Kann der Kunde einen befristeten Kooperationsvertrag vorzeitig auflösen?

14. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Llilith
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Kann der Kunde einen befristeten Kooperationsvertrag vorzeitig auflösen?

Hallo,

ich habe mit einem Verlag eine Kooperation geschlossen. Der Verlag verfasst für ein Unternehmen ein Kundenmagazin. Dem Verlag und dem Unternehmen war es zu Beginn sehr wichtig, dass die Kooperation mindestens 12 Monate (ein Auftrag pro Monat) läuft und glücklicherweise haben sie auch auf eine Kooperationsvereinbarung bestanden. Darin ist klar geregelt, dass ich für die Ausgaben 01/2022 bis 12/2022 monatlich einen Artikel verfasse. Leider ist der Titel des Magazins nicht erwähnt, aber das wäre mir auch egal.

Hier ein Auszug aus der Vereinbarung:

§3 Laufzeit der Kooperation:
Vorerst für die Ausgaben Januar bis Dezember 2022, mit Aussicht auf Verlängerung.


Nun hat mich der Verlag vor 4 Wochen angeschrieben, dass bei dem Unternehmen im Juni das neue Geschäftsjahr beginnt und es zu Seitenkürzungen im Magazins kommt und eventuell meine Artikel davon betroffen sind. Auf Nachfrage habe ich heute endlich eine Antwort vom Verlag bekommen, sie müssen die Kooperationsvereinbarung leider auflösen.

Nun meine Frage, geht das so einfach? Wir haben ja den Zeitraum vertraglich festgelegt und sorry, aber mein Geschäftsjahr läuft seit Januar und ich habe das Budget fest eingeplant und dafür andere Projekte abgesagt.

Vielen Dank für eure Antworten und ein schönes Wochenende!

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Llilith):
Nun meine Frage, geht das so einfach?

Eine Befristung verhindert ja nicht, das der Vertrag früher endet.

Kommt also ganz darauf an, was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Absprachen findet.
Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Llilith
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Zum Thema Kündigung gibt es leider keinen Punkt in der Kooperationsvereinbarung.

Die Vereinbarung umfasst folgende Punkte:

§1 Kooperationsgegenstand
§2 Leistungsumfang
§3 Laufzeit der Kooperation:
Vorerst für die Ausgaben Januar bis Dezember 2022, mit Aussicht auf Verlängerung.

§4 Honorar

§5 Verschwiegenheitspflicht
Auftraggeber und Blogger verpflichten sich während des Zeitraums der Zusammenarbeit alle
Themen und Inhalte vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf
mündliche, schriftliche sowie sämtliche andere Informationen.

§6 Schlussbestimmungen:
Ist eine Bestimmung dieses Kooperationsvertrags ganz oder teilweise nichtig oder lässt sie
sich nicht durchführen, bleibt die Wirksamkeit des restlichen Vertrags davon unberührt.


Es kann doch aber nicht sein, dass man spontan aus einem Vertrag aussteigen kann. Dafür setzt man doch eine Kooperationsvereinbarung auf und ich muss mein Geschäftsjahr ja auch irgendwie planen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Llilith):
Es kann doch aber nicht sein, dass man spontan aus einem Vertrag aussteigen kann.

Selbstverständlich kann man den auch "spontan" auflösen, in der Regel gibt es aber eine Kündigungsfrist.



Aber selbst wenn er nicht beendet werden würde, wäre er nutzlos, denn bestimmt ist mit "Ausgaben Januar bis Dezember 2022" ja nur die Laufzeit der Kooperation.
Das entscheidende - eine Verpflichtung einer Abnahmen (wie z.B. "ein Auftrag pro Monat") - fehlt.

Man hat also einen Vertrag, der nichts bringt, weil er keine Aufträge einbringt.
Der Vertragspartner kann also auch einfach nichts machen, er ruft einfach keine Aufträge mehr ab und lässt den Vertrag auslaufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Llilith
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für deine Einschätzung!

Das ist natürlich schlecht, ich habe die Vereinbarung selbst aufsetzen müssen und daran nicht gedacht. Schön blöd. :-/
Alternativ habe ich noch den E-Mail-Verlauf, in dem sie klar einen Auftrag pro Monat fordern. Aber wahrscheinlich ist das auch nicht ausreichend oder?

Das ist das echt eine bescheidene Art und Weise so eine Kooperation zu beenden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Llilith):
Aber wahrscheinlich ist das auch nicht ausreichend oder?

Das könnte durchaus relevant sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Llilith):
Das ist natürlich schlecht, ich habe die Vereinbarung selbst aufsetzen müssen und daran nicht gedacht

Wenn sie sich einen Merkzettel schreiben nehmen sie mit auf, dass man in solchen Verträgen auch die ordentliche Kündigung ausschließen sollte.

Zitat (von Llilith):
Alternativ habe ich noch den E-Mail-Verlauf, in dem sie klar einen Auftrag pro Monat fordern


Das kann hilfreich sein, denn Verträge sind abstrakt immer nur die "Verweltlichung" des (eigentlichen) Willens der Parteien.

Die Frage, die sie sich zuerst stellen müssen ist: was wollen sie (nun)?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Llilith
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich denke die nächste Vereinbarung werde ich mir von einem Anwalt aufsetzen lassen, damit ich gar nicht mehr in solch eine Lage gerate.

Was ich möchte ist eigentlich mein Einkommen für die restlichen Monate zu behalten, weil ich darauf angewiesen bin. Aber das ist wohl eher utopisch.
Ich ärgere mich einfach über die Vorgehensweise, weil gerade der Kunde auf 12 Monate bestanden hat und ich damit kalkuliert habe und nun beenden sie die Kooperation mittendrin.

Ich werde den E-Mail-Verlauf noch mal genau durchgehen und den Kunden an die darin enthaltene Vereinbarung erinnern.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Wenn sie sich einen Merkzettel schreiben nehmen sie mit auf, dass man in solchen Verträgen auch die ordentliche Kündigung ausschließen sollte.

Ja.
Und auch, dass man die Leistung so genau wie möglich definieren sollte (also z.B. 1 Beitrag pro Monat, bestehend aus 1 Bild, Text mit X Worten, ...)



Zitat (von kalledelhaie):
Das kann hilfreich sein, denn Verträge sind abstrakt immer nur die "Verweltlichung" des (eigentlichen) Willens der Parteien.

Richtig, eventuell gelangt man über § 133 BGB zu dem gewünschten Ziel.



Zitat (von Llilith):
Ich denke die nächste Vereinbarung werde ich mir von einem Anwalt aufsetzen lassen, damit ich gar nicht mehr in solch eine Lage gerate.

Das geht für recht kleines Geld gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Llilith):
Dem Verlag und dem Unternehmen war es zu Beginn sehr wichtig, dass die Kooperation mindestens 12 Monate (ein Auftrag pro Monat) läuft

Wie ist das zu verstehen, dass es dem Unternehmen auch wichtig war. Sind die ebenfalls Vertragspartei? Wissen die um ihre Tätigkeit bzw. Haben sie hier direkten Kontakt und die Abrechnung mit dem Verlag hat nur praktische Gründe?

Ich nehme an die "Kündigung" kam vom Verlag und war eigentlich auch keine, sondern nur eine Absichtserklärung, dass man es ggf. vorhat?

Je nachdem wie die Verhältnisse sind, würde ich persönlich hier dem Verlag antworten und die Firma in CC nehmen und darauf hinweisen, dass einen die Ankündigung überrascht und an die bestehende Vereinbarung erinnern, die ja die eigene Tätigkeit bis Dezember festgehalten hat.l, wie man es im Vorfeld auch gemeinsam besprochen hat. Hier kann man auch erwähnen, dass man im Vertrauen auf die Zusammenarbeit andere Aufträge abgelehnt hat.

Nicht rumheulen, nicht drohen, sondern den Sachstand klarstellen und vielleicht in den Raum werfen, wie man sich das denn vorstellt.

Und dann warten was passiert.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Llilith
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Unternehmen hat den Verlag beauftragt einen Blogger für ihr Magazin zu suchen und für 12 Monate eine Kooperation zu vereinbaren. Der Verlag vermittelt quasi zwischen Unternehmen und mir. Ich selbst habe keinen direkten Kontakt zum Unternehmen, das läuft alles über den Verlag.

Die Kündigung geht vom Unternehmen aus, weil bei denen im Juni das neue Geschäftsjahr beginnt. Sie sind mit meinen Leistungen zufrieden, es ist nur kein Budget mehr für meine Artikel vorgesehen.
Die Kooperationsvereinbarung ist zwischen mir und dem Verlag geschlossen.

Ich werde mich mit dem Verlag noch mal in Verbindung setzen, ich wollte hier nur mal die rechtliche Lage klären. Für mich war klar, wenn man einen Vertrag für 12 Monate schließt, dass dieser dann auch verbindlich ist und ich mich darauf verlassen kann. Die Kündigung/Auflösung kam einfach sehr überraschend.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Llilith):
Die Kündigung geht vom Unternehmen aus, weil bei denen im Juni das neue Geschäftsjahr beginnt.


Zitat (von Llilith):
Das Unternehmen hat den Verlag beauftragt einen Blogger für ihr Magazin zu suchen und für 12 Monate eine Kooperation zu vereinbaren.


Nunja so ein Geschäftsjahr, das ja auch Bilanzpflichten bestimmt fällt ja nicht vom Himmel, sondern das war doch schon beim Abschluss der Vereinbarung klar....

Überlegen sie sich sicherheitshalber einen realistischen Betrag (x% der Restsumme) für den sie den Vertrag auflösen würden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Llilith
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Nunja so ein Geschäftsjahr, das ja auch Bilanzpflichten bestimmt fällt ja nicht vom Himmel, sondern das war doch schon beim Abschluss der Vereinbarung klar....


Das denke ich mir auch. Sie wussten, dass ihr Geschäftsjahr im Juni endet und buchen mich trotzdem bis Ende Dezember.

Ich werde ihnen eine Summe für die Auflösung vorschlagen, mal sehen was sie darauf antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Llilith):
Ich werde ihnen eine Summe für die Auflösung vorschlagen
ICH würde eine Summe als Abfindung/Entschädigung/Schadensersatz fordern.
ICH konnte schließlich keine Kenntnis vom Geschäftsjahr des Unternehmens oder deren evtl. Reduzierung von Artikeln haben.
ICH würde *viel* fordern, weil nicht auszuschließen ist, dass es wie auf dem Basar ausgehandelt wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ICH würde eine Summe als Abfindung/Entschädigung/Schadensersatz fordern.
ICH konnte schließlich keine Kenntnis vom Geschäftsjahr des Unternehmens oder deren evtl. Reduzierung von Artikeln haben.
ICH würde *viel* fordern, weil nicht auszuschließen ist, dass es wie auf dem Basar ausgehandelt wird.

Das macht man nur, wenn man entweder keine Ahnung davon hat, wie man "solche" Probleme geschäftlich beilegt oder seine Tätigkeit in dem Umfeld sowieso aufgeben will.

Zitat (von Llilith):
Ich werde ihnen eine Summe für die Auflösung vorschlagen, mal sehen was sie darauf antworten.

das ist m.E. der bessere Weg, wenn man es als fairen Ausweg formuliert.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.714 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen