Ist eine erstellte (vorab) Rechnung inkl. Bezahlung ein geschlossener Vertrag?

13. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Werkstätten
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine erstellte (vorab) Rechnung inkl. Bezahlung ein geschlossener Vertrag?

Hallo liebe Forum,

seit 10 Jahren erstellt ein Steuerbüro unseren Jahresabschluss für das Finanzamt, mit dem gesamten Schriftverkehr der erforderlich ist, dass heißt digitale Übermittlung an das FA, sowie Konteneinsicht beim FA, usw.

Für das betreffende Jahr wurde vorab monatlich eine Rechnung mit dem Forderungsgrund (aus Lieferungen/Leistungen) eine Rechnung erstellt. Als Vorschuß. Dieser Vorschuß wurde auch monatlich bezahlt.

Nun, 2 Jahre danach, teilt das Steuerbüro schriftlich mit, dass der Jahresabschluß nicht erstellt wird, da dem Steuerbüro kein schriftlicher Mandatsvertrag von mir vorliegt.

Meine Frage:
1) Ist mit der Rechnungstellung in 2020 nicht automatisch ein Vertrag zwischen gewerblichen Parteien
eingetreten?

2) Ist es rechtlich möglich, dass Vorschussrechnungen erstellt und bezahlt werden und der Steuerberater
2 Jahre danach "April" "April" sagen kann ? (Ich möchte endlich den steuerlichen Abschluß erledigt haben)

Komme mir vor wie eine Bank, die dem Steuerberater Geld überlassen hat und muss nun sehen, wo ich
einen schnellen Jahresabschluß her bekomme.

Böse gedacht ..... , schröpft der Steuerberater Geld ab und sagt, dass sie keinen Abschluß machen muss, da kein schriftlicher Mandatsvertrag vorliegt und ein zinsloses Darlehen hatte. Ich gehe davon aus, dass ich das Geld auch einklagen muss.

Ich meine, mit der jahrelangen Bindung zu diesem Steuerberater und der monatlichen Vorschuß-Rechnungen inkl. Mandantennummer für den Jahresabschluß ist es automatisch zu einer Vertragsbindung gekommen.

z.B. Vorschuss für Abschlussarbeiten 6/2020
§35 StBVV 2017

weiter steht: zahlbar sofort - ohne Abzug. Bitte begleichen Sie den Rechnungsbetrag durch Überweisung auf eines der genannten Konten. inkl. Rechnungsnummer, Mandantennummer, Rechnungsdatum und Unterschrift einer Geschäftsführerin.

Gibt es passende § für die o.gestellte Frage(n) ?



-- Editiert von Werkstätten am 13.05.2022 12:27

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Werkstätten):
1) Ist mit der Rechnungstellung in 2020 nicht automatisch ein Vertrag zwischen gewerblichen Parteienveingetreten?

Nö.


Zitat (von Werkstätten):
2) Ist es rechtlich möglich, dass Vorschussrechnungen erstellt und bezahlt werden und der Steuerberater 2 Jahre danach "April" "April" sagen kann ? (Ich möchte endlich den steuerlichen Abschluß erledigt haben)

Ja.


Zitat (von Werkstätten):
muss nun sehen, wo ich einen schnellen Jahresabschluß her bekomme.

Bedeutet das Büro will keinen Vertrag machen?
Und was ist mit den nachfolgenden Jahren?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Werkstätten
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was ist mit den nachfolgenden Jahren?


Ich habe nun den (chaos) Steuerberater gewechselt. Denn einen Vertrag hat er mir seit 2019 nicht mehr zugeschickt, angeblich keine Zeit dazu gehabt.

Sieht wohl so aus, als ob ich nun meinem Geld hinterher laufe.

-- Editiert von Werkstätten am 13.05.2022 17:15

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Werkstätten):
Sieht wohl so aus, als ob ich nun meinem Geld hinterher laufe.
Wobei sich die Frage stellt, ob das Geld wirklich nur als Vorschuss gezahlt wurde. Was hast Du denn für die monatlichen Buchungen gezahlt?

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#4
 Von 
Werkstätten
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Monatliche Zahlungen wurden extra berechnet und das 5-fach von dem Vorschuß.
Übrigens steht da eine andere Bezeichnung.

Pauschale für die buchführung §33 StBVV 2017 Gebühren nach §16 StBVV , selbstverständlich zuzüglich der Mwst.
Mit eigener und monatlicher Rechnungsnummer, MandatenNr und Unterschrift. :-)

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Und auf welcher vertragliche Basis wurden die monatlichen Buchungen durchgeführt?

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#6
 Von 
Werkstätten
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

welcher vertraglichen Basis ist hier gemeint ??
Ich bin seit 1996 bei diesem Steuerbüro, und als der Inhaber 2013 verstarb, übernahm dieses Büro eine PartnerGes. Einen Auftragsvertrag gab es nie.

Habe nochmals nach dem letzten Schriftverkehr ( neben der Steuerlichen Buchhaltung) gesehen, da gab es eine Honorarvereinbarung im Jahr 2015 und 2016. Danach nichts mehr. Die Zahlungen für die Buchführung und den Jahresabschluß blieben via monatlicher Rechnungen bis 31.12.2020 gleich.

Habe auch eben gesehen, dass 2019 noch nicht ein mal eine Schlußrechnung kam.
Somit wird diese wohl in 2020 auch aus bleiben.

LG

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Werkstätten):
welcher vertraglichen Basis ist hier gemeint ??

Die monatlichen Buchungen müssen ja eine vertragliche Basis haben...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Werkstätten
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die monatlichen Buchungen müssen ja eine vertragliche Basis haben...


Nein.
Es gibt keinen Vertrag.
Ich bringe seit über 20 Jahren die monatliche Buchhaltung fertig sortiert und beschriftet zum Steuerberater.

Erhalte dann eine Rechnung über die monatliche Buchführung eine Rechnung und eine extra Rechnung für den Vorschuß, der für den Jahresabschluß/EKst.Erklärung bezahlt wurde. Bis 2018 gab es dann auch eine Schlußrechnung mit allen Positionen. Auch ohne Vertrag!


Ist das ungewöhnlich? Ich habe das für selbstverständlich gehalten.
Als eine gegenseitige Willenserklärung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Werkstätten):
Es gibt keinen Vertrag.

Ob es einen Vertrag gibt ist irrelevant, relevant sind die vertraglichen Vereinbarungen und diese gibt es mit Sicherheit.
Jetzt ist halt die Frage, mit welchen Inhalten konkret.



Zitat (von Werkstätten):
Auch ohne Vertrag!

Aber mit Sicherheit mit vertraglichen Vereinbarungen.



Zitat (von Werkstätten):
Als eine gegenseitige Willenserklärung.

Vertragliche Vereinbarungen bestehen aus einer oder mehreren übereinstimmenden Willenserklärungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Werkstätten
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vertragliche Vereinbarungen bestehen aus einer oder mehreren übereinstimmenden Willenserklärungen.


Es gibt keine Schriftstücke mit beiderseitigen Unterschriften.

Es gibt halt Rechnungen
1.) Buchführung Januar bis Dezember
2.) Für Vorschuß Jahresabschluß
..... und das seit vielen Jahren.
Aus meiner Sicht sind das Willenserklärungen, da diese seit Jahren bestehen und auch nachweisbar sind.

Wenn jetzt der Steuerberater sagt, wir haben keinen Mandatsvertrag, dann wird das auch so sein.
Zu mindest erkenne ich dass aus Eurer Fragestellung .... Harry van Sell und bostonxl

Ich kenne nur die Konsequenzen nicht daraus, da ja Rechnungen gestellt wurden und diese auch bezahlt wurden.
Sind denn nun die Rechnungen auch alle ohne Willenserklärung gestellt worden ?


-- Editiert von Werkstätten am 15.05.2022 10:19

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Ob mit dem Steuerberater ein schriftlicher "Mandatsvertrag" vorliegen muss, weis ich nicht.
Bei meinem läuft alles auf "Zuruf" bzw. per E-Mail, selbst die Honorarvereinbarungen und Vollmachten.



Der Anwalt hat eine Mandantennummer vergeben, er hat entsprechenden Vorschüsse für die Leistung in Rechnung gestellt und widerspruchslos akzeptiert.
Alles Indizien das er eigentlich verpflichtet wäre diese Leistung dann auch zu erbringen.
Wenn dafür dann tatsächlich ein schriftlicher Mandatsvertrag vorliegen muss, wäre er zum Abschluss eines solchen verpflichtet oder bei Verweigerung zum Schandenersatz verpflichtet.



Ich würde dem Steuerberater erst mal gerichtsfest mitteilen, das er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen solle, ansonsten man ihn für entsprechende Schäden haftbar machen werde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Werkstätten
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ob mit dem Steuerberater ein schriftlicher "Mandatsvertrag" vorliegen muss, weis ich nicht.
Bei meinem läuft alles auf "Zuruf" bzw. per E-Mail, selbst die Honorarvereinbarungen und Vollmachten


stimmt.

Zitat (von Harry van Sell):
Der Anwalt hat eine Mandantennummer vergeben, er hat entsprechenden Vorschüsse für die Leistung in Rechnung gestellt und widerspruchslos akzeptiert.


so sehe ich das auch.


Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde dem Steuerberater erst mal gerichtsfest mitteilen, das er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen solle, ansonsten man ihn für entsprechende Schäden haftbar machen werde.


Das werde ich dem Steuerbüro gerne schreiben, da die E+Ü /Betriebsauswertungen aus 2020, die ich via Papier erhalten habe nicht identisch mit der überreichten Datev-DVD sind.

Vielen Dank für die Anregungen.

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