Hochzeitsfotograf Vertrag

15. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
go614531-47
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hochzeitsfotograf Vertrag

Hallo, wir haben für unsere Hochzeit einen Hochzeitsfotografen gebucht. Dieser hat uns seinen Vertrag mit anliegenden AGB geschickt. Vor 3 Monaten haben wir diesen gebucht und hier eine Anzahlung geleistet. Da wir nun wegen Trennung diesen stornieren müssen - hat dieser in den AGB eine Stornierungsgebühr in Höhe der Anzahlung vermerkt.

Wir haben den Vertrag allerdings nie unterschrieben, lediglich den Betrag angezahlt welcher im Vertrag steht.
Der Fotograf hat hier vermerkt: mit der Anzahlung von XXX,XX EUR akzeptieren wir ausdrücklich die vorstehende Vereinbarung. Nach der Anzahlung ist der Termin für euch reserviert.

Der Fotograf meint nun das alles rechtens ist und wir die Stornogebühr zahlen müssen.

Ist dieses ohne Unterschrift denn überhaupt rechtens?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zumindest ist es rechtens, das Verträge auch ohne Unterschrift geschlossen werden können - und hier ist die Unterschrift offenbar nicht erforderlich



Zitat (von go614531-47):
hat dieser in den AGB eine Stornierungsgebühr in Höhe der Anzahlung vermerkt.

Das ist durchaus kulant - denn unter Umständen stünde ihm die volle Vergütung zu.



Zitat (von go614531-47):
hat dieser in den AGB eine Stornierungsgebühr in Höhe der Anzahlung vermerkt.

Da wäre mal der Wortlaut der Klausel interessant.



Wann sollte das Event denn sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15843 Beiträge, 9087x hilfreich)

Spätestens durch das Leisten der Anzahlung hat man den Vertrag akzeptiert - auf die Unterschrift kommt es dann nicht mehr an.

Man könnte aber zum einen schauen, ob die AGB überhaupt zulässig sind und schauen, ob der Fotograf nicht einen anderen Auftrag an dem Tag angenommen hat.
Dazu könnte man einen Bekannten anfragen lassen, ob der Fotograf am [Tag der geplatzten Hochzeit einsetzen] noch verfügbar ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13448 Beiträge, 4311x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dazu könnte man einen Bekannten anfragen lassen, ob der Fotograf am [Tag der geplatzten Hochzeit einsetzen] noch verfügbar ist.
Das beweist es aber nicht unbedingt. Der Fotograf könnte auch umgeplant und in diese Zeit seinen Urlaub gelegt haben.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Der Fotograf könnte auch umgeplant und in diese Zeit seinen Urlaub gelegt haben.

Richtig.
Würde den Schadenersatz unter Umständen auch auf 0,0 senken.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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