Honorarvertrag vorzeitig kündbar wegen Unzumutbarkeit?

23. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
MerVoc
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Honorarvertrag vorzeitig kündbar wegen Unzumutbarkeit?

Hallo,

seit dem 01.03.16 bin ich an einer Musikschule als Honorarkraft tätig, die 17 km von meinem Wohnort entfernt liegt. Als ich den Vertrag unterschrieb, habe ich einen Schüler übernommen und von Seiten der Musikschule sollten weitere beworben werden. Bis heute habe ich immer noch keine weiteren Schüler. Es wurde mir eine Probestunde angeboten von einem potenziellen Schüler, der allerdings an einem anderen Wochentag und statt nachmittags nur vormittags Zeit hatte.
Der Vertrag ist jährlich zum Schuljahresende bzw. zum 31.08. kündbar.
Bis jetzt konnte ich mich an einer Fahrgemeinschaft beteiligen, sodass für mich so gut wie keine Fahrtkosten angefallen sind. Wenn ich weiterhin mit dem Auto anfahren würde, wären das mit einer Kilometerpauschale von 0,30€ berechnet 40,80€. Die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln betragen Hin und Zurück jedes Mal 11,60€. Das sind im Monat ca. 46,40€.
Da ich immer noch nur einen Schüler habe und 30€ im Monat von der Musikschule erhalte, mache ich in Zukunft ein Minusgeschäft, wenn ich in dem Vertrag bleibe. Gibt es die Möglichkeit dies als Unzumutbarkeit seitens einer Vertragspartei zu sehen um den Honorarvertrag vorzeitig zu kündigen und wenn ja, mit welcher Kündigungsfrist oder bin ich mit meiner Unterschrift daran gebunden und kann erst zum 31.08. kündigen? Eine "angemessene Vertretung" zu finden schätze ich als unrealistisch ein, da eigentlich niemand an einer Musikschule anfängt, um eine halbe Stunde wöchentlich zu unterrichten.

Vielen Dank schonmal.

-- Editier von MerVoc am 23.01.2017 19:25

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124290 Beiträge, 40350x hilfreich)

Hier hat sich ein wirtschafliches Risiko realisiert, das ist in dem Rahmen "Pech".

Ausnahme: man könnte nachweisen, das die vertraglich vereinbaarte Werbeaktion gar nicht stattfand.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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