Interessante Rücktrittsklausel

7. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)
Interessante Rücktrittsklausel

Hallo zusammen,


folgende interessante Rücktritts-Ausschluß-Klausel für ein Zeitungsabo habe ich gerade entdeckt:

'Ich bestelle[...] für mindestens 12 Monate zum jeweiligen Bezugspreis (17,30 EUR mtl.) [...] Eventuelle Erhöhungen des Bezugspreises entbinden nicht von diesem Vertrag, auch dann nicht, wenn sie zwischen Vertragsabschluss und Lieferbeginn liegen.'

Nett, oder? Der Abo-Anbieter kann hier also mal eben den Bezugspreis sogar direkt nach Bestellung und vor der ersten Zustellung(!) 'anpassen', ohne das dem Abo-Inhaber dadurch in irgendeiner Form ein Rücktrittsrecht zusteht.

Darf der das? Kann ich mir ja nicht vorstellen...

Und nur zur Klarstellung: Nein, ich will den Anbieter weder verklagen noch vor Gericht zerren noch auf irgendeinem anderen Weg an der Sache was verdienen...das ist rein aus Interesse, ob so ein Vorgehen überhaupt zulässig ist.

Was sagen die Fachleute dazu?


MfG,

der Ritter

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hallo!

Die Klausel ist m.E. unwirksam nach § 308 Nr. 4 BGB :

>In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.<

Gruss
Harry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Die Leistung wird aber doch gerade nicht verändert...

§309 I BGB ist auch nicht einschlägig, aber hier wird das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen in Dauerschuldverhältnissen ausgeschlossen, das dürfte zumindest gegen Treu und Glauben (§307 I BGB ) verstoßen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Das mit § 308 Nr. 4 BGB ist wohl doch nicht einschlägig.

Jedenfalls ist der vorliegende Fall mit dem in § 308 Nr. 4 BGB geregelten Fall m.E. gut vergleichbar, so dass ich nunmehr auch eher in Richtung § 307 I BGB argumentieren würde.


Gruss
Harry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.526 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen