Person A und B haben einen gesetzesfremden Text in einer Vereinbarung festgehalten. Es handelt sich am ehesten um einen Individualvertrag. Der Vertrag wird nur einmal verwendet. Muss der Verwender vor Gericht nachweisen könne, dass er das ggf. ausgehandelt hat und den Inhalt ernsthaft zur Disposition gestellt hat oder reicht die Unterschrift.
Individualvertrag - muss er immer ausgehandelt werden
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?



ZitatDer Vertrag wird nur einmal verwendet :
Textbausteine / Vordruck?
Wird eine ähnliche Vereinbarung öfter verwendet?
Soll künftig nochmal so eine Vereinbarung verwendet werden?
Wenn nicht, sieht das eher weniger nach AGB aus.
ZitatTextbausteine / Vordruck? :
Wird eine ähnliche Vereinbarung öfter verwendet?
Soll künftig nochmal so eine Vereinbarung verwendet werden?
Wenn nicht, sieht das eher weniger nach AGB aus.
Handschriftlich verfasst, die Vereinbarung wurde und wird nur einmal verwendet.
Die Frage ist nur, ob man dass dann ggf. vor Gericht nachweisen muss, dass man das ausgehandelt oder reicht die Unterschrift darunter, wenn es ein Individualvertrag ist?
Da eine Partei erheblich benachteiligt wird, würde es den AGBs nicht standhalten.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDie Frage ist nur, ob man dass dann ggf. vor Gericht nachweisen muss, dass man das ausgehandelt oder reicht die Unterschrift darunter, wenn es ein Individualvertrag ist? :
Das würde ich als Individualvereinbarung sehen.
ZitatDa eine Partei erheblich benachteiligt wird, würde es den AGBs nicht standhalten. :
Auch Individualvereinbarungen können unter solchen Umständen nichtig sein.
ZitatDas würde ich als Individualvereinbarung sehen. :
Ok, dass das eine Individualvereinbarung nehmen wir jetzt mal an.
Ist es nun erforderlich, dass bei eine solche Vereinbarung - auch dann wenn sie nur einmal verwendet wird - vor Gericht ggf. der Verwender das Aushandeln nachweisen muss oder gilt dass nur dann, wenn man sie häufiger verwendet oder dies vor hat?
Ausgehandelt müsste nur im Rahmen von AGB werden, wenn das keine AGB sind, dann fällt die Inhaltskontrolle sowieso schon weg (§ 307 BGB).
§§ 134, 138, 242 BGB gelten nach wie vor.
ZitatAusgehandelt müsste nur im Rahmen von AGB werden :
Was für ein Unfug ...
Eventuell mal damit beschäftigen was AGB sind?
ZitatIst es nun erforderlich, dass bei eine solche Vereinbarung - auch dann wenn sie nur einmal verwendet wird - vor Gericht ggf. der Verwender das Aushandeln nachweisen muss :
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Ich würde mich jedenfalls darauf vorbereiten ...
ZitatWas für ein Unfug ... :
Es ist wirklich unglaublich, keine Antwort ist besser als eine falsche.
ZitatOhne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten. :
Ich würde mich jedenfalls darauf vorbereiten ...
Ok das heißt, ein Individualvertrag, der nicht fair augehandelt wurde oder es falsche Angaben gab, ist vor Gericht nicht so einfach durchzubekommen???
ZitatOk das heißt, ein Individualvertrag, der nicht fair augehandelt wurde oder es falsche Angaben gab, ist vor Gericht nicht so einfach durchzubekommen??? :
Zumindest dann nicht, wenn der Unfair behandelte sich ordentlich zu verteidigen weis.
Alles steht und fällt mit der Güte der Argumente der jeweiligen Seite.
ZitatZumindest dann nicht, wenn der Unfair behandelte sich ordentlich zu verteidigen weis. :
Alles steht und fällt mit der Güte der Argumente der jeweiligen Seite.
Das hat Anwalt No. 1 schon versaut. Es gibt zahlreiche Argumente, aber beweisen kann man es eben nicht.
Ist es denn generell einfach, wenn man unfair behandelt wurde, einen Individualvertrag unwirksam zu machen oder AGB Vertrag
-- Editiert von User am 26. Januar 2023 15:46
ZitatIst es denn generell einfach, wenn man unfair behandelt wurde, einen Individualvertrag unwirksam zu machen oder AGB Vertrag :
Bei einem AGB-Vertrag ist es relativ einfach, bei einer Individualvereinbarung dagegen eher schwierig.
Aber auch nicht alles was man bei einem AGB-Vertrag für unfair hält ist deswegen auch unwirksam.
Zitat:Da eine Partei erheblich benachteiligt wird,
Die Fragestellerin sollte mal § 138 BGB genau lesen !! Der gilt für alle Vereinbarungen, ob ausgehandelt oder nicht.
ZitatBei einem AGB-Vertrag ist es relativ einfach, bei einer Individualvereinbarung dagegen eher schwierig. :
Und wenn der Verwender der Individualvereinbarung das Aushandeln nicht nachweisen kann, ist das egal vor dem Gericht?
a
-- Editiert von User am 26. Januar 2023 19:21
Wenn es keine AGB waren, muss nichts ausgehandelt werden, damit die Inhaltskontrolle wegfällt, denn die greift dann erst gar nicht.
ZitatUnd wenn der Verwender der Individualvereinbarung das Aushandeln nicht nachweisen kann, ist das egal vor dem Gericht? :
Eventuell ja, eventuell nein.
ZitatWenn es keine AGB waren, muss nichts ausgehandelt werden, damit die Inhaltskontrolle wegfällt, denn die greift dann erst gar nicht. :
google einfach mal Indiidualverreinbarung und Aushandeln
ZitatEventuell ja, eventuell nein. :
Und wovon hängt das ab. Im Netzt steht immer, Hürden seien hoch etc.
ZitatUnd wovon hängt das ab. :
Von der Güte der Argumente der jeweiligen Seite.
Wenn dann der Anwalt der einen Seite z.B. ein Flop ist, kann der eigentlich sichere Sieg schon dahin sein.
Gibt's hier zwei Personen mit Zugriff auf den Account der TE?
Der Eingangsbeitrag klingt relativ informiert, jetzt driftet die Sache langsam ab.
Deshalb nochmal kurz:
ZitatPerson A und B haben einen gesetzesfremden Text in einer Vereinbarung festgehalten. :
Wenn der mit §§ 134, 138, 242 BGB nicht zusammenpasst, oder irgendwo festgehalten ist "eine zum Nachteil ... abweichende Vereinbarung ist unwirksam", dann kann man das nicht regeln.
ZitatEs handelt sich am ehesten um einen Individualvertrag. Der Vertrag wird nur einmal verwendet. :
ZitatHandschriftlich verfasst, die Vereinbarung wurde und wird nur einmal verwendet. :
Ansonsten liegen, wenn das Zitierte stimmt, meiner Meinung nach nicht einmal AGB vor, weshalb eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wegfällt, damit muss eine Vereinbarung auch keine Individualvereinbarung sein, um trotzdem wirksam zu sein (in den Grenzen der §§ §§ 134, 138, 242 BGB und der Strafgesetze natürlich).
Damit muss auch nichts über das Zustandekommen nachgewiesen werden.
Falls es aber doch AGB sind, dann reicht nur die Unterschrift nicht aus (selbst wenn die Vereinbarung als Individualvereinbarung bezeichnet wird), um eine Individualvereinbarung zu beweisen, noch nicht einmal die Handschriftlichkeit reicht dafür aus.
So und nicht anders ist die Rechtslage. Punkt.
ZitatVon der Güte der Argumente der jeweiligen Seite. :
Das heißt, wenn z.B. die eine Seite mit den Kosten gar nicht gerechnet hat und es Anhaltspunkte dafür gibt, das die Gegenseite einem Irrtum unterlage etc. und der Verwender nachträglich einen Fehler ausgleichen wollte, um nicht auf den Kosten sitzenzubeiben, dann gibt es Chancen, da rauszukommen.
ZitatDas heißt, wenn z.B. die eine Seite mit den Kosten gar nicht gerechnet hat und es Anhaltspunkte dafür gibt, das die Gegenseite einem Irrtum unterlage etc. und der Verwender nachträglich einen Fehler ausgleichen wollte, um nicht auf den Kosten sitzenzubeiben, dann gibt es Chancen, da rauszukommen. :
Richtig.
Wie soll man nachträglich eine Vereinbarung in einen Vertrag aufnehmen?
Edit: Gemeint war natürlich einseitig. Aber wenn das Vertragspartner sich über den Tisch ziehen lässt....
Vielleicht einfach mal den konkreten Sachverhalt schildern, dann könnte man mehr sagen, als nur so abstrakt unterwegs zu sein.
-- Editiert von User am 26. Januar 2023 22:09
ZitatWie soll man nachträglich eine Vereinbarung in einen Vertrag aufnehmen? :
Ganz einfach, durch eine Vertragsänderung / Vertragsergänzung.
Nachträglich eine Vereinbarung zum massiven Nachteil einer Vertragspartei und die ist so, sorry, doof, das mitzumachen?
Das klingt dann aber doch eher nach Individualvereinbarung als nach AGB.
Achja, das könnte ein Fall für §§ 119ff BGB, insbesondere § 123 BGB sein...
ZitatNachträglich eine Vereinbarung zum massiven Nachteil einer Vertragspartei und die ist so, sorry, doof, das mitzumachen? :
Nun, wenn der Vertragspartner die Reibung****ze welche beim über den Tisch ziehen entsteht, dann eher als Nestwärme empfindet, hat man alles richtig gemacht ...
ZitatNun, wenn der Vertragspartner die Reibung****ze welche beim über den Tisch ziehen entsteht, dann eher als Nestwärme empfindet, hat man alles richtig gemacht ... :
Kommt vor, ja.
Die Kunst der Diplomatie...
ZitatNachträglich eine Vereinbarung zum massiven Nachteil einer Vertragspartei und die ist so, sorry, doof, das mitzumachen? :
Doof nicht, die Unterzeichner ist wirtschaftlich deutlich besser gestellt und wollte Fairness zeigen. Wurde aber über mit falschen Informationen über den Tisch gezogen.
Man sollte vllt mit solchen Aussagen etwas vorsichtig sein. Selbst Polizisten werden von Trickdieben veräppelt etc.
-- Editiert von User am 27. Januar 2023 00:12
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
11 Antworten
-
5 Antworten
-
28 Antworten
-
15 Antworten