durch eine Füllung Kosten auf mich zukommen würden (bessere Füllung, die die Krankenkasse nicht übernimmt z.B.), hätte der Arzt doch vorab aber die Pflicht, über mögliche Kosten aufzuklären, oder?

Signatur:

Meine Kommentare sind lediglich persönliche Ratschläge ohne rechtliche Gewähr.

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#3
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Wenn du Kassenpatient bist, müssen ALLE zusätzlichen Leistungen vereinbart werden. Ohne eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z und ggf. zusätzlicher Vereinbarungen besteht keine Zahlungspflicht.

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