Hallo!
Heute schreibt mir doch tatsächlich ein Anwalt:
quote:<hr size=1 noshade>Der Ehemann unserer Mandantin hat das iPhone versehentlich entsorgt. Dies geschah so, dass sich das iPhone unter mehreren Zeitschriften auf einem Tisch befand. Als er die Zeitungen entsorgen wollte, hat er versehentlich auch das Handy mit weggeworfen. Daher irrte unsere Mandantin bei Einstellen des Angebotes über eine Eigenschaft des Handys, nämlich über das Vorhandensein.
Unsere Mandantin ist daher zur Anfechtung berechtigt. Unsere Mandantin hat den Vertrag bereits angefochten, nämlich mit Beendigung des Angebotes, spätestens jedoch mit ihrer E-Bay-Nachricht vom 8. Dezember 2012. <hr size=1 noshade>
Ich möchte jetzt überhaupt nicht auf die "eBay Problematik" eingehen, die hier der geneigte Leser zu erkennen vermag.
Diese scheint der Anwalt ebenfalls nicht zu kennen und das kann gerne so bleiben.
Mir geht es darum, dass er behauptet der „Irrtum über das Vorhandensein" sei ein zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigender Irrtum.
Das ist doch Schwachsinn oder? Ich bin deswegen so verwirrt, weil dies von einer allem Anschein nach seriösen Anwaltskanzlei kommt...
Vielen Dank für eure Antworten!
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