Am 6.August 2019 habe ich mit einem mit dem 2.August 2019 datierten Brief einen Telefonanschluß bestellt und darin auch die monatlich zu zahlende Pauschale mit einem Zuschlag von € 5,- für Auslandsgespräche festgelegt, die von dem Unternehmen vorher publiziert und von Werbern im Zusammenhang mit einem Glasfaseranschlusses angepriesen worden waren.
3 Tage später, am 9.8.2019, schickte mir das Unternehmen, ohne auf das Schreiben von mir Bezug genommen zu haben, eine Mail, in der sie sich für meine Bestellung bedankte und ihren Tarif bestätigte, nicht jedoch den Zuschlag für die Auslandsgespräche, der von ihm gänzlich übergangen worden war. Das hatte ich gar nicht bemerkt und angenommen, bestätigt bekommen zu haben, was ich haben wollte, um was es mir ging.
Mit dem Anschluß bekam ich Rechnungen, die immer regelmäßig abgebucht wurden und die ich mir über sein Internetportal ausdrucken sollte. Aus Mangel eines Passwortes oder weil das eingegebene nicht angenommen wurde, waren die aber nie zugänglich, so daß ich sie auch nie überprüft habe. Die Rechnungen waren meistens um € 20,- und mehr, also sehr viel höher als erwartet. In den Abrechnungen waren nämlich, wie ich inzwischen festgestellt habe, die Auslandsgespräche einzeln und nicht mit der von mir verlangt gewesenen Pauschale für Auslandsgespräche abgerechnet worden.
Nachdem ich seit 2019 immer sehr hohe Rechnungsbeträge durch Abbuchungen bezahlt habe, bin ich mit Verweis auf meinen Auftrag vom 2.August 2019 nun endlich mal bei dem Unternehmen vorstellig geworden, um Abrechnung gemäß meinem Auftrag zu verlangen. Mir wurde nun mitgeteilt, daß man einen solchen schriftlichen Auftrag nie von mir erhalten habe und der Telefonanschluß aufgrund einer telefonischen Bestellung zu den Bedingungen ohne Auslandsgesprächspauschale zur Verfügung gestellt worden sei.
Es ist doch wohl klar, daß ein Telefonanschluß nicht aufgrund einer telefonischen Bestellung zu Stande kommt, wenn deren schriftliche Bestätigung dann vom Auftraggeber nicht gegenbestätigt worden ist. In der vom Anbieter erhaltenen Mail vom 9.8.2019 war sich nur allgemein für die Bestellung bedankt worden, die ich als Antwort auf meine wenige Tage vorher gemachte, mit dem 2.8.2019 datierte und am 6.8.2019 abgeschickte schriftliche Bestellung verstanden hatte. Wie sollte ich das auch anders verstanden haben, da es meinerseits eine telefonische Beauftragung nie gegeben hatte.
Meine Forderung, die von mir bezahlten Rechnungen auf Basis der Auslandsgesprächspauschale zu korrigieren und mir die zu viel bezahlten Beträge zu erstatten, wurde von dem Unternehmen abgelehnt.
Was wird man mir ehrlich und fair raten, der ich keinen Anwalt zum Freund habe ?
Ist ein telefonischer Auftrag ohne schriftliche Gegenbestätigung seiner Bestätigung fest erteilt ?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?



ZitatWas wird man mir ehrlich und fair raten, der ich keinen Anwalt zum Freund habe ? :
Den Fokus darauf legen, dass in Zukunft nach dem Wunschtarif abgerechnet wird.
Die Mindestvertragslaufzeit dürfte ja abgelaufen sein, so dass ein Tarifwechsel möglich ist.
Rückwirkend wird sich nach nichts mehr machen lassen. Nach §67 TKG gilt eine Rechnung nach Ablauf von 8 Wochen als akzeptiert. D.h. für alle Rechnungen, die Sie seit mehr als 8 Wochen in Ihrem Internetportal haben, ist der Zug abgefahren. Bleiben nur noch der laufende, der vorhergehende und vielleicht noch der vorvorhergehende Monat, falls die Rechnung noch keine 8 Wochen alt ist - das lohnt sich nicht, deswegen einen Streit vom Zaun zu brechen. Kümmern Sie sich besser darum, dass zukünftig so abgerechnet wird, wie Sie es wollen.
Ehe wir zu § 67 TKG kommen, müssen wir doch zuvor prüfen, ob ein Vertrag zu welchen Bedingungen zustande gekommen ist Chakameh hat telefonisch einen Antrag gestellt, ja, das geht auch telefonisch. Dieser Antrag ist aus was für Gründen auch immer so nicht angenommen worden. So, damit ist die Bestätigung der Telefongesellschaft als ein neuer Antrag zu werten. Und jetzt kommt die Kernfrage: ist dieser Antrag vom Fragesteller angenommen worden? Das geht einmal durch direkte Erklärung, wie auch immer, aber auch durch konkludentes Handeln. Und das ist eben die Zahlung.
Und erst da greift die von meinem Vorschreiber genannte Frist.
wirdwerden
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ZitatEs ist doch wohl klar, daß ein Telefonanschluß nicht aufgrund einer telefonischen Bestellung zu Stande kommt, wenn deren schriftliche Bestätigung dann vom Auftraggeber nicht gegenbestätigt worden ist. :
Das sehen Gesetz und Rechtsprechung dummerweise komplett anders.
ZitatWas wird man mir ehrlich und fair raten, der ich keinen Anwalt zum Freund habe ? :
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Ein nur mündlich und ohne Zeugen erteilter Auftrag ist unsicher, weil seine Erteilung und sein Inhalt sowohl von dem Auftragsgeber wie auch dem Auftragsempfänger objektiv bestritten werden kann.
Die Auffassung, daß ein mündlicher, per Telefon erteilter Auftrag, der weder vom Auftragsempfänger noch vom Auftragsgeber schriftlich bestätigt worden ist, als eine fest beschlossene Grundlage für eine Geschäftsbeziehung angesehen werden kann, würde mich sehr wundern und halte ich für ausgeschlossen. Nach meinem Rechtsempfinden bleiben Aufträge ohne gegenseitige schriftliche Bestätigung zweifelhaft. Um eine mögliche Zweifelhaftigkeit auszuschließen, sollte ein Auftragsgeber die vom Auftragsempfänger die für seinen Auftrag erhaltene Auftragsbestätigung als gar nicht erteilt, inhaltlich falsch und als entstellt verwerfen und richtigstellen können. Es ist der Sinn einer Auftragsbestätigung, dieses möglich zu machen und um einen sicheren, nicht zu bezweifelnden Status für den Auftrag zu finden. Weil die gleichen Zweifel an einem von ihm selber nicht schriftlich bestätigten Auftrag des Auftragsgebers bestehen, müssen selbstverständlich die gleichen Rechte auch dem Auftragsempfänger zuerkannt werden, nämlich den angeblich mündlich erteilten Auftrag aus denselben Gründen verwerfen zu können.
Dem Beitrag von drkabo kann ich nur zustimmen, obwohl er die eigentlich gestellte Frage, ob ein nur telefonisch erteilter Auftrag ohne schriftliche Bestätigungen verbindlich ist, von ihm nicht beantwortet wird. Der Beitrag von wirdwerden stellt dagegen fest, daß ein telefonischer Auftrag durchaus möglich ist, wenn er, wie in diesem Fall, von der den Auftrag empfangen zu haben behauptenden Telefongesellschaft bestätigt worden ist. In meinem Fall bleibt leider die Schwierigkeit bestehen, daß nicht zu erkennen ist, ob mein schriftlich erteilten Auftrag oder mein angeblich telefonisch erteilter Auftrag bestätigt wurde, den ich tatsächlich telefonisch gar nicht erteilt habe und den telefonisch erteilt zu haben von der Telefonfirma nur behauptet wird.
Hinsichtlich der 2 Jahre lang regelmäßig durch Abbuchung bezahlten Telefonrechnungen stimme ich der Auffassung zu, sie wohl durch die Bezahlung als berechtigt anerkannt haben zu müssen. Daß durch die Bezahlung der Rechnungen aber auch feststehen soll, daß deswegen der Telefonanschluß mit einem festen Tarifsystem abgeschlossen worden sein muß, leuchtet mit nicht ein.
@Chakameh
Die Argumentation ist war verständlich. Nur schreibt das Gesetz eben nur für bestimmte Rechtsgeschäfte (Verträgen) die Schriftform vor und zwar unabhänig vomUmfang.
Man muß sie eben vereinbaren / einfach absprechen.
Für "normale Aufträge" gibt es keine solche Regelung.
ZitatEin nur mündlich und ohne Zeugen erteilter Auftrag ist unsicher, weil seine Erteilung und sein Inhalt sowohl von dem Auftragsgeber wie auch dem Auftragsempfänger objektiv bestritten werden kann. :
ZitatDie Auffassung, daß ein mündlicher, per Telefon erteilter Auftrag, der weder vom Auftragsempfänger noch vom Auftragsgeber schriftlich bestätigt worden ist, als eine fest beschlossene Grundlage für eine Geschäftsbeziehung angesehen werden kann, würde mich sehr wundern und halte ich für ausgeschlossen. :
Nun, dann würde das Studium der relevanten Gesetze - allen voraus des BGB - die Verwunderung drastisch reduzieren.
Eine schriftliche Bestätigung verlangt der Gesetzgeber nur absoluten Ausnahmefällen, selbst eine Pflicht zur Bestätigung in Textform ist eine Ausnahm.
ZitatDaß durch die Bezahlung der Rechnungen aber auch feststehen soll, daß deswegen der Telefonanschluß mit einem festen Tarifsystem abgeschlossen worden sein muß, leuchtet mit nicht ein. :
Eventuell hilft bei der Erleuchtung, wenn man sich mal mit dem Kostruckt der "konkludenten Handlung" befasst?
Das widerspruchslose zahlen von entsprechenden Rechnungen über 2 Jahre hin, stellte eine solche schlüssige Handlung dar, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln, dass ein entsprechender Wille vorliegt.
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