Irrsinige Anwaltskosten bei Unterlassungsaufforderung

25. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Michelstaedter82
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Irrsinige Anwaltskosten bei Unterlassungsaufforderung

Hallo & guten Abend,
ich wende mich mit einem Anliegen an euch bei dem ich gerade nicht weiß, ob ich es wirklich ernst nehmen soll.
Ich komme mir jedenfalls richtig vera*** vor.

Zur Sache:
Ich bin Inhaber eines Twitter-Accounts mit knapp 3.000 Followern.

Mitte Mai kam es auf dem Account eines bekannten deutschen Mediziners zu einer Debatte über die Impfungen gegen COVID19.
Nachdem ich mein Statement dazu verfasst hatte, ging mich ein Account mit ca. 500 Followern hart an.
Dieser Account ist / war ganz offensichtlich der Querdenker-Szene zuzuordnen.

Wir diskutierten mehr oder weniger sachlich, wobei ich sehr darauf bedacht war, "nicht persönlich zu werden", keine Beleidigungen zu verwenden, etc.
Die Diskussion verlagerte sich dann auf Kinder woraufhin ich schrieb, dass ich meine zwei Kinder habe impfen lassen.
Daraufhin meinte der Diskussionskontrahent, meine Kinder hätten ein besseres Los hätten sie den Kindstod erlitten und in einem Staat, dem seine Bürger etwas wert seien, hätte man mir die Kinder weggenommen und mich ins Gefängnis gesteckt.

Darauf habe ich wörtlich geschrieben: "Das ist mir zu dumm. Block." und habe den Account des Kontrahenten blockiert.

Nun erreicht mich heute eine Zustellung einer Anwaltskanzlei.
Man fordert mich auf, den genannten Tweet zu löschen und weiterhin "gegenüber XXX nicht fortgesetzt ehrverletzende Äußerungen zu tätigen". Hierzu soll ich im Wiederholungsfall eine Strafe von 5.001€ PRO VERSTOß (!) zahlen.
Ich weiß nicht, wie ihr Experten das seht, aber die Aussage "Das ist mir zu dumm! Block." ist in meinen Augen nicht ehrverletzend, ich habe die Person ja nicht mal direkt angesprochen i.S. von "Du bist mir zu dumm." oder so.

Nun kommt aber der Oberknaller an dieser Sache:
Der "gegnerische" Anwalt setzt den Streitwert auf 750.000 Euro (!!!) (nein, das ist kein Schreibfehler!!!) fest und begründet dies damit, dass ich sehr viele Follower hätte und meine "ehrverletzende Äußerung" somit ein großes Publikum erhalten hätte.

Daraus rechnet mir der RA vor, dass ich nun auch nochmal eben knapp 6.800 (!!!) Euro Anwaltskosten allein für diese Unterlassungserklärung zahlen soll.

Kann es sein, dass ich da getrollt werden? Solche Forderungen sind doch fernab jeder Realität? Was soll ich machen? Antworten oder einfach abwarten?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von Michelstaedter82):
Solche Forderungen sind doch fernab jeder Realität?

Nö, im gewerblichen Bereich sind Beträge im 6stelligen Bereich nicht unüblich.



Zitat (von Michelstaedter82):
Was soll ich machen? Antworten oder einfach abwarten?

Weder noch. Einen entsprechenden Fachanwalt einschalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Michelstaedter82
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, im gewerblichen Bereich sind Beträge im 6stelligen Bereich nicht unüblich.


Welcher gewerbliche Bereich denn?
Weder mein Profil noch das des Diskussionsgegners ist / war ein gewerbliches Profil.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von Michelstaedter82):
Welcher gewerbliche Bereich denn?
Weder mein Profil noch das des Diskussionsgegners ist / war ein gewerbliches Profil.

Ein Twitter-Account mit knapp 3.000 Followern ist wohl alles andere als privat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Michelstaedter82
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Twitter-Account mit knapp 3.000 Followern ist wohl alles andere als privat.


Aber ich nutze ihn nicht zur Erzielung von Einkünften oder sonstigen geldwerten Vorteilen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von Michelstaedter82):
Aber ich nutze ihn nicht zur Erzielung von Einkünften oder sonstigen geldwerten Vorteilen.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist da schon länger nicht mehr notwendig um aus dem "privat" rauszufallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Michelstaedter82
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist da schon länger nicht mehr notwendig um aus dem "privat" rauszufallen.


Seit wann ist denn das so?
Gibt es da ein Urteil zu?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36329 Beiträge, 13531x hilfreich)

M.E. ist die Alternative zu "privat" nicht automatisch gewerblich. Ich halte diesen Gegenstandswert auch für unangemessen. Abgesehen davon sehe ich auch keine Beleidigung oder sonst was. Ob Du nun schweigst oder aber einen eigenen Anwalt einschaltest, das musst Du entscheiden. Jedenfalls würde ich nicht allein antworten.

wirdwerden

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#8
 Von 
Gerd61
Status:
Schüler
(338 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von Michelstaedter82):
Darauf habe ich wörtlich geschrieben: "Das ist mir zu dumm. Block." und habe den Account des Kontrahenten blockiert.


Wenn das die vom RA beanstandete Beleidigung sein soll, würde ich das Schreiben des RA einfach ignorieren!
Die Beauftragung eines eigenen Anwaltes kostet nur Geld.

Im übrigen gehe ich davon aus das in derartigen Twittergruppen genug Trolle agieren die bewusst durch ihre unsachliche Diskussionsführung Beleidigungen provozieren wollen um am "Unterlassungserklärungsgeschäft" partizipieren zu wollen.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Ist überhaupt sicher, dass es um Ihren Text geht?
Möglicherweise hat einer Ihrer Follower einen Kommentar verfasst, der auf Ihrem Account zu sehen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(716 Beiträge, 221x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Twitter-Account mit knapp 3.000 Followern ist wohl alles andere als privat.


Dann kannst du ja sicher Urteile und/oder Gesetztesquellen nennen nach denen ein Twitter Account mit 3000 Followern nicht privat ist.

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#11
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4170 Beiträge, 671x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Twitter-Account mit knapp 3.000 Followern ist wohl alles andere als privat.
Warum sollte ein solcher Account nicht privat sein? Ich kenne genügend junge Leuter U30, deren Twitter Accounts mehr als 3.000 Follower haben ... und die sind definitiv alle rein privat, keinerlei Werbung, keine "Influencer"-Stories.

Zitat (von Michelstaedter82):
Darauf habe ich wörtlich geschrieben: "Das ist mir zu dumm. Block." und habe den Account des Kontrahenten blockiert.
Das ist aus meiner Sicht weder eine "ehrverletzende Äußerung" noch eine Beleidigung noch irgendwas anderes, was rechtlich von Bedeutung ist.

Zitat (von Michelstaedter82):
Der "gegnerische" Anwalt setzt den Streitwert auf 750.000 Euro (!!!) (nein, das ist kein Schreibfehler!!!) fest und begründet dies damit, dass ich sehr viele Follower hätte und meine "ehrverletzende Äußerung" somit ein großes Publikum erhalten hätte.

Daraus rechnet mir der RA vor, dass ich nun auch nochmal eben knapp 6.800 (!!!) Euro Anwaltskosten allein für diese Unterlassungserklärung zahlen soll.
Das ist garantiert einer der "Anwälte für Aufklärung". Ich an Deiner Stelle würde das Schreiben abheften und gar nicht darauf reagieren. Sollte noch was kommen, einfach wieder melden.

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1622 Beiträge, 257x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Im übrigen gehe ich davon aus das in derartigen Twittergruppen genug Trolle agieren die bewusst durch ihre unsachliche Diskussionsführung Beleidigungen provozieren wollen um am "Unterlassungserklärungsgeschäft" partizipieren zu wollen.


Wie ging doch der alte Spruch?
Leg' Dich nicht mit Trollen an. Sie ziehen Dich auf ihr Niveau runter und schlagen Dich dann durch Erfahrung :)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
M.E. ist die Alternative zu "privat" nicht automatisch gewerblich.

Stimmt, mein Fehler, der korrekte Begriff ist natürlich "geschäftsmäßig".

Wenn man aber irgendwie für Produkte wirbt - und sei es nur als Empfehlung - dann ist man auch schon wieder schnell bei "gewerblich".

Bereits ein Hinweis, dass demnächst Literaturempfehlungen auf der eigenen "privaten Internetpräsenz" erfolgen würden, ist ebenso geschäftsmäßig wie ein Hinweis auf ein spezielles Buch - selbst wenn dieses Buch weder namentlich genannt noch eine Bestellmöglichkeit vorgesehen ist.
Siehe z.B. LG Essen, Az. 4 O 256/11.



Zitat (von bostonxl):
Warum sollte ein solcher Account nicht privat sein?

Als geschäftsmäßig gilt z.B. ein Blog oder Social Media Account, wenn dieser ohne wirtschaftliches Interesse öffentlich betrieben wird.

Und das so ein "Twitter-Blog" mit 3000 Followern nicht öffentlich sondern rein privat ist ... viel Spaß mit der Diskussion vor Gericht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4170 Beiträge, 671x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als geschäftsmäßig gilt z.B. ein Blog oder Social Media Account, wenn dieser ohne wirtschaftliches Interesse öffentlich betrieben wird.

Und das so ein "Twitter-Blog" mit 3000 Followern nicht öffentlich sondern rein privat ist ... viel Spaß mit der Diskussion vor Gericht ...
Eine Denkweise, die vor zehn Jahren Bestand hatte. Aber das Internet ist ja auch immer noch Neuland für viele.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1755 Beiträge, 1110x hilfreich)

Das LG Essen hat die Auffassung vertreten, dass der Verkauf eines Buches auf einer Webseite und ebenso die dem Verkauf vorhergehende Werbung für dieses Buches ein "mit der Förderung des Absatzes von Waren im Zusammenhang stehendes Verhalten" darstellen. Dieses Ergebnis ist nicht sooo überraschend. Über Twitter-Accounts von Verletzern mit 3000 Followern sagt das überhaupt nichts aus.

Den korrekten Gegenstandswert kann man kaum bestimmen, ohne sämtliche Details zu kennen. Dazu gehört unter anderem auch, wie viele Follower der Account des Geschädigten hat oder was über diese Accounts üblicherweise publiziert wird. Dennoch kann man wohl mutmaßen, dass die 750.000 Euro ganz offensichtlich um mindestens das Zwanzigfache überhöht sind.

Es ist naheliegend, dass der Mandant selbst diese Gebühren nie gezahlt hat und dies auch nie tun sollte. Es ist ferner nahelegend, dass dem Mandanten diese Gebühren nie in Rechnung gestellt wurden und dass das auch nie geschehen sollte. Hier könnte man überlegen, einen ganz nüchternen Hinweis an die Staatsanwaltschaft und/oder die Rechtsanwaltskammer zu machen. Man sollte aber nicht damit rechnen, dass dabei etwas herumkommt. Immerhin bereitet man dem Anwalt so etwas "Ärger".

Bezüglich des Unterlassungsanspruchs ist Vorsicht geboten. Wird keine (ggf. selbstständig verfasste) Unterlassungserklärung abgegeben, dann klagt der Anwalt möglicherweise auf Unterlassung. Bestimmt der Anwalt (auch) bei der Klage einen Gegenstandswert von 5001 Euro, dann erfolgt die Klage vor dem Landgericht. Dort besteht Anwalts- und damit ein gewisser Kostenzwang.

Ähnliches gilt für die verlangten Kosten. Werden diese nicht oder nur teilweise bezahlt, dass erhebt der Anwalt ggf. nur diesbezüglich Klage. Klagt wer wiederum (noch "offene") mindestens 5001 Euro ein, geht die Klage auch wieder vors Landgericht.

Man kann es aber auch für gut möglich halten, dass der Anwalt hier ganz einfach blufft. Eine Klage würde dann entweder überhaupt nicht kommen oder nur mit deutlich reduzierten Beträgen. Beim Landgericht dürfte es für Verwunderung sorgen, wenn da für eine 750.000 Euro-Klage der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird.

Und selbst wenn es zu der Klage kommt, dann ist noch nicht gesagt, dass diese irgendwie Erfolg haben könnte. Ich bin hier skeptisch, ob der genannte Kommentar bei Twitter (wenn es denn wirklich um diesen geht) den Geschädigten auch wirklich irgendwie in seinen Rechten verletzt hat.

Vorsichtig wäre ich aber auch damit, was ich unterschreibe. Möglicherweise geht man ganz unabhängig von der eigentlichen Rechtslage mit der Unterschrift ein ganz gravierendes (und unnötiges) Kostenrisiko ein.

Um auf der sicheren Seite zu sein, müssten Sie die Sache einen eigenen Rechtsanwalt/Fachanwalt prüfen lassen. Oder Sie gehen ein Risiko ein. Das müssten Sie selbst entscheiden. Bedenken würde ich, dass auch die eigene Anwaltsrechnung vergleichsweise hoch ausfällt, wenn man vergleichsweise hohe gegnerische Anwaltskosten von Ihnen verlangt und der eigene Anwalt Sie diesbezüglich vertreten soll.

-- Editiert von Zuckerberg am 29.06.2022 08:43

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