Guten Tag,
Mandant A bestellt bei Heizoel666 im Internet Heizoel. Die Auftragsbestätigung erfolgt mit Angabe der Firma Heizöl666 als Vertragspartner und des Lieferanten. Bei Stornierung ist plötzlich der Lieferant der Vertragspartner, sowie bei Rechnung, Vorkasse etc pp. Ist das rechtlich einwandfrei und warum?
Auszug AGB:
Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB (Deutschland) bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 2 FAGG (Österreich) anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen. Der Preis der Ware hängt von Schwankungen auf dem Finanzmarkt ab, auf die der Unternehmer (Verkäufer) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Für gewerblich handelnde Käufer besteht generell kein Widerrufsrecht.
Heizoelbestellung
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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ZitatIst das rechtlich einwandfrei und warum? :
Keine Ahnung, als was Heizöl666 hier auftritt (Vermittler/Vertragspartner) sollte in einem anderen Teil der zitierten AGB stehen.
Daraus resultiert dann auch, ob das korrekt ist oder nicht.
ZitatBei Stornierung... :
Das die überhaupt nicht möglich ist, weißt du aber?
Hast Du ja immerhin zitiert.
-- Editiert von spatenklopper am 03.01.2022 14:34
ZitatIst das rechtlich einwandfrei :
Je nach konkreter Ausgestaltung kann das durchaus sein (z.B. in Rahmen der Geschäftsbesorgung / Vermittlung).
Und das
ZitatBeim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht :
ist schlicht rechtswidrig, zumindest für DE.
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ZitatUnd das :
Zitat:
Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht
ist schlicht rechtswidrig, zumindest für DE.
Das ist nicht korrekt.
Und falls Du auf das BGH Urteil aus 06/2015 ansprechen möchtest, dieses ist seit 10/21 veraltet.
Zitatdieses ist seit 10/21 veraltet. :
Durch welches Ereignis denn?
Umsetzung und "korrekte" Interpretation einer EU Richtlinie.
Ich muss es suchen.
Sobald ich es finde, reiche ich es nach.
ZitatUmsetzung und "korrekte" Interpretation einer EU Richtlinie. :
Erwägungsgrund 43 zu Verbraucherrechte-Richtlinie RL (EU) 2019/2161 vom 27.11.2019
BT-Drs. 19/27655 v. 17.03.2021, S. 19
In sofern ist
"Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht"
korrekt.
Da warst du schneller.
Der Gesetzestext hat sich aber doch seit dem Urteil nicht verändert (ja, er ist wortgleich an eine andere Stelle verschoben worden, aber doch noch identisch).
Wir haben ein BGH-Urteil, dass die Feststellung getroffen hat, dass Heizöl nicht zu den Ausschlüssen zählt.
Dagegen steht ein Gesetzgeber, der glaubt, dass für Heizöl kein Widerrufsrecht besteht und daher keine Änderung erlässt..
Nur weil der Gesetzgeber jetzt plötzlich glaubt, alles geregelt zu haben obwohl gar nichts geändert wurde, ist die ganze Argumentationskette des BGH-Urteils von 2015 geschlagen?
-- Editiert von Kalanndok am 04.01.2022 11:57
-- Editiert von Kalanndok am 04.01.2022 11:58
ZitatDer Gesetzestext hat sich aber doch seit dem Urteil nicht verändert :
Das braucht er auch nicht, es geht nur darum was vom Gesetzestext abgedeckt ist.
ZitatDagegen steht ein Gesetzgeber, der glaubt, dass für Heizöl kein Widerrufsrecht besteht und daher keine Änderung erlässt.. :
Nur weil der Gesetzgeber jetzt plötzlich glaubt, alles geregelt zu haben obwohl gar nichts geändert wurde, ist die ganze Argumentationskette des BGH-Urteils von 2015 geschlagen?
Das glaubt nicht "ein Gesetzgeber", sondern es ist eine EU-Richtline,
Es wurde aber etwas geändert, bzw. ergänzt und zwar die EU 2019/2061 um diese Passage:
(43)
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU sollte auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie als anwendbar gelten, da deren Preis von Schwankungen auf den Rohstoff- bzw. Energiemärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
welche umgesetzt wurde.
Und ja, sowas hat gewissen Bereichen durchaus das Potenzial frühere Entscheidungen des BGH zu revidieren, ohne das es einer neuen Rechtsprechung bedarf, aus dem einfachen Grund, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen seit dem Urteil geändert haben.
ZitatDas glaubt nicht "ein Gesetzgeber", sondern es ist eine EU-Richtline, :
Eine EU-Richtline kann glauben was sie will solange sie nicht in nationales Recht umgesetzt ist. Sie ist schließlich keine EU-Verordnung! Ob eine nicht fristgerechte oder ordnungsgemäß umgesetzte EU-Richtlinie in diesem Fall unmittelbar zur Wirkung kommt, darum kann man in diesem Fall sicher auch vor einem Gericht streiten.
In diesem Fall hat die Änderung des BGB keine Veränderung des betroffenen Gesetzestextes nach sich gezogen und deswegen ist es mindestens fragwürdig wie die Gerichte hier entscheiden würden.
Eine pauschale Aussage das ein Widerruf nicht möglich ist wäre also meiner Meinung nach falsch, schließlich hat 2015 schon ein Gericht anhand des gleichen Gesetzestextes für ein Widerrufsrecht geurteilt!
Die Interpretation des Gesetzestextes die in der Drucksache des Bundestages erwähnt wird ist sicherlich keine ausschlaggebende Quelle für ein abschließendes Urteil.
-- Editiert von User am 18. November 2022 14:56
Ah ja ... nennt sich deshalb auch " Gesetzesbegründung" ... weil es keine ausschlaggebende Quelle ist ...ZitatDie Interpretation des Gesetzestextes die in der Drucksache des Bundestages erwähnt wird ist sicherlich keine ausschlaggebende Quelle für ein abschließendes Urteil. :
-- Editiert von User am 18. November 2022 15:03
ZitatDie Interpretation des Gesetzestextes die in der Drucksache des Bundestages erwähnt wird ist sicherlich keine ausschlaggebende Quelle für ein abschließendes Urteil. :
Falsches wird durch Wiederholungen nicht richtiger...
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