Hallo,
folgende Situation.
A kauft bei B ein Kfz. A hat den Kaufvertrag verloren. A möchte den Kaufvertrag in anderer Sache (Zivilprozess) als Beweismittel verwenden. Gibt es eine Möglichkeiten, mit welcher A eine beglaubigte Kopie des Kaufvertrags bei B einfordern kann, wenn dieser eine Ausfertigung ablehnt?
Gruß
Herausgabe Kaufvertrag
13. Januar 2012
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Frage vom 13. Januar 2012 | 20:23
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Herausgabe Kaufvertrag
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#3
Antwort vom 16. Januar 2012 | 00:38
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8069x hilfreich)
@Nick_19:
"Die sinnvollste Möglichkeit besteht darin, Person überaus höflich zu bitten und zu versprechen, für sämtliche Unkosten und Mühen einen Ausgleich zu zahlen.
Wenn Person B nach noch kleinere Zuwendungen in Aussicht gestellt werden, sollte sich das Problem im Interesse von Person A lösen."
Bitte erklär dochmal, warum hier überaus höflich gebeten werden soll.
Und weshalb sollten irgendwelche Zuwendungen in Aussicht gestellt werden?
Die gesetzliche Grundlage für eine im Rechtsverkehr hier relevante Forderung: siehe PerryRhodan.
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#4
Antwort vom 16. Januar 2012 | 20:14
Von
Status: Unbeschreiblich (119582 Beiträge, 39745x hilfreich)
quote:
Die gesetzliche Grundlage für eine im Rechtsverkehr hier relevante Forderung: siehe PerryRhodan.
Was natürlich ins leere läuft, wenn der B erklärt, das ihn der Vertrag nicht mehr vorliege ...
quote:
Bitte erklär dochmal, warum hier überaus höflich gebeten werden soll.
Und weshalb sollten irgendwelche Zuwendungen in Aussicht gestellt werden?
Man nennt es Motivation ...
Höflichkeit ist nie verkehrt. Und so eine Suche kostet Zeit und somit ja auch Geld.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#5
Antwort vom 17. Januar 2012 | 11:23
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
quote:
Was natürlich ins leere läuft, wenn der B erklärt, das ihn der Vertrag nicht mehr vorliege ...
In der Situation des TE hat der B aber ja schon verweigert, eine Kopie herauszurücken (was ja auch sein gutes Recht ist). Da wird er dann nicht mehr behaupten können, eigentlich habe er gemeint, daß er das Dokument gar nicht mehr habe.
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#6
Antwort vom 18. Januar 2012 | 22:38
Von
Status: Unbeschreiblich (119582 Beiträge, 39745x hilfreich)
quote:
Da wird er dann nicht mehr behaupten können, eigentlich habe er gemeint, daß er das Dokument gar nicht mehr habe.
Er könnte es sogar sehr gut begründen ...
Um das zu beurteilen, müsste man ja schonden exakten Wortlaut von Aufforderung und Antwort kennen.
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