Ist unser Mietvertrag überhaupt gültig??

15. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Stefan83
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist unser Mietvertrag überhaupt gültig??

Guten Tag. Ich habe mir mit meiner Freundin zusammen im September 2004 eine Wohnung angemiete. Im Mietvertrag stehen wir beide als Mieter. Da meine Freundin jedoch erst im Dezember 2004 18 Jahre alt wurde, vereinbarten wir, das sie nachträglich unterschreibt. Der Vermieter legte bis heute keinen Wert auf ihre Unterschrift und es hat auch kein Eziehungsberechtigter für sie gebürgt. Jetzt stehen im Vertrag als Mieter also ich und meine Freundin. Unterschrieben habe jedoch nur ich. Ist dieser Mietvertrag je Gültig gewesen oder ist er es??
Danke für ihre Hilfe

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-268
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 163x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
rolara
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,
ich würde aber doch vorschlagen, dass sie den Mietvertrag noch unterschreibt....
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:

... Dein Freundin wollte das auch machen wenn sie volljährig wird, sie hat das noch nicht gemacht aber seit ihre 18 Geburtstag gilt sie als Vertragspartnerin auch, weil sie einfach von die Vereinbarung nicht *sofort* zurückgetreten hat.



Das sehe ich allerdings anders. Da die Freundin den Vertrag nie unterschrieben hat, hat sie ihn auch nicht akzeptiert. Zwar hatte sie mit dem Vermieter vereinbart, zu einem späteren Zeitpunkt in den Mietvertrag einzutreten, doch dazu ist es bislang nicht gekommen.

Da bei Abschluss des Mietvertrages vorerst auf den Eintritt der Freundin in das Mietverhältnis verzichtet wurde, wird dieser jetzt wohl auch nicht mehr nachzufordern sein. Hätte sie damals den Mietvertrag unterschrieben, dann wäre dieser die Freundin betreffend bis zum Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit schwebend und danach voll wirksam gewesen (außer sie hätte widersprochen). So aber besteht das Mietverhältnis ausschließlich mit dem Freund als alleinigem Mieter. Die Freundin kann hier meines Erachtens nicht nachträglich in die gemeinschaftliche Haftung aufgenommen werden, der Freund ist Alleinhafter.

Dies bietet aber doch für Freund und Freundin den Vorteil, dass der Vermieter sich mit allen Forderungen ausschließlich an den Freund, nicht aber wahlweise auch an die Freundin wenden kann. Außerdem kann das Mietverhältnis so im Trennungsfall auch viel einfacher gekündigt werden.

Oder habe ich da was übersehen?

Gruss
CAM

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rolara
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

hmmmm...ich als Freundin würde auf jeden Fall noch versuchen meine Unterschrift unter den Mietvertrag zu setzen.

Wenn er den Abflug macht und die Wohnung kündigt, hat sie auch gelitten.
So könnte er zwar kündigen, aber das Mietverhältnis würde mit ihr weiter bestehen bleiben.
Sollte sie die Wohnung alleine nicht halten können, kündigt sie auch, ist ja kein Aufwand.

So war es bei mir auch. Ist zwar schon Urzeiten her, aber egal. Wir hatten beide unterschrieben, er ist irgendwann gegangen und ich konnte weiter in der Wohnung bleiben.
Er hat dann nur formhalber gekündigt, damit alles rechtens ist.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:

So könnte er zwar kündigen, aber das Mietverhältnis würde mit ihr weiter bestehen bleiben.



Eben nicht. Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur von beiden Mietern gemeinsam gekündigt werden. Eine Kündigung von nur einem der beiden Mieter ist unwirksam.

Der Mietvertrag müsste dann also erst einmal von beiden gekündigt werden. Ob der Vermieter dann anschließend einen neuen Mietvertrag mit nur einem der ehemaligen Mieter abschließt (und dies auch zu den alten Bedingungen), bleibt diesem überlassen. Er muss es jedenfalls nicht tun, wenn er nicht will.

Die Position gegenüber dem Vermieter ist in einem solchen Fall immer besser, wenn nur ein Mietvertrag mit einem der bewohner existiert. Entweder verbleibt der tatsächliche Mieter in der Wohnung und es ändert sich überhaupt nichts am Mietverhältnis, oder aber der Mieter will ausziehen und der Partner verbleiben. Dann muss der Mieter halt kündigen und der Partner einen neuen Mietvertrag abschließen. Das müsste er aber im oben beschriebenen Fall auch.

Ebenfalls kommt es in derartigen Fällen (gemeinschaftlicher Mietvertrag) oft zu der Situation, dass ein Partner auszieht und nur schwer zu einer gemeinsamen Kündigung zu bewegen ist (kümmert sich nicht, ist nicht auffindbar u.s.w.). Wenn dann der verbleibende Partner die Wohnung kündigen will (zu groß, zu klein, zu teuer, arbeitsbedingter Umzug ...) und der andere nicht mitspielt oder nicht auffindbar ist, bleibt nur noch eine gerichtlich erzwungene Kündigung des Kündigungsunwilligen. Das dauert und kostet!

Ich würde den Mietvertrag also an Stelle der Freundin keineswegs unterschreiben. Sie ist doch fein aus der Haftung raus und würde sich mit einer solchen Unterschrift nur unnötige Risiken aufhalsen.

Gruss
CAM


-- Editiert von CAM am 17.08.2005 08:24:33

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-268
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 163x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:

Gilt das nur in die Schriftform (per Unterschrift), warum nicht für mündliche Verträge auch?



Natürlich gilt das auch für mündliche geschlossene Verträge. Es ist halt nur die Frage, ob hier überhaupt ein zunächst schwebend und inzwischen voll wirksamer mündlicher Mietvertrag mit der Freundin zustande gekommen ist. Meines Erachtens nicht, denn sonst hätte er ja ebenso gut schon damals unterschrieben werden können. Hier wurde nach meiner Einschätzung lediglich (schwebend wirksam) vereinbart, dass die Freundin mit Eintritt der Volljährigkeit in den Mietvertrag eintreten wird. Davon hat sie dann nach Eintritt der Volljährigkeit halt Abstand genommen.

Ist aber nur meine laienhafte Einschätzung und kann von Experten ganz anders beurteilt werden.

Gruss
CAM

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