Hermes Profipaketservice AGB's rechtens oder unwirksam???

21. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)
Hermes Profipaketservice AGB's rechtens oder unwirksam???

Es bezieht sich um genau zu sein auf 7.3.1 (siehe unten)

Ich versende schon seit über 1 Jahr mit dem Hermes Profipaketservice (also für Geschäftskunden)
zwischendurch habe ich bzw. Hermes leider schon 2x Totalverlust erlitten, d.h. das Paket wurde verloren.

Dann erhält man ein Verlustformular. Dort soll man ausfüllen bei Neuware::"
Wir benötigen eine Rechnung (nach HGB) über IHREN Wareneinkauf.
Der Verkaufsnachweis an Ihren Kunden ist nicht ausreichend!"
Einkaufspreis (Netto)

und bei Gebrauchtware:
Bei Auktionen bitte immer die
Auktionsnummer mit angeben
Verkaufspreis (Netto)

und noch einiges mehr.

Nun habe ich damals erlebt, dass Hermes bei Neuware nur "meinen" Einkaufspreis (ohne MwSt) bezahlen will!

Dies kann meiner Meinung nach nichts rechtes sein.
Denn wenn ich einen Artikel bei einem Großhändler oder bei wem auch immer z.B. für 100 brutto (84,03netto + 15,97MwSt) bezahle,
dann will ich ja auch alles wieder haben und nicht nur 84,03€, weil ich habe ja selbst 100€ ausgegeben. Wenn ich mir vorstelle, dass öfters ein Paket wegkommen würde, dann würde es im Umkehrschluss bedeuten, dass ich immer einen Verlust der MwSt mache, obwohl ich, diese ja auch bei meinem Einkauf ja auch bezahlen muss und ich Sie ja auch nicht mehr habe.
Hermes würde sich verhalten wie das Finanzamt und das kann meiner Meinung nach nicht richtig sein.

Weiterhin vermute ich ganz stark, dass die AGB's überhaupt nicht rechtens sind und das würde ich gerne wissen??? Denn soweit ich mich informiert habe, muss normalerweise der Wert erstattet werden, für den ich das Produkt verkauft habe und nicht, was ich im Einkauf bezahlt habe oder???
Also § 429 HGB und § 249 BGB

D.h. es müsste eigentlich meine Verkaufsrechnung für die Erstattung ausschlaggebend sein.
So habe ich es auch bei DPD schonmal erlebt. Paket wurde mit Urkundenfälschung vom Fahrer einfach "angeblich" abgestellt, aber beim Kunden war es nicht.
Dann wurde meine Verkaufsrechnung eingereicht und es wurde alles ersetzt.
So wie ich denke, so müsste es auch sein, siehe § 429 HGB und § 249 BGB .

Sehe ich das richtig???




7.1 Soweit in diesen AGB oder zwischen Hermes und dem Auftraggeber nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, haftet Hermes bei nationalen Beförderungen nur nach Maßgabe der §§ 407 ff., insbesondere §§ 425 ff. HGB , bei grenzüberschreitenden Beförderungen nur nach Maßgabe der Art. 17 ff. CMR.



7.2 Hermes haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung nicht bedingungsgerechter Sendungen.


7.3
Im übrigen haftet Hermes dem Auftraggeber bei Verlust oder Beschädigung nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Haftung für mittelbare Schäden/Folgeschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen. Hermes verzichtet auf die Einwendung der Haftungshöchstgrenze nach § 431 Absatz 1 HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung nach Art. 23 CMR, soweit der nachgewiesene unmittelbare Schaden unter 500,00 EUR pro Paket liegt. Schäden oder Verluste werden dabei innerhalb der Haftungsgrenzen wie folgt erstattet:



7.3.1
bei Neuware der Einkaufspreis abzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer


7.3.2
bei Gebrauchtware der Zeitwert, soweit es sich nicht um die Beförderung von Gebrauchtware gemäß nachfolgender Ziffer 7.3.3 handelt,



7.3.3
bei aus Anlass einer Internetauktion versandter Gebrauchtware der Versteigerungspreis.

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Unternehmer untereinander können auch wirtschaftlich nachteiliges vereinbaren. Und § 429 HGB ist meines Wissens nach abdingbar.

Der "Welpemschutz" den Verbraucher haben gibt es da nicht.


Achja, Hermes kann den Vertrag mit Dir jederzeit kündigen, "Problemkunden" mögen die nicht so ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):

Denn wenn ich einen Artikel bei einem Großhändler oder bei wem auch immer z.B. für 100 brutto (84,03netto + 15,97MwSt) bezahle,
dann will ich ja auch alles wieder haben und nicht nur 84,03€, weil ich habe ja selbst 100€ ausgegeben.


Das siehst du falsch. Letztendlich betraegt dein Schaden lediglich 84,03. Die 15,97 MwSt erhaeltst du ja im Rahmen des Vorsteuerabzugs wieder zurueck. Wenn dir hier auch die MwSt erstattet wuerde, wuerdest du diese doppelt zurueck erhalten und somit einen hoehern Betrag ersetzt bekommen, als dir tatsaechlich an Schaden entstanden ist.

-- Editiert von CAM am 21.02.2017 02:15

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):
Denn wenn ich einen Artikel bei einem Großhändler oder bei wem auch immer z.B. für 100 brutto (84,03netto + 15,97MwSt) bezahle,
dann will ich ja auch alles wieder haben und nicht nur 84,03€, weil ich habe ja selbst 100€ ausgegeben.


Nö, normal haben Sie als Unternehmer genau 84,03€ ausgegeben, denn die 15,97€ macht man normalerweise beim Finanzamt als Vorsteuer geltend, und bekommt diese dann zurück.
Oder sind Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt?

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#4
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Klar sind wir vorsteuerabzugsbrechtigt,
aber die erhalte ich eigentlich nur in dem Sinne zurück, wenn ich etwas dagegen zu setzen habe, weil es dann miteinander verrechnet wird. Einfach so erhalte ich auch vom Finanzamt nichts zurück. (schön wäre es ja, dann würde ich ja nur noch einkaufen und nichts verkaufen....)
Und wenn der Verkauf durch den Verlust des Paket ja nicht zustande gekommen ist, habe ich dem Kunden sein Geld wieder zu erstatten
und ich habe Umkehrschluss 100€ (also 84,03 + 15,97€ MwSt) trotzdem beim Einkauf ausgegeben und habe dann bei dem Verlust nichts dagegen zu setzen, weil ich ja nichts mehr verkauft habe.
D.h. ich habe das Geld komplett ausgegeben und würde bei jedem Verlust eines Paketes MwSt. einfach ausgeben, weil ich ja den Einkauf entsprechend bezahlen muss.
Bitte nur den einen Fall betrachten und nicht andere Verkäufe mit in dieses Beispiel einfließen lassen, weil es dann den Sinn entstellt.
Wozu gibt es dann den § 429 Wertersatz? So viele andere § auch, die sind einfach nur da und hält sich sowieso niemand dran?
Und warum erstatten andere Dienstleister wie DPD und auch DHL meinen Verkaufspreis?
Weiterhin ist es sehr fragwürdig, dass Hermes eine Einkaufsrechnung verlangt, denn dies hat 1. auch etwas mit Datenschutz zu tun und meiner Meinung nach ist dies auch nicht rechtens.

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#5
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Ach noch ein Wort zu "Problemkunden",
klar können Sie das, keine Frage. Aber wenn ich mir alles von jedem gefallen lasse,
dann kann ich mir auch gleich ein Strick nehmen. Sorry ist so.
Und klar, ob Sie auf einen Kunden, der jeden Monat Geld bringt, verzichten können, dass ist Ihre freie Entscheidung.
Und es kann ja auch nicht sein, dass ich, der das Paket versendet habe, dann bei einem so einem Fall immer der "dumme" bin.

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#6
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):

Bitte nur den einen Fall betrachten und nicht andere Verkäufe mit in dieses Beispiel einfließen lassen, weil es dann den Sinn entstellt


Umgekehrt waere es richtig. Umsatzsteuer wird zwar erst einma; in jedem einzelnen Fall (Einkauf/Verkauf) berechnet, letztedlich fliessen all diese Vorgaenge dann aber doch in einen Topf und die endgueltige Steuerschuld bzw. ein durchaus moegliches Steuerguthaben errechnet sich dann aus der Summe all dieser Einzelvorgaenge.

Wenn du mehr Umsatzsteuer bezahlt als eingenommen hast, entsteht ein Steuerguthaben.

Zitat:
Und wenn der Verkauf durch den Verlust des Paket ja nicht zustande gekommen ist, habe ich dem Kunden sein Geld wieder zu erstatten


Ja, naemlich den vollen Rechnungsbetrag einschliesslich der vorher von dir vereinnahmten MwSt. Bei der MwSt ergibt sich dann eine Nullnummer. Du hast sie 1 x vereinnahmt und dann wieder 1 x erstattet. Es bleibt der Warenwert ohne MwSt.

Von diesem Warenwert ohne MwSt ist dein Gewinnaufschlag abzuziehen. Was uebrig bleibt, ist genau das, was du ohne MwSt fuer den Artikel bezahlt hast. Hermes versichert nicht den entgangenen Gewinn sondern nur den Warenwert vor deinem Gewinnaufschlag.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Nochmal.....

Unternehmer unter sich, können miteinander vereinbaren was sie wollen, auch das nur am 31 Februar Rechnungen bezahlt werden.

Zitat (von hasumeter):
Klar sind wir vorsteuerabzugsbrechtigt,
aber die erhalte ich eigentlich nur in dem Sinne zurück, wenn ich etwas dagegen zu setzen habe, weil es dann miteinander verrechnet wird. Einfach so erhalte ich auch vom Finanzamt nichts zurück. (schön wäre es ja, dann würde ich ja nur noch einkaufen und nichts verkaufen....)


Öhmmmm...........

1. Sie haben etwas dagegen zu setzen, Ihren Wareneinkauf.
2. Wird das dann mit Ihrem Warenverkauf verrechnet, geht das Paket verloren und Sie schreiben die Ware gut, bekommen Sie tatsächlich vom Finanzamt die 15,97 € zurück.
3. Wenn Sie nur einkaufen und nicht verkaufen, bekommen Sie sogar richtig viel Geld vom Finanzamt zurück und eine Umsatzsteuersonderprüfung.


Zitat (von hasumeter):
Und wenn der Verkauf durch den Verlust des Paket...........weil es dann den Sinn entstellt.


Sorry aber das ist "Zwei mal drei macht vier,: widewidewitt und drei macht neune"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)


Zitat:

Ja, naemlich den vollen Rechnungsbetrag einschliesslich der vorher von dir vereinnahmten MwSt. Bei der MwSt ergibt sich dann eine Nullnummer. Du hast sie 1 x vereinnahmt und dann wieder 1 x erstattet. Es bleibt der Warenwert ohne MwSt.

Von diesem Warenwert ohne MwSt ist dein Gewinnaufschlag abzuziehen. Was uebrig bleibt, ist genau das, was du ohne MwSt fuer den Artikel bezahlt hast. Hermes versichert nicht den entgangenen Gewinn sondern nur den Warenwert vor deinem Gewinnaufschlag


Danke für die Erläuterung, so versteht man einiges besser.
Aber, ob dies rechtens ist, ist die entscheidende Frage?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Öhmmmm...........

1. Sie haben etwas dagegen zu setzen, Ihren Wareneinkauf.
2. Wird das dann mit Ihrem Warenverkauf verrechnet, geht das Paket verloren und Sie schreiben die Ware gut, bekommen Sie tatsächlich vom Finanzamt die 15,97 € zurück.
3. Wenn Sie nur einkaufen und nicht verkaufen, bekommen Sie sogar richtig viel Geld vom Finanzamt zurück und eine Umsatzsteuersonderprüfung.


Danke für die Erläuterung, stimmt, ich habe dann eigentlich ein Guthaben von 15,97€
und wenn wir öfters etwas "erstattet" bzw. ausbezahlt bekommen, stehen die auf der Matte, weil ich soll ja dem Finanzamt etwas "bringen".

Aber zurück zum Thema:
Die Frage ist nur ob auch Unternehmer untereinander, sich demzufolge nicht an bestimmte § halten müssen?
Was ich mir, um ehrlich zu sein, nicht vorstellen kann.
Und warum wird bei anderen Dienstleistern es anders gehandhabt?
Hält sich der eine an die Gesetze und der andere nicht?

D.h. ich werde bei Hermes in doppelter bzw. dreifacher Hinsicht bestraft, für den Fehler (Verlust des Pakets), den Sie begangen haben.
Ich habe ein unzufriedenen Kunden, da er keine Ware hat.
Ich habe keinen Gewinn erwirtschaftet, da es insgesamt gesehen (mit Rückerstattung an den Kunden) zu keinem Verkauf
gekommen ist
und ein Kunde, der wahrscheinlich beim nächsten Mal woanders einkauft.




0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Das ist ja wohl ganz alleine dein Problem, der Kunde hatte erstmal keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, sondern auf Nacherfüllung durch Neulieferung


Das ist Unsinn. Der Kunde hat Recht auf die Ware oder seines Geldes.
Wenn ich eine Neulieferung mache, habe ich überhaupt keinen Gewinn, da nicht gesagt ist, dass Hermes überhaupt erstattet, da Sie sich gerne trotzdem rausreden wollen. Ich spreche aus Erfahrung.

Ich habe den Eindruck, dass manche gerne Geld in den Wind schießen und Kundenzufriedenheit ist manchen scheinbar auch egal.

-- Editiert von hasumeter am 21.02.2017 10:38

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):
aber die erhalte ich eigentlich nur in dem Sinne zurück, wenn ich etwas dagegen zu setzen habe, weil es dann miteinander verrechnet wird.

Hier scheinen offenbar grundlegende Kenntnisse im Bereich von Brutto-Netto-Vorsteuer-Umsatzsteuer zu fehlen.
Hier mal ein bischen was zum einlesen: http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Steuern/Umsatzsteuer-Vorsteuer/inhalt.html
Probleme gibt es erst wenn man nicht in der Gründungsphase ist und monatelang nur hohe Steuerguthaben hat, dann werden die Jungs mistrauisch.



Zitat (von hasumeter):
Einfach so erhalte ich auch vom Finanzamt nichts zurück

Stimmt, da benötigt es einen Antrag, Umsatzsteuererklärung genannt.



Zitat (von hasumeter):
Aber, ob dies rechtens ist, ist die entscheidende Frage?

Natürlich ist das rechtens wenn man vorsteuerabzugsberechtigt ist.



Zitat (von hasumeter):
Ich habe ein unzufriedenen Kunden, da er keine Ware hat.

Zitat (von hasumeter):
und ein Kunde, der wahrscheinlich beim nächsten Mal woanders einkauft.

Zitat (von hasumeter):
Wenn ich eine Neulieferung mache, habe ich überhaupt keinen Gewinn, da nicht gesagt ist, dass Hermes überhaupt erstattet, da Sie sich gerne trotzdem rausreden wollen.

Das nennt sich unternehmerisches Risiko.



Zitat (von hasumeter):
Ich habe keinen Gewinn erwirtschaftet, da es insgesamt gesehen (mit Rückerstattung an den Kunden) zu keinem Verkauf gekommen ist

Stimmt, dann ist aber auch schlicht kein Schaden entstanden der zu ersetzen wäre.
Dann verkauft man das Produkt an den nächsten und der sorgt dann für den Gewinn.





-- Editiert von Harry van Sell am 21.02.2017 10:54

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

zwischendurch die Antworten lesen, hätte geholfen, ist alles verstanden worden

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, da benötigt es einen Antrag, Umsatzsteuererklärung genannt.


ach hätt ich nicht gedacht, warum gebe ich wohl monatlich ab, weil genug Umsatzsteuer bezahlt wird.

-- Editiert von hasumeter am 21.02.2017 10:59

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, dann ist aber auch schlicht kein Schaden entstanden der zu ersetzen wäre.
Dann verkauft man das Produkt an den nächsten und der sorgt dann für den Gewinn.


Aber wenn man beim zitieren das wichtigste weglässt,
Zitat (von hasumeter):
D.h. ich werde bei Hermes in doppelter bzw. dreifacher Hinsicht bestraft, für den Fehler (Verlust des Pakets), den Sie begangen haben.
dann wird natürlich auch der Sinn entstellt.

Ein Schaden ist sehr wohl entstanden!!! Denn das Produkt ist nicht mehr verfügbar!
Wenn man das Produkt noch hätte, es ist aber nicht vorhanden. Wie oben geschrieben, es ist vom Transportunternehmen "verschlampt" worden bzw. in diesem Fall wurde es mit Urkundenfälschung des Fahrers und nicht mit Unterschrift des Kunden "angeblich" zugestellt aber der Kunde hat es nicht erhalten!!!

-- Editiert von hasumeter am 21.02.2017 11:04

-- Editiert von hasumeter am 21.02.2017 11:19

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Dann haben Sie einen falschen Eindruck. Wir haben mehr rechtlichen Hintergrund als Sie denken.
Nicht ohne Grund, habe ich es so geschrieben und nicht anders. Denn man bekommt in vielen Fällen auch andere Antworten, wie man sich vorher ausgedrückt hat.
Aber scheinbar verstehen Sie den Hintergrund absolut nicht.
Es geht um keine Nacherfüllung! Ob ich die Sendung nun neu raus schicken könnte (wenn Sie verfügbar wäre, aber wenn Sie in Verlust geraten ist) oder den Kaufpreis erstatte, ist letztendlich nicht der entscheidende Punkt!

Es geht einzig allein um die AGB's von Hermes, die auch in vielen anderen Foren schon als unwirksam angesehen werden. Denn nicht jede AGB's ist auch gesetzeskonform. Ich "könnte" in meinen AGB's auch alles reinschreiben und vor Gericht werden Sie als unwirksam erkannt, weil es nicht gesetzeskonform wäre und somit ist alles null und nichtig.


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):
Denn das Produkt ist nicht mehr verfügbar!


Wenn das bedeutet, dass du das Produkt nicht noch einmal beschaffen kannst, ist dir die Vertragserfuellung tatsaechlich unmoeglich und du musst den gezahlten kaufpreis erstatten.

Heisst dies aber nur, dass du das Produkt zwar nicht mehr vorraetig hast, es aber durchaus noch einmal beschaffen koenntest, hat der Kaeufer erstrangig einen Anspruch auf Neulieferung. Solltest du das Produkt jetzt nur noch zu einem hoeheren Preis als zuvor beschaffen koennen, koennte man wohl auch bezueglich der Preisdifferenz ueber einen Schadensersatzanspruch gegenueber Hermes nachdenken.

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#18
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):
Dann haben Sie einen falschen Eindruck. Wir haben mehr rechtlichen Hintergrund als Sie denken.


Zitat (von hasumeter):
Es geht einzig allein um die AGB's ...


Wiederholt den falschen Terminus "AGB's" zu verwenden - und dann auch noch mit "Deppenapostroph" - spricht nicht gerade fuer einen erwaehnenswerten "rechtlichen Hintergrund". Sonst wuesste man, dass eine Erweiterung des Wortes "Bedingungen" um ein Plural-S voellig unsinnig ist und ein Apostroph dort schon gar nichts zu suchen hat.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):
Aber wenn man beim zitieren das wichtigste weglässt,

Zitat (von hasumeter):
D.h. ich werde bei Hermes in doppelter bzw. dreifacher Hinsicht bestraft, für den Fehler (Verlust des Pakets), den Sie begangen haben.

dann wird natürlich auch der Sinn entstellt.

Das "D.h. ich werde ..." aber juristisch schlicht weder relevant noch wichtig da es nur ein persönliches Empfinden ist.



Zitat (von hasumeter):
Ein Schaden ist sehr wohl entstanden!!!

Na und? Ich schrieb ja deutlich
Zitat (von Harry van Sell):
dann ist aber auch schlicht kein Schaden entstanden der zu ersetzen wäre.

Erstattungfähig ist nur der Schaden der gemäß vertraglicher Vereinbarung zu erstatten wäre, das ist hier halt nicht der Gewinn.



Wenn einem das Erstattungsverfahren nicht zusagt, muss man halt schauen welches Versandunternehmen das anbietet oder schauen ob man eine Zusatzversicherung abschließen kann.

Und wenn es tatsächlich gar keiner die Wunscherstattung anbietet, dann muss man halt damit leben.



Zitat (von hasumeter):
Es geht einzig allein um die AGB's von Hermes, die auch in vielen anderen Foren schon als unwirksam angesehen werden.

Wie bereits gesagt: Den "Welpenschutz" den Verbraucher haben gibt es hier nicht, Unternehmer untereinander können auch wirtschaftlich nachteiliges vereinbaren. Dazu zählt meines Wissens nach auch die Abweichung vom § 429 HGB .


Wenn man anderer Ansicht ist, müsste man mal Begründen, weshalb die hier genannte Abweichung vom § 429 HGB für einen Unternehmer jetzt "unangemessene Benachteiligung" oder "überraschend" sein sollte.
Und dann erst versuchen Hermes davon zu überzeugen, dann notfalls auch noch einen Richter.

Die Argumentation "Ich bekomme zu wenig Geld" ist da wohl etwas zu dünn ...





-- Editiert von Harry van Sell am 21.02.2017 12:05

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von CAM):
Wiederholt den falschen Terminus "AGB's" zu verwenden - und dann auch noch mit "Deppenapostroph" - spricht nicht gerade fuer einen erwaehnenswerten "rechtlichen Hintergrund". Sonst wuesste man, dass eine Erweiterung des Wortes "Bedingungen" um ein Plural-S voellig unsinnig ist und ein Apostroph dort schon gar nichts zu suchen hat.


Wenn das Ihre einzigen Problem sind...
Dann sind Sie scheinbar kein Anwalt, denn diese schreiben es In Ihren Schreiben so.
Das habe ich mehrfach schwarz auf weiß, wie so andere Fehler auch.


-- Editiert von hasumeter am 21.02.2017 12:31

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von CAM):
Heisst dies aber nur, dass du das Produkt zwar nicht mehr vorraetig hast, es aber durchaus noch einmal beschaffen koenntest, hat der Kaeufer erstrangig einen Anspruch auf Neulieferung. Solltest du das Produkt jetzt nur noch zu einem hoeheren Preis als zuvor beschaffen koennen, koennte man wohl auch bezueglich der Preisdifferenz ueber einen Schadensersatzanspruch gegenueber Hermes nachdenken.


Vielen dank, dass nenn ich wirklich eine korrekte und hilfreiche Antwort.

0x Hilfreiche Antwort


#23
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Na und? Ich schrieb ja deutlich
Zitat (von Harry van Sell):dann ist aber auch schlicht kein Schaden entstanden der zu ersetzen wäre.
Erstattungfähig ist nur der Schaden der gemäß vertraglicher Vereinbarung zu erstatten wäre, das ist hier halt nicht der Gewinn.


Wie bereits mehrfach gesagt, wenn aber Verträge bzw. vertragliche Vereinbarungen in manchen Punkten nicht rechtskonform sind, dann sind Sie auch nicht gültig und das wissen Sie bestimmt.

Zitat (von Harry van Sell):

Wie bereits gesagt: Den "Welpenschutz" den Verbraucher haben gibt es hier nicht, Unternehmer untereinander können auch wirtschaftlich nachteiliges vereinbaren. Dazu zählt meines Wissens nach auch die Abweichung vom § 429 HGB .


Bedeutet dies, in Ihrer Auffassung, dass Hermes bzw. auch alle anderen, die Gesetze, wie hier § 429 HGB einfach sich auslegen können wie Sie es wollen, oder einfach abweichen können?
Wozu ist es dann ein Gesetz, wenn ich mich nicht dran halten muss.

Davon abgesehen ist es ja letztendlich egal, was in dem oder in anderen Gesetzen steht,
wenn wortwörtlich ein Richter vor dir sitzt und sagt:
"Ich sehe das anders und in diesem Raum bin ich das Gesetz" und das vom Landgerichtspräsidenten


HGB § 429

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit
->
Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Vielleicht versuchst du es ja mal mit einem Anwalt, der auch wirklich einer ist.


Dann sind diese Schreiben also alle von keinen Anwälten, sehr interessant.
Nur schade, dass diese alle eine Zulassung haben.


Zitat (von Flo Ryan):
Auf eine Frage, die nie gestellt wurde und dir auch nicht weiterhilft. Du hast jetzt nur gehört, dass vielleicht doch noch irgendwo mehr Schadensersatz möglich wäre und freust dich wie ein kleines Kind.

Das ist richtig hilft nicht weiter und bringt mir auch in keiner Weise etwas.
Aber eine Antwort, die wirklich plausibel und korrekt ist, darf man also nicht loben. ok
Wenn man aber nur solche Antworten schreibt wie du, dann wundert mich auch nichts.


-- Editiert von hasumeter am 21.02.2017 13:13

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):
Bedeutet dies, in Ihrer Auffassung, dass Hermes bzw. auch alle anderen, die Gesetze, wie hier § 429 HGB einfach sich auslegen können wie Sie es wollen, oder einfach abweichen können?


Miteinander vereinbaren heißt das Zauberwort, Sie haben durch akzeptieren der AGB von Hermes also eine abweichend zum §429 HGB lautender Vereinbarung zugestimmt, und ja das ist erlaubt und gültig wie bei einigen anderen § des HGB auch.

Zitat:
Wozu ist es dann ein Gesetz, wenn ich mich nicht dran halten muss.


Sie müssen es schon differenzierter sehen, im Falle des HGB ist es vereinfacht so, dass mit diesem ein gesetzlicher Rahmen geschaffen wurde, der Geschäfte regelt, bei denen nichts anderes vereinbart wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hasumeter
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Miteinander vereinbaren heißt das Zauberwort, Sie haben durch akzeptieren der AGB von Hermes also eine abweichend zum §429 HGB
lautender Vereinbarung zugestimmt, und ja das ist erlaubt und gültig wie bei einigen anderen § des HGB auch.

Sie müssen es schon differenzierter sehen, im Falle des HGB ist es vereinfacht so, dass mit diesem ein gesetzlicher Rahmen geschaffen wurde, der Geschäfte regelt, bei denen nichts anderes vereinbart wurde.


Aber steht das HGB nicht über den AGB eines Unternehmens?
Denn AGB macht ja nun jede Firma selbst, in denen man sich aber trotzdem an die entsprechenden gesetzlichen Regelungen halten muss, da Sie sonst im Fall der Fälle vor Gericht als unwirksam erklärt werden.

Denn meiner Meinung nach ist das HGB nicht nur ein Rahmen, sondern eben Gesetz.
und auch wenn man AGB akzeptiert, wie in unzähligen Beispielen, die es gibt, heisst ja nicht gleichwohl, dass diese auch wirklich korrekt sind.
und aus diesem Grund wollte ich gerne eine konkrete Antwort zu dem Thema haben,
aber wie ich feststelle, gibt es wohl wie bei allen unterschiedliche Auffassungen des Gesetzes bzw. der AGB.


0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von hasumeter):
Dann sind Sie scheinbar kein Anwalt, denn diese schreiben es In Ihren Schreiben so.

Naja, die meisten haben neben dem Jurastudium nicht auch noch ein Germanistikstudiom gemacht.
Ich kenne Anwälte, die lassen die Schreiben nicht umsonst von den fleisigen Kanzleihelfern schreiben ...



Zitat (von hasumeter):
Aber steht das HGB nicht über den AGB eines Unternehmens?

Nö.



Zitat (von hasumeter):
Denn meiner Meinung nach ist das HGB nicht nur ein Rahmen, sondern eben Gesetz.

Vollkommen korrekt.

Und in jedem Gesetz gibt es abdingbare §§ und unabdingbare §§.

Bei den ersteren steht es den Vertragspartnern frei von den §§ abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Bei den letzteren steht es den Vertragspartnern ebenfalls frei von den §§ abweichende Vereinbarungen zu treffen, und solange beide einverstanden sind, interessiert das auch keinen.
Nur wenn dann einer vor Gericht klagt, dann kommt halt der § zur Anwendung nicht das vereinbarte, eben weil der § nicht abdingbar ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
ich1999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wollte auch mal was dazusagen, ich habe ien Problem damit Hermes meine EK Rechnung zu schicken, weil es da um Datenschutz geht, also die Einfaufsquellen, Einkaufspreise usw. Wiee sieht es denn damit aus ?

Diesbezüglich ist ja auch zu erwähnen das Hermes zu Otto gehört und Ott selbst Waren verkauft also Konkurenz ist .

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von ich1999):
Wollte auch mal was dazusagen


Und dazu holst du einen 2 Jahre alten Thread wieder hoch?

Zitat:
weil es da um Datenschutz geht, also die Einfaufsquellen, Einkaufspreise


Was hat das mit Datenschutz zu tun? Weder dein Einkaufspreis noch "Firma Krasuppke AG ist meine Quelle für Dreiräder" sind personenbezogene Daten.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
ich1999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ich wollte keinen neuen eröffnen, aber ich habe ein ähnliches Problem, mit Hermes, aber wie oben geschrieben
geht es um Weitergabe von Daten zu meinen Einkaufsquellen und Einkaudpreisen zu einem zum einen der Grössten Versandhändler In Deutschland gehörenend Versanddienstleister.

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