Internetanbieter: kann Vertrag bei Umzug nicht kündigen

21. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)
Internetanbieter: kann Vertrag bei Umzug nicht kündigen

Theoretischer Fall:
Kundin A hat einen Vertrag bei Internet und Telefonanbieter B.
Kundin A zieht um und informiert sich vorab bei Anbieter B. Sie zieht außerhalb des Einzugsgebiets und es reicht, sichert man ihr telefonisch zu, eine Kündigung mit der Anmeldebescheinigung einzureichen um aus dem Vertrag rauszukommen.
Kundin A zieht zum 31.05.2018 um und schickt die Anmeldebescheinigung zusammen mit der Kündigung per Einwurfanschreiben an Anbieter B.
Kundin A kontrolliert, das Schreiben kam an, man wartet.
Bis August passiert nichts, der Anbieter B zieht weiterhin 39,99 jeden Monat vom Konto ab.
Kundin A versucht telefonisch und wird an den schriftlichen Kundendienst verwiesen, sie schreibt eine Email, Antwort kommt zurück:
Bis zum heutigen Tage würde keine Kündigung vorliegen und auch keine Meldebescheinigung.
Kundin A sendet beides ebenfalls wieder an Anbieter B als Kopie. Es vergeht einige Zeit. Bis Oktober wird weiterhin das Geld monatlich abgebucht.
Anbieter B hat nichts erhalten. Die Post kann nur 6 Monate rückwirkend rausfinden ob das Einwurfeinschreiben angekommen ist. Kundin A hat es damals aber kontrolliert und weiß das Anbieter B die Kündigung damals schon erhalten hat.
Anbieter B entlässt Kundin A nicht rückwirkend aus dem Vertrag. Die Kommunikation verläuft so schleppend, dass sich bis heute keine Einigung eingestellt hat und man sagt, Kundin A müsste dann zu in 3 Monaten kündigen.
Es geht um mittlerweile 319 Euro.
Was kann Kundin A tun um a) aus dem Vertrag raus zu kommen und b) das Geld zurück zu erhalten?
Reicht es, wenn ein Anwalt zum Beispiel den Beleg des Einschreibens, Kopie der Anmeldebescheinigung und Kopie der Kündigung damals einsendet?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go464964-15):
Was kann Kundin A tun um a) aus dem Vertrag raus zu kommen und b) das Geld zurück zu erhalten?


a) den Vertrag kündigen und das Kündigungsschreiben so zustellen, dass der Zugang gerichtsfest nachgewiesen werden kann.

b) den Anbieter auf Zahlung verklagen und darauf hoffen, dass das gericht seinen unbewiesenen Aussagen zum Zugang beim Anbieter glaubt.

Zitat (von go464964-15):
Reicht es, wenn ein Anwalt zum Beispiel den Beleg des Einschreibens, Kopie der Anmeldebescheinigung und Kopie der Kündigung damals einsendet?
Kann der Anwalt den bestrittenen Zugang beweisen? Falls nein, ist die Frage sinnfrei.

Berry

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#2
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt den Beleg vom Einwurfeinschreiben vom 31.5.2018.
Ist das gerichtsfest?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Dass man aus dem Vertrag bei Auszug aus dem Einzugsgebiet rauskommt, steht auch in den AGBs. Meinen Sie das?

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

3-4 Monate (je nach Laufzeiten) sind nach TKG ohnehin zu zahlen. Im TKG steht die Umzugsregelung mit vorzeitigem Vertragsende.
Hier ist es schädlich nicht den Online-Zustellbericht gespeichert zu haben und zu lange Zeit vergehen zu lassen. Wie wurde denn kommuniziert? Per Telefon? Da wird oftmals auf Zeit gespielt. Ein deftiges Einschreiben mit Rückschein und Kopie des Einlieferungsscheines sollte eigentlich reichen. Zusätzlich der Hinweis, das der Anschluß bestimmt bereits vom Nachmieter in Betrieb genommen wurde. Geld fordern ohne Leistungserbringung ist schon etwas happig.
Statt selbst einen Anwalt zu beauftragen, könnte man ab Oktober zurückbuchen lassen und damit den Anbieter herausfordern. Das man den Zustellbericht auch nicht hat, braucht man ja nicht erwähnen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#5
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Tja es kam mir leider nie unter dass ein Einschreiben nicht reichte sondern ein Onlinezustellbericht sein musste. Genau deswegen hab ich hab mir die ersten drei Monate auch keine Gedanken gemacht weil ich ja wusste dass ich diese drei Monate noch zahlen muss. Als es dann ab August immer noch so weitergehen Oktober November Dezember und so weiter, ich habe per E-Mail kommuniziert also schriftlich und auch hier wird ganz ordentlich auf Zeit gespielt.

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#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Im Prinzip reicht auch der Einlieferungsschein, aber je fundierter die Belege, desto mehr Erfolg, wenn es bis vors Gericht geht. Dann noch ein zeitnahes und belegbares Nachfassen innerhalb der zu zahlenden 3 Monate - das wäre geschickter gewesen.
Solche Dinge sind oft nur eine Frage der Nerven und der guten Argumentation. Der Anbieter wird bestimmt auch die anderweitige Nutzung des DSL feststellen können. Auch so kann man eine gute Argumentation aufbauen.

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