Hallo,
meine Tochter besucht einen Kindergarten, bei dem ein Verein als Träger auftritt. Mit der Aufnahme in den Kindergarten wird man automatisch Mitglied im Verein. Zum Betreuungsvertrag gehört eine Elternbeitragsvereinbarung, auf der ein Gültigkeitszeitraum (01.09.19-31.08.20) vermerkt ist.
Im November wurden die Elternbeiträge zum 01.01.20 drastisch (bis ca. 30%) erhöht. Die Information über diese Erhöhung erfolgte durch Aushang im Kindergarten.
Meine Frage dazu ist, ob die Information via Aushang ausreichend ist, dazu drei Fallbeispiele:
1) Die Eltern von Kind A bringen und holen ihr Kind jeden Tag persönlich und haben dabei problemlos die Möglichkeit, den Aushang zu sehen.
2) Kind B ist ein sog. "Buskind", d.h. es wird von einem Bus geholt und gebracht. Die Eltern sind folglich sehr unregelmäßig persönlich im Kindergarten und haben praktisch keine Möglichkeit, den Aushang zu sehen.
3) Kind C wurde von seinen Eltern im Oktober 2019 angemeldet und soll den Kindergarten ab 01.01.20 besuchen. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung galt der alte Beitrag, in der Zwischenzeit waren die Eltern nicht im Kindergarten und konnten von der Beitragserhöhung nichts wissen.
Insbesondere im dritten Fall fällt es mir schwer, daran zu glauben, dass eine Erhöhung der Beiträge ohne Information zulässig sein kann. Ich würde mich über Ihre Einschätzung freuen, gerne auch mit entsprechenden Belegen.
Informationspflicht Erhöhung Elternbeiträge Kindergarten
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Kommt drauf an, wie die Beitragserhöhung zustande gekommen ist.
Grundsätzlich gilt bei Vereinen:
Wenn ein Beschluss korrekt zustande gekommen ist (= eigene Vereinssatzung eingehalten), dann bleibt der Beschluss gültig, auch wenn der Beschluss nicht korrekt veröffentlicht / bekannt gemacht wurde.
Ein Vereinsmitglied kann einen Vereinsbeschluss also nicht erfolgreich mit dem Argument angreifen, über den Vereinsbeschluss nicht oder nicht ausreichend informiert worden zu sein.
Zitat:Insbesondere im dritten Fall fällt es mir schwer, daran zu glauben, dass eine Erhöhung der Beiträge ohne Information zulässig sein kann.
In einem Verhältnis Firma zu Kunde wäre das nicht ohne weiteres zulässig (wobei die Frage, wie die Information zu erfolgen hat, nicht immer einfach zu beantworten ist).
Im Verhältnis Verein zu Vereinsmitglied gelten aber andere Regeln.
Die Tatsache, dass man gleichzeitig Vereinsmitglied ist, macht das ganze Thema sicher nicht einfacher. Mit den Elternbeiträgen haben sich aber nicht die eigentlichen Mitgliedsbeiträge verändert, diese blieben unverändert.
Der Beschluss zur Erhöhung der Elternbeiträge erfolgte erst nach der turnusmäßigen JHV in einer Vorstandssitzung, also quasi "im stillen Kämmerlein". Bei der JHV gab es auch keinerlei Info an die anwesenden Eltern, dass eine Erhöhung ansteht. Es wurden somit alle Vereinsmitglieder nur via Aushang informiert.
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Zitat:Die Tatsache, dass man gleichzeitig Vereinsmitglied ist, macht das ganze Thema sicher nicht einfacher.
So ist es.
Zitat:Der Beschluss zur Erhöhung der Elternbeiträge erfolgte erst nach der turnusmäßigen JHV in einer Vorstandssitzung, also quasi "im stillen Kämmerlein".
Die entscheidende Frage ist, ob der Vorstand berechtigt war, einen solchen Beschluss zu fassen, oder ob der Vorstand damit seine (von der Satzung definierten) Kompetenzen überschritten hat.
Nur im zweiten Fall hat man gute Aussichten, sich erfolgreich zu wehren. (Dann wird man allerdings noch prüfen müssen, ob evtl. Fristen abgelaufen sind. Bei Beschlüssen, die auf Hauptversammlungen fallen, hat man beispielsweise nur 1 Monat Zeit, Rechtsmittel zu ergreifen.)
Zitat:Bei der JHV gab es auch keinerlei Info an die anwesenden Eltern, dass eine Erhöhung ansteht. Es wurden somit alle Vereinsmitglieder nur via Aushang informiert.
Wie oben erwähnt: Wenn(!) der Erhöhungsbeschluss auf satzungsgemäße Weise zustande gekommen ist (der Vorstand also berechtigt war, diesen Beschluss zu fassen), dann kommt es auf eventuelle Formfehler bei der Bekanntmachung des Beschlusses nicht an.
Auch wenn die Rückmeldung etwas spät kommt: Vielen herzlichen Dank für diese Klarstellung.
Laut Satzung hat der Vorstand das Recht und die Pflicht alles zur Erfüllung der in der Satzung verankerten Zwecke des Vereins erforderliche zu veranlassen. Des Weiteren obliegt ihm die Geschäftsführung des Vereins.
Ordnet man die Anpassung der Beiträge also in eine Tätigkeit aus dem Bereich der Geschäftsführung ein und ist diese wirtschaftlich notwendig, kann der Vorstand entsprechende Beschlüsse alleine treffen.
Der möglicherweise gemachte Formfehler bei der Bekanntmachung ist dann zwar ärgerlich aber grundsätzlich unerheblich.
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