Kann der vermietete Keller weitervermietet werden ?

30. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)
Kann der vermietete Keller weitervermietet werden ?

Für einen vermieteten Keller habe ich einen Mietvertrag ausgestellt, den die Mieterin überprüft und für in Ordnung befunden hat und mir unterschrieben zurückschicken wollte. Statt ihn mir mit der Post zuzuschicken, hat sie ihn zwar unterschrieben, ihn mir aber nur als ein Foto per Mail zugeschickt. Die gedruckte, schriftliche Vereinbarung mit ihrer Unterschrift liegt mir also nicht vor. Der Keller ist nicht bezogen worden und eine Miete ist auch nicht eingegangen. Weil ich mich darüber wundere, stelle ich mir die Frage, ob ich zu gutgläubig und naiv gehandelt habe und ob eigentlich ein rechtlich verbindliches Mietverhältnis zustande gekommen ist, für das die vereinbarte Miete verlangt werden kann. Ohne klare Kenntnis von den jetzt bestehenden Rechtsverhältnissen weiß ich nicht, ob ich auf die fehlende Miete rechtlichen Anspruch erheben kann oder den Keller anderweitig vermieten darf.




51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129520 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Die gedruckte, schriftliche Vereinbarung mit ihrer Unterschrift liegt mir also nicht vor

Und? Ergibt sich diese Form als Pflicht für eine Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Kann man vielleicht auch eine Antwort in verständlichem Deutsch erhalten, die ich verstehen kann ? Es leuchtet mir ein, daß für einen Vertrag eine Form gewählt werden muß, die ohne Zweifel verstanden wird und darum nicht wie ein Kalauer abgefaßt werden darf. Wenn das die Pflicht ist, die Harry meint, so ist der Vertrag für beide Partner völlig eindeutig. Lediglich die Unterschrift eines Vertragspartners liegt von einer Vertragsseite nicht im Original, sondern nur als Fotografie vor. Eine Fotografie ist immerhin das Abbild von etwas Originalem, das es geben muß und insofern nicht angezweifelt werden kann. Ist das aber auch die gängige Meinung der Gerichte, auf die ich mich verlassen kann ? Nun gib Dir mal einen Ruck, Harry, und sag mir mit einem klaren Ja oder Nein, wie die Dinge liegen und ich sie geschnallt kriege.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Kann man vielleicht auch eine Antwort in verständlichem Deutsch erhalten, die ich verstehen kann ? Es leuchtet mir ein, daß für einen Vertrag eine Form gewählt werden muß, die ohne Zweifel verstanden wird und darum nicht wie ein Kalauer abgefaßt werden darf. Wenn das die Pflicht ist, die Harry meint, so ist der Vertrag für beide Partner völlig eindeutig. Lediglich die Unterschrift eines Vertragspartners liegt von einer Vertragsseite nicht im Original, sondern nur als Fotografie vor. Eine Fotografie ist immerhin das Abbild von etwas Originalem, das es geben muß und insofern nicht angezweifelt werden kann. Ist das aber auch die gängige Meinung der Gerichte, auf die ich mich verlassen kann ? Nun gib Dir mal einen Ruck, Harry, und sag mir mit einem klaren Ja oder Nein, wie die Dinge liegen und ich sie geschnallt kriege.

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Wenn Bertram wirklich wissen will, welche Vertragsform vereinbart wurde, soll er sich die Mühe machen, die einleitende Erklärung zu meiner Anfrage durchzulesen. Wenn ihm das zuviel ist, soll er sich mit ihr nicht befassen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129520 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Wenn Bertram wirklich wissen will, welche Vertragsform vereinbart wurde, soll er sich die Mühe machen, die einleitende Erklärung zu meiner Anfrage durchzulesen.

Tja, dummerweise findet sich diese Information nicht mal ansatzweise dort.

Im übrigen will der Bertram das wohl gar nicht wissen, dass war nur der Versuch Dir meine Frage in noch einfacheren Worten den meinen zu vermitteln.

Oder anders formuliert, es war die Antwort auf Deine Frage
Zitat (von Chakameh):
Kann man vielleicht auch eine Antwort in verständlichem Deutsch erhalten, die ich verstehen kann ?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14928 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

erstmal, der Vertrag ist natürlich gültig, auch mündlich oder konkludent wäre er das. Und mit dem Foto hast du auch einen Beweis (wie belastbar der ist weiß man nie).
Übrigens ist er aus beiden Seiten gültig, du darfst also u.U. auch nicht anderweitig vermieten. Durch Nichtzahlung der Miete hat die Gegenseite aber vielleicht ihr Recht verwirkt, festlegen möchte ich mich da aber nicht.

Du solltest dich entscheiden was du willst. Also neu vermieten, oder den Vertrag erfüllen. Im einfachsten Fall bietest du einen Aufhebungsvertrag an, womöglich incl. Schadenersatzzahlung.

Was ich mich noch frage: In welcher Eigenschaft befindest du dich denn? Bist du Eigentümer des Kellers, oder auch nur Mieter?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129520 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
erstmal, der Vertrag ist natürlich gültig,

Immer wieder faszinierend, diese hellseherischen Fähigkeiten ...



Zitat (von reckoner):
Und mit dem Foto hast du auch einen Beweis

Nein, definitiv nicht.



Zitat (von reckoner):
Übrigens ist er aus beiden Seiten gültig
Zitat (von reckoner):
Durch Nichtzahlung der Miete hat die Gegenseite aber vielleicht ihr Recht verwirkt,

Nö, hätte sie nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Bei der Vorstellung des zu vermieten gewesenen Kellers hatte ich der Interessentin erklärt, wie üblich einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, den sie prüfen und zu dem sie ihre Vorschläge machen wolle, falls sie Änderungswünsche habe. Daß ich einen Mietvertrag abschließen wollte, hielt sie für ganz normal. Sie erhielt den daraufhin von mir ausgestellten Mietvertrag per Mail zugeschickt. Sofern sie ihn billige, sollte sie ihn in 2-fach ausdrucken und unterschrieben zum Abschluß und zur Übergabe an mich mitbringen, wenn der Keller an sie übergeben würde. Weil wir aber aus zeitlichen Gründen keinen passenden Termin zur Übergabe des Kellers finden konnten, erhielt ich von ihr den unterschriebenen Mietvertrag im PDF-Format unverändert per Mail zugeschickt und ich organisierte eine Übergabe der für die Nutzung des Kellers erforderlichen Schlüssel, zu der meine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich war.
Aus diesem Ablauf schließe ich, daß der schriftliche Vertrag die zwischen der Dame und mir angenommene Vertragsform ist, die Harry und der Bärtige für so sehr wichtig halten, so daß beide nach ihr fragen. Ich selber halte die Frage für herbeigezogen und für ganz unwichtig, zumal die beiden Parteien sie gar nicht stellen.
Es ist sehr unterstützend, von reckoner zu erfahren, daß er den Vertrag für gültig hält und ihm in jedem Fall eine Wirksamkeit beimißt. Die Ausfertigung des Vertrages im PDF-Format (als Foto war eine fälschliche Annahme von mir) durch die Mieterin selber, kann wohl kaum bestritten werden. Der vermietete Keller befindet sich in meinem eigenen Haus, in das ich Harry und den Bärtigen nicht hineinlassen werde, weil sie Fragen nach dem Alter des Kapitäns stellen, nachdem sie erfahren haben, wie viele Schafe und Ziegen sich auf dem Schiff befinden. Ich bin jetzt guter Zuversicht, daß der Vertrag dauerhaft erfüllt wird und gar nicht beendet werden muß. Vielen Dank Dir, Stefan, Du hast auf die verschiedenen Ansätze hingewiesen, die sich aus den unterschiedlichen Konstellationen ergeben und von mir beachtet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129520 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Aus diesem Ablauf schließe ich, daß der schriftliche Vertrag die zwischen der Dame und mir angenommene Vertragsform ist, die Harry und der Bärtige für so sehr wichtig halten, so daß beide nach ihr fragen.

Ja, richtig.



Zitat (von Chakameh):
Bei der Vorstellung des zu vermieten gewesenen Kellers hatte ich der Interessentin erklärt, wie üblich einen schriftlichen Vertrag abzuschließen,

Dann wäre nur ein schriftlicher Vertrag rechtsgültig und eben kein Foto per WA oder Mail und auch keine einfache PDF.



Zitat (von Chakameh):
Weil wir aber aus zeitlichen Gründen keinen passenden Termin zur Übergabe des Kellers finden konnten, erhielt ich von ihr den unterschriebenen Mietvertrag im PDF-Format unverändert per Mail zugeschickt und ich organisierte eine Übergabe der für die Nutzung des Kellers erforderlichen Schlüssel

Offenbar ist der Vermieter nachträglich von der Vorgabe "schriftlicher Vertrag" abgewichen - das ist sowohl erlaubt als auch legal.
Somit ist das elektronische Dokument ein rechtsgültiger Vertrag.



Zitat (von Chakameh):
Ich selber halte die Frage für herbeigezogen und für ganz unwichtig

Weder Gesetzgeber noch Rechtsprechung interessieren sich für die Beschränktheit des Wissens juristischer Laien.



Zitat (von Chakameh):
zumal die beiden Parteien sie gar nicht stellen.

Da man als Vermieter eine der Parteien ist, sollte man mal was gegen die beginnende Demenz unternehmen ...
Zitat (von Chakameh):
stelle ich mir die Frage, ... ob eigentlich ein rechtlich verbindliches Mietverhältnis zustande gekommen ist




Zitat (von Chakameh):
Es ist sehr unterstützend, von reckoner zu erfahren, daß er den Vertrag für gültig hält und ihm in jedem Fall eine Wirksamkeit beimißt

Ja, Wunschantworten werden immer gerne genommen.
Beim nächsten Mal einfach gleich am Anfang sagen, dass man solche wünscht, dies erspart einem die Zeit und Mühe sich mit der Sache juristisch korrekt zu beschäftigen.



Zitat (von Chakameh):
in das ich Harry und den Bärtigen nicht hineinlassen werde, weil sie Fragen nach dem Alter des Kapitäns stellen, nachdem sie erfahren haben, wie viele Schafe und Ziegen sich auf dem Schiff befinden.

Nö, das ist die Frage die Stefan regelmäßig stellt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Zu Harry: Nachdem ich, wie anfangs beschrieben, einen Mietvertrag ausgestellt habe, zu dem mir die Interessentin mündlich und per Mail mitteilte, ihn für in Ordnung zu halten und mir zuschicken zu wollen, ohne es dann aber zu tun, frage ich mich und auch Harry, was ich davon anderes als Zustimmung zu einer originalen Willenserklärung halten soll, wenn sie mir stattdessen eine von ihr unterschriebene PDF-Ausfertigung per Mail zuleitet. Es ist nicht unüblich,
mit nicht veränderbaren PDF-Ausfertigungen von bestehenden Dokumenten wie mit Originalen umzugehen, da sie nichts wiedergeben können, was in den Originalen nicht enthalten wäre und sich von ihnen unterschiede. Nach meinem Verstehen läßt dieser Ablauf nur die Folgerung zu, daß ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen worden ist, wenn ich es auch nicht weiß und diesbezüglich auch keine Erfahrung habe. Immerhin stelle ich meine eigene Schlußfolgerung in Frage, wenn gleichzeitig frage, ob ich auf die fehlende Miete rechtlichen Anspruch erheben kann oder den Keller anderweitig vermieten darf.
Daß nach dem Ablauf des beabsichtigten Geschäftes auch noch eine Frage nach der Form, d.h. nach einer Vereinbarung über einen abzuschließenden oder nicht abzuschließenden Mietvertrag bestehen soll, um über die Vertragssituation befinden zu können, ist meinerseits nicht mehr zu verstehen. Der Mietvertrag ist mit Hilfe eine PDF-Datei abgeschlossen worden. Jetzt soll darüber gestritten werden, ob es überhaupt einen schriftlichen Vertrag geben sollte.
Harry hat zu den Problemen, wie er sie erkennt, nichts zur Erklärung zu sagen und stellt ihnen seine Ansicht lapidar gegenüber. Er macht nur nachdenklich und geht eine tatsächliche Auseinandersetzung, die zum Verständnis führt, einfach nicht ein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50109 Beiträge, 17557x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann wäre nur ein schriftlicher Vertrag rechtsgültig und eben kein Foto per WA oder Mail und auch keine einfache PDF.


Mag sein, aber was ist denn dann das Problem? Es gibt doch einen schriftlichen Vertrag. Dass dem Vermieter keine Ausfertigung dieses Vertrages vorliegt, sondern nur ein Foto davon ändert nichts daran, dass es ihn gibt. Ein schriftlicher Vertrag kommt nicht erst dann zustanden, wenn beide Vertragspartner eines Ausfertigung haben. Vielmehr reicht es, dass beide Vertragspartner ihn unterschrieben haben.

Der Mietvertrag ist daher gültig und um das zu erkennen benötigt man keine hellseherischen Fähigkeiten.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129520 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein schriftlicher Vertrag kommt nicht erst dann zustanden, wenn beide Vertragspartner eines Ausfertigung haben.

Kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Nachdem die beiden Vertragspartner mit ihren Unterschriften unter dem Vertrag ihren Willen bekundet haben, soll seine Gültigkeit nach Meinung von Harry davon abhängen, was vertraglich vereinbart worden ist. Ja, was meint er denn eigentlich ? Meint er, daß der Vertrag sich durch einen möglicherweise selber widersprechenden Inhalt aufheben kann oder es außerdem noch einen zusätzlichen Vertrag über seine Gültigkeit geben muß, der schriftlich oder mündlich existiert? Von welcher vertraglichen Vereinbarung spricht er, auf die es ankommen soll ?
Es ist zweifelhaft, daß Harry sich dazu noch äußern wird. Mir fehlt die Fantasie, wie der Knoten aufgelöst werden könnte und Harry schweigt .

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14928 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja, was meint er denn eigentlich ?
Vielleicht so abstruse Vereinbarungen wie, dass der Vertrag erst mit Übergabe des unterschriebenen Vertrags rechtsgültig wird.
Bei Kaufverträgen ist es z.B. häufig so, dass erst mit Übergabe der Ware der Vertrag geschlossen wird (das schließt Schadenersatz aus, wenn die Ware ausverkauft ist). Analog könnte man auch vereinbaren, dass irgendetwas anderes zwingend erforderlich ist (freie Vertragsgestaltung halt). Bei einem Mietvertrag wäre das etwa ein Vorbehalt, dass der Vormieter die Mietsache geräumt hat.
Das ist aber alles blanke Theorie, da du nichts derartiges geschildert hast (fehlen wichtige Punkte in der Fragestellung kann sich natürlich immer viel ändern). Ich gehe in Foren erstmal davon aus, dass der Vortrag des Fragenden vollständig ist, oder ich frage nach.
HvS spekuliert aber fortwährend und erklärt nicht einmal, um welchen Sonderfall es ihm geht, sondern schreibt einfach, dass es auch anders sein kann (ja, das kann es immer, ein 1%-Risiko gibt es überall, so ist das Leben).

Zitat:
Meint er, daß der Vertrag sich durch einen möglicherweise selber widersprechenden Inhalt aufheben kann
Nein, ein widersprüchlicher Vertrag wäre immer angreifbar, auch wenn er richtig schriftlich geschlossen wurde.

Zitat:
Es ist zweifelhaft, daß Harry sich dazu noch äußern wird.
An einer Äußerung von ihm zweifele ich nicht - an einer Aufklärung aber schon (die kommt fast nie).

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Daß ein unterschriebener Vertrag erst mit Übergabe rechtsgültig wird, würde ich nicht für abstrus halten, wenn die oder einer der Vertragspartner sich in der Willensbildung noch nicht schlüssig ist oder sich aus anderen Gründen darum diesen Vorbehalt ausbedungen hat. Das Beispiel mit dem erst mit seiner Übergabe verbindlich werdenden Kaufvertrag ist eine sehr plausible Analogie. Wenn in der Falldarstellung dieser Vorbehalt aber nicht erwähnt worden ist, weil er nicht gemacht wurde und der Keller trotz des Vertrages vom Mieter nicht in Besitz genommen worden ist, gibt es ihn nicht und halte ich es für unsinnig, nach ihm zu fragen. Wäre ein Vorbehalt gemacht worden, wäre die Sachlage klar und es gäbe keinen Zweifel an der Ungültigkeit des nicht übergebenen Vertrages. Solange sich die Vertragspartner noch gar nicht über die Rechtsgültigkeit des Vertrages auseinandergesetzt haben, könnte man immer auch noch annehmen, daß er von der Mieterin auch noch in Anspruch genommen werden möchte und sie nur mit der Mietzahlung in Verzug sei. Das sind die Einwände, mit denen Harry zu kommen pflegt und ein positives Ergebnis nicht zulassen. Ob er sich mit dieser Feststellung zu einer Stellungnahme provozieren läßt, wird man ja sehen. Meinerseits ist jetzt alles gesagt, was ich sagen konnte und sehe mich nach den Beiträgen von hh und reckoner, sogar durch die von Harry, in meinem Standpunkt bestärkt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50109 Beiträge, 17557x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an...


Willt Du uns jetzt verar...?

Zitat (von Chakameh):
Daß ein unterschriebener Vertrag erst mit Übergabe rechtsgültig wird, würde ich nicht für abstrus halten, wenn die oder einer der Vertragspartner sich in der Willensbildung noch nicht schlüssig ist oder sich aus anderen Gründen darum diesen Vorbehalt ausbedungen hat.


Doch, das ist abstrus. Wer sich seiner Willensbildung nicht schlüssig ist, sollte den Vertrag nicht unterschreiben.

Zitat (von Chakameh):
Das Beispiel mit dem erst mit seiner Übergabe verbindlich werdenden Kaufvertrag ist eine sehr plausible Analogie.


Nein, das ist keine Analogie.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14928 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Daß ein unterschriebener Vertrag erst mit Übergabe rechtsgültig wird, würde ich nicht für abstrus halten, ...
Ich meinte mit "abstrus" nicht so sehr eine solche Vereinbarung, sondern die immer wieder kommende Spekulation von HvS, dass es sowas geben könnte. Wie schon gesagt, ausgeschlossen ist nichts, aber eben recht unwahrscheinlich (weil es erstens nicht üblich ist, und zweitens nicht geschildert wurde - gerade über unübliche Sachverhalte muss man natürlich berichten, sonst ist jede Einschätzung Makulatur).

Zitat:
Wer sich seiner Willensbildung nicht schlüssig ist, sollte den Vertrag nicht unterschreiben.
Sehe ich auch so. Aber es gibt nunmal Menschen die schon mal proforma unterschreiben (sogar blanko) ...

Stefan


-- Editiert von User am 6. November 2022 10:31

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Abstruß ?! Warum soll es denn so verrückt sein, daß jemand einen Vertrag verhandelt, ihn für sich in Ordnung hält und deswegen unterschreibt, sich aber die Weitergabe an seinen Vertragspartner vorbehält, aus irgendwelchen Gründen, erklärt oder nicht erklärt, z.B. weil er sich noch erst einen anderen Keller ansehen will, der ihm angeboten worden ist und den er dem des Vertrages vorziehen könnte. Mit der Unterschrift unter dem vorhandenen, nicht weitergegebenen Vertrag bringt er zum Ausdruck, mit dem Keller und allen Bedingungen des Vertrages einverstanden zu sein und ihn Bestand werden zu lassen mit dem Vorbehalt, erst aber noch ein anderes Angebot prüfen zu wollen und ihn erst durch eine Vertragsübergabe Wirklichkeit werden zu lassen. In dem verhandelten Fall ist dieser Vorbehalt nicht gemacht worden, sondern war seine Übergabe vorbehaltslos fest zugesagt, per Postversand, bedingt durch die Umstände zeitlich verschoben. Bei der Sachlage wäre es in der Fallbeschreibung abwegig gewesen zu erwähnen oder darauf hinzuweisen, daß ein Vorbehalt nicht gemacht wurde; die Zusage der Vertragszusendung per Post schließt einen Vorbehalt für den Abschluß des Vertrages definitiv aus. Ich vermute, daß hh dem zustimmen kann und jetzt nur noch von Harry Einwände erhoben werden könnten, selbstverständlich ohne dafür Gründe zu nennen und sich Mühe zu geben. Mit reckoner denke ich, mich im Einklang zu befinden.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40055 Beiträge, 6530x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Ohne klare Kenntnis von den jetzt bestehenden Rechtsverhältnissen weiß ich nicht, ob ich auf die fehlende Miete rechtlichen Anspruch erheben kann oder den Keller anderweitig vermieten darf.
Es wurde noch gar nicht auf den Gang zum Anwalt hingewiesen. :wink:
Aber nachdem genug geplänkelt und vorgeworfen und hingeworfen wurde...

Wie wärs, wenn du die Mieterin anschreibst, ihr eine Frist setzt, den papiernen Vertrag unterschrieben und die ausstehende Miete forderst und dir nach Fristablauf vorbehältst, den Keller anderweitig zu vermieten.

So könnte womöglich zum guten Ende nach solcher Frage die Antwort folgen auf das, was du nicht weißt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50109 Beiträge, 17557x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wie schon gesagt, ausgeschlossen ist nichts,


Doch, ich schließe das aus.

Aber gerne kann @Harry van Sell substantiiert widerlegen, dass ich damit richtig liege.

Zitat (von Chakameh):
Mit der Unterschrift unter dem vorhandenen, nicht weitergegebenen Vertrag bringt er zum Ausdruck, mit dem Keller und allen Bedingungen des Vertrages einverstanden zu sein und ihn Bestand werden zu lassen mit dem Vorbehalt, erst aber noch ein anderes Angebot prüfen zu wollen und ihn erst durch eine Vertragsübergabe Wirklichkeit werden zu lassen.


Nein, das bringt er mit der Unterschrift nicht zum Ausdruck. Mit der Unterschrift bringt er vielmehr zum Ausdruck, dass er das Vertragsangebot des Vermieters angenommen hat.

Andernfalls müsste er vor seinen Unterschrift ausdrücklich einen Vorbehalt hinzufügen. Das wäre dann aber eine Änderung des Vertrages und damit ein Angebot an den Vermieter, diese Vertragsänderung anzunehmen. Der geänderte Vertrag müsste dann zur Wirksamkeit vom Vermieter erneut unterschrieben werden. Außerdem wäre das ein anderer Sachverhalt als der in der Ausgangsfrage dargestellte, denn laut Sachverhalt gibt es keinen Vorbehalt. Ein geheimer Vorbehalt ist rechtlich nicht relevant.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14928 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Doch, ich schließe das aus.
Das ist ja die selbe sture Argumentation, nur anders herum. :augenroll:

Ich schließe jedenfalls nie etwas völlig aus, selbst sehr sichere Fälle gehen manchmal vor Gericht den Bach runter.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Wenn hh ausschließt, daß ein durch Unterschrift bereits besiegelter Vertrag, der in der Absicht, erst durch Übergabe an den Vertragspartner Gültigkeit zu erhalten, zurückgehalten wird, dennoch auch ohne Übergabe vertragswirksam sein soll, kann ich ihm nicht folgen und weiß ich nichts mehr zu sagen, als daß ich diese Ansicht wie reckoner für uneinsichtig und stur halte. Die Unberechenbarkeit von Gerichten, die häufig nicht mehr zu verstehen ist und in einem Fall wie diesem wie hh urteilen mögen, kann ich nur als ungerecht ansehen und in meinem Denken nicht berücksichtigen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14928 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
der in der Absicht, erst durch Übergabe an den Vertragspartner Gültigkeit zu erhalten, zurückgehalten wird, dennoch auch ohne Übergabe vertragswirksam sein soll,
Das ist bei dir aber doch gar nicht der Fall. Erstens gibt es die Bedingung "Übergabe" gar nicht, und zweitens wurde indirekt (als Foto) übergeben. Bei einem Vertrag der auch mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden kann erübrigt sich da doch jede weiter Diskussion.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Entscheidung darüber, ob und wie der Vermieter mit der säumigen Mieterin seines Kellers umgeht, ist im Lauf der Erörterungen längst gefallen. Auch dann, wenn in den Erörterungen sonderbar erscheinende Ansichten geäußert werden, die für die Falllösung gar keine weitere Bedeutung haben und für sie darum unbeachtet bleiben, können sie trotzdem interessant sein. So ergeht es mir, wenn ich die verschiedenen Vorschläge, Bedenken und Empfehlungen lese, so daß ich ihnen gerne meine eigene Sichtweise entgegen halte. Im allgemeinen nimmt jeder gerne zu Kenntnis, daß seine Stellungnahme auch gelesen und mit Zustimmung oder Ablehnung beachtet worden ist, sogar direkt auf sie eingegangen wird. So ist es auch mit der Übergabe des Vertrages, die tatsächlich für die eigentliche Entscheidung gar keine Rolle spielt, wohl aber in dem Denken von hh.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14928 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
wohl aber in dem Denken von hh.
Sorry, aber das interpretierst du falsch. So verquer denkt hier im Forum immer nur einer ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Ansicht von hh zu verstehen, die er am 6.Nov. vorgetragen hat, ist da ganz eindeutig und sie muß gar nicht erst interpretiert werden. Auch, daß er für die Vertretung seines Standpunkts nach der Erklärungshilfe von Harry ruft, der wie er denkt und sich in allem so sicher auskennt, läßt alle Zweifel ausschließen. Mit Harry befindet er sich ganz auf derselben Wellenlänge.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50109 Beiträge, 17557x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Auch, daß er für die Vertretung seines Standpunkts nach der Erklärungshilfe von Harry ruft, der wie er denkt und sich in allem so sicher auskennt, läßt alle Zweifel ausschließen. Mit Harry befindet er sich ganz auf derselben Wellenlänge.


Wie kann man meine Antwort nur derart missverstehen?

Ich habe sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ich völlig anderer Auffassung bin als @Harry van Sell.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Chakameh
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 5x hilfreich)

Antwort mißverstanden ? Harry hat, ohne viel zu sagen, nur mit seinem kurzen Einwand, daß es auf die vertragliche Vereinbarung ankäme, im Ergebnis der Gültigkeit des Vertrages zugestimmt, auch und sogar dann, wenn es zwischen den Parteien gar nicht zu einem Austausch gekommen ist. Noch eindeutiger kann man für die Gültigkeit des Vertrages in diesem Fall nicht eintreten. Ich wüßte nicht, wie hh dem widersprechen könnte. Er ist sich mit Harry einig, auch wenn es ihm nicht gefällt.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13279 Beiträge, 4750x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Er ist sich mit Harry einig, auch wenn es ihm nicht gefällt.


hh's und Harrys Meinung könnten nicht weiter auseinander liegen. ;)

Was hier in der ganzen Diskussion über den nicht zurückgesandten Vertrag bisher geflissentlich ignoriert wurde,
die Übergabe der Mietsache hat stattgefunden.

Da einen nicht bestehenden Vertrag draus konstruieren zu wollen, ist doch extrem abenteuerlich.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 301.952 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.084 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.