Immobilienverkauf, 2 Eigentümer, uneinig

30. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Observator
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Immobilienverkauf, 2 Eigentümer, uneinig

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

zwei Brüder A und B sind zu gleichen Teilen (50-50) Eigentümer eines Wohnhauses.
Bruder A möchte das Haus nun verkaufen, Bruder B möchte das nicht.
Da sich diese beiden Haltungen diametral gegenüberstehen, ist eine Einigung zwischen den Brüdern ausgeschlossen.
Welche Handhabe hat nun Bruder A gegenüber Bruder B? Kann er den Verkauf "erzwingen"?
Kann A verlangen, dass ihm B seine 50% abkauft und somit auszahlt?

Gibt es weitere Aspekte/Möglichkeiten, diesen gordischen Knoten zu lösen?

VIELEN DANK!!

Gruß,
O.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Erzwungen werden kann nicht der (freihändige) Verkauf oder der Abkauf des anderen Anteils - aber die Aufhebung der Gemeinschaft.
Der vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Weg ist die Teilungsversteigerung (eine Art von Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft)

https://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung

Mit diesem Schlagwort findest du auch weitere Infos - z.B.
https://www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/erbschaft/erben-a-z/teilungsversteigerung/
https://www.realbest.de/de/recht-finanzen/teilungsversteigerung

Wenn B sich mal mit dem Thema beschäftigt hat, dann müsste er erkennen, dass auch er besser mit einem Verkauf am freien Markt fährt als mit einer Teilungsversteigerung (weniger Kosten, bessere Chancen auf höheren Verkaufserlös). Manchmal geht es dem "blockierenden" aber auch nur darum, den anderen zu ärgern.

Oder eben B entscheidet sich dafür, doch dem A seinen Anteil abzukaufen.
Dazu müsste man sich halt "nur" auf einen von beiden akzeptierten Betrag einigen ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Bruder A könnte eine Teilungsversteigerung einleiten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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