Heizoelbestellung

3. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)
Heizoelbestellung

Guten Tag,

Mandant A bestellt bei Heizoel666 im Internet Heizoel. Die Auftragsbestätigung erfolgt mit Angabe der Firma Heizöl666 als Vertragspartner und des Lieferanten. Bei Stornierung ist plötzlich der Lieferant der Vertragspartner, sowie bei Rechnung, Vorkasse etc pp. Ist das rechtlich einwandfrei und warum?

Auszug AGB:

Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB (Deutschland) bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 2 FAGG (Österreich) anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen. Der Preis der Ware hängt von Schwankungen auf dem Finanzmarkt ab, auf die der Unternehmer (Verkäufer) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Für gewerblich handelnde Käufer besteht generell kein Widerrufsrecht.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Ist das rechtlich einwandfrei und warum?


Keine Ahnung, als was Heizöl666 hier auftritt (Vermittler/Vertragspartner) sollte in einem anderen Teil der zitierten AGB stehen.
Daraus resultiert dann auch, ob das korrekt ist oder nicht.

Zitat (von bbox):
Bei Stornierung...


Das die überhaupt nicht möglich ist, weißt du aber?
Hast Du ja immerhin zitiert.

-- Editiert von spatenklopper am 03.01.2022 14:34

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Ist das rechtlich einwandfrei

Je nach konkreter Ausgestaltung kann das durchaus sein (z.B. in Rahmen der Geschäftsbesorgung / Vermittlung).



Und das
Zitat (von bbox):
Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht

ist schlicht rechtswidrig, zumindest für DE.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und das
Zitat (von bbox):

Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht


ist schlicht rechtswidrig, zumindest für DE.


Das ist nicht korrekt.
Und falls Du auf das BGH Urteil aus 06/2015 ansprechen möchtest, dieses ist seit 10/21 veraltet.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
dieses ist seit 10/21 veraltet.

Durch welches Ereignis denn?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Umsetzung und "korrekte" Interpretation einer EU Richtlinie.

Ich muss es suchen.
Sobald ich es finde, reiche ich es nach.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Umsetzung und "korrekte" Interpretation einer EU Richtlinie.

Erwägungsgrund 43 zu Verbraucherrechte-Richtlinie RL (EU) 2019/2161 vom 27.11.2019
BT-Drs. 19/27655 v. 17.03.2021, S. 19

In sofern ist
"Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht"
korrekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Da warst du schneller. :cheers:

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#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Der Gesetzestext hat sich aber doch seit dem Urteil nicht verändert (ja, er ist wortgleich an eine andere Stelle verschoben worden, aber doch noch identisch).

Wir haben ein BGH-Urteil, dass die Feststellung getroffen hat, dass Heizöl nicht zu den Ausschlüssen zählt.
Dagegen steht ein Gesetzgeber, der glaubt, dass für Heizöl kein Widerrufsrecht besteht und daher keine Änderung erlässt..
Nur weil der Gesetzgeber jetzt plötzlich glaubt, alles geregelt zu haben obwohl gar nichts geändert wurde, ist die ganze Argumentationskette des BGH-Urteils von 2015 geschlagen?

-- Editiert von Kalanndok am 04.01.2022 11:57

-- Editiert von Kalanndok am 04.01.2022 11:58

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Der Gesetzestext hat sich aber doch seit dem Urteil nicht verändert

Das braucht er auch nicht, es geht nur darum was vom Gesetzestext abgedeckt ist.

Zitat (von Kalanndok):
Dagegen steht ein Gesetzgeber, der glaubt, dass für Heizöl kein Widerrufsrecht besteht und daher keine Änderung erlässt..
Nur weil der Gesetzgeber jetzt plötzlich glaubt, alles geregelt zu haben obwohl gar nichts geändert wurde, ist die ganze Argumentationskette des BGH-Urteils von 2015 geschlagen?

Das glaubt nicht "ein Gesetzgeber", sondern es ist eine EU-Richtline,

Es wurde aber etwas geändert, bzw. ergänzt und zwar die EU 2019/2061 um diese Passage:
(43)
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU sollte auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie als anwendbar gelten, da deren Preis von Schwankungen auf den Rohstoff- bzw. Energiemärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

welche umgesetzt wurde.

Und ja, sowas hat gewissen Bereichen durchaus das Potenzial frühere Entscheidungen des BGH zu revidieren, ohne das es einer neuen Rechtsprechung bedarf, aus dem einfachen Grund, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen seit dem Urteil geändert haben.

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#10
 Von 
Timmie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Das glaubt nicht "ein Gesetzgeber", sondern es ist eine EU-Richtline,


Eine EU-Richtline kann glauben was sie will solange sie nicht in nationales Recht umgesetzt ist. Sie ist schließlich keine EU-Verordnung! Ob eine nicht fristgerechte oder ordnungsgemäß umgesetzte EU-Richtlinie in diesem Fall unmittelbar zur Wirkung kommt, darum kann man in diesem Fall sicher auch vor einem Gericht streiten.

In diesem Fall hat die Änderung des BGB keine Veränderung des betroffenen Gesetzestextes nach sich gezogen und deswegen ist es mindestens fragwürdig wie die Gerichte hier entscheiden würden.

Eine pauschale Aussage das ein Widerruf nicht möglich ist wäre also meiner Meinung nach falsch, schließlich hat 2015 schon ein Gericht anhand des gleichen Gesetzestextes für ein Widerrufsrecht geurteilt!
Die Interpretation des Gesetzestextes die in der Drucksache des Bundestages erwähnt wird ist sicherlich keine ausschlaggebende Quelle für ein abschließendes Urteil.



-- Editiert von User am 18. November 2022 14:56

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#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Timmie):
Die Interpretation des Gesetzestextes die in der Drucksache des Bundestages erwähnt wird ist sicherlich keine ausschlaggebende Quelle für ein abschließendes Urteil.
Ah ja ... nennt sich deshalb auch " Gesetzesbegründung" ... weil es keine ausschlaggebende Quelle ist ...

-- Editiert von User am 18. November 2022 15:03

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Timmie):
Die Interpretation des Gesetzestextes die in der Drucksache des Bundestages erwähnt wird ist sicherlich keine ausschlaggebende Quelle für ein abschließendes Urteil.

Falsches wird durch Wiederholungen nicht richtiger...


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