Kann ein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag widerrufen werden?

2. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)
Kann ein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag widerrufen werden?

Ich ließ der Gegenseite durch meinen Anwalt zu ihren Anwalt einen Vergleich zukommen. Der Freund der Gegenseite schrieb mir per WhatsApp, dass sie das Geld nehmen. Ebenfalls rief dieser Freund bei meiner Anwältin an, dass sie den Vergleich annehmen. Aus verschiedenen Gründen möchte ich diesen Vergleich aber so nicht mehr. Es war ja auch nur ein Vorschlag, noch keine Einigung. Kann ich diesen Vorschlag zurücknehmen?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Es war ja auch nur ein Vorschlag, noch keine Einigung.

Nö, aber ein Vorschlag kann durch Annahme zur Einigung werden.



Zitat (von FrauStressfrei):
Kann ich diesen Vorschlag zurücknehmen?

Sollte die Anwältin am besten beantworten können, die kennt schlieslich den Wortlaut.



Zitat (von FrauStressfrei):
Ebenfalls rief dieser Freund bei meiner Anwältin an, dass sie den Vergleich annehmen.

War der überhaupt bevollmächtigt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Nein, ein offizielle Bevollmächtigung gab es nicht. Sie sind auch nicht verheiratet. Es war einfach nur ein Freund. Das Telefongespräch war allerdings fristgerecht.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Unerheblich. "Der Freund" ist erst mal ein unbeteiligter Dritter und Telefongespräche lassen sich vom Inhalt her sowieso nicht beweisen. Und gerade wenn das sowieso über den Anwalt lief, hätte der gegnerische Anwalt eigentlich reagieren müssen.

Ich sehe im Moment noch nicht, wo der Vorschlag überhaupt von der Gegenseite angenommen wurde. Insofern kann man ihn meiner Meinung nach noch zurückziehen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Im Moment hat es sich sowieso ergeben, dass die Gegenseite sowieso 2000€ mehr forderte, danach gilt ein Vergleich automatisch als " nicht angenommen "

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
dass die Gegenseite

Tatsächlich die Gegenseite oder wieder nur der "Freund"?



Zitat (von mepeisen):
Insofern kann man ihn meiner Meinung nach noch zurückziehen.

Auch fraglich.
Oft finden sich Formulierungen wie "An diesen Vergleichsvorschlag halten wir uns bis zum ... gebunden".
Dann wird man die Frist abwarten müssen.





-- Editiert von Harry van Sell am 03.03.2017 13:05

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Außer diesen Telefonanruf gab es nichts innerhalb der Frist. Die Frist ist seit gestern abgelaufen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Außer diesen Telefonanruf gab es nichts innerhalb der Frist. Die Frist ist seit gestern abgelaufen

Dann wars das mit dem Vergleich.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Super! Danke

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#9
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Super! Danke

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#10
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Super! Danke

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#11
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Super! Danke


Das ist leider falsch. Selbstverständlich kann auch der Freund der Gegenseite die Annahme des Vergleichs erklären sofern er dazu bevollmächtigt ist. Selbst wenn er das nicht gewesen sein sollte, hat die Gegenseite immer noch die Möglichkeit den (schwebend unwirksamen) Vergleich zu genehmigen. Sie können dann allenfalls nach §177 Abs. 2 BGB die Gegenseite auffordern, sich zur Genehmigung zu erklären und hoffen, dass sie es verschwitzt:

Zitat:
§ 177
Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.


Außerdem ist der Anruf hier sehr wohl beweisbar - nämlich durch Zeugenvernehmung entweder des Freundes oder Ihrer Anwältin. In diesem Zusammenhang auch noch mal der Hinweis, dass man im Zivilrecht - anders als im Strafrecht - nicht ungestraft lügen darf. Würde hier der Anruf wahrheitswidrig geleugnet würde dies wohl einen Betrug darstellen.

Zitat:
Im Moment hat es sich sowieso ergeben, dass die Gegenseite sowieso 2000€ mehr forderte, danach gilt ein Vergleich automatisch als " nicht angenommen "


Das gilt nur, wenn diese Forderung vor dem Anruf kam. Nachdem der Vergleich zustande gekommen ist sind beide Seiten daran gebunden. Dann ist es genauso egal, wenn die Gegenseite 2.000€ mehr möchte wie es egal ist, dass Sie jetzt nicht mehr wollen.

Wenn die andere Seite aber sowieso nicht mehr will, warum hebt man dann den Vergleich nicht einfach einvernehmlich auf und klärt das Ganze vor Gericht?


-- Editiert von Ebenezer am 03.03.2017 14:18

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#12
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Vielen Dank für diese Antwort. Das ist extrem hilfreich. Also doch nicht rechtlich ganz eindeutig

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Selbstverständlich kann auch der Freund der Gegenseite die Annahme des Vergleichs erklären sofern er dazu bevollmächtigt ist.

Solange die Vollmacht nicht nachgewiesen oder sonst wie angekündigt ist, kann man sie aber bezweifeln. Gerade auch dann, wenn die Gegenseite eigentlich einen Anwalt bevollmächtigt hat und nicht irgendeinen "Freund".

Zitat:
oder Ihrer Anwältin.

Ähhm. Die Anwältin war bei dem Telefonat anwesend? Wie sollte das funktionieren?

Zitat:
In diesem Zusammenhang auch noch mal der Hinweis, dass man im Zivilrecht - anders als im Strafrecht - nicht ungestraft lügen darf

Niemand lügt, wenn man sagt, dass man die korrekte Bevollmächtigung des Freundes anzweifelt. Natürlich leugnet man das Telefonat selbst nicht.
Ein pures Bestreiten beispielsweise eines Gesprächsinhalts ist übrigens kein Lügen.

Zitat:

Das gilt nur, wenn diese Forderung vor dem Anruf kam. Nachdem der Vergleich zustande gekommen ist sind beide Seiten daran gebunden. Dann ist es genauso egal, wenn die Gegenseite 2.000€ mehr möchte wie es egal ist, dass Sie jetzt nicht mehr wollen.

Hier müsste man mal wissen, wie nun das Gespräch im Detail gelaufen ist. Die 2000€ mehr sind erst mal ein Gegenangebot. Und dann kommt es erst mal darauf an, was genau gesagt wurde, ob dieses Gegenangebot jemals angenommen wurde. Selbst dann würden sich beispielsweise die Anwaltskosten verändern und das könnte ggf. zu einem berechtigten Umdenken führen bzw. zu einer Anfechtung wegen Irrtum oder?

-- Editiert von mepeisen am 04.03.2017 19:04

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#14
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Oha das klingt ja sehr kompliziert. Dann fasse ich noch mal detaillierter zusammen: mein Vergleichsangebot geht von meinen Anwalt an den Anwalt der Gegenseite mit einer Frist von 14 Tage. 2 Tage vor Ablauf der Frist schick der Freund mir eine WhatsApp, das das Angebot ok ist. Ich schrieb zurück, dass ich es schriftlich vom Anwalt haben möchte. Aufgrund dessen rief der Freund bei meiner Anwältin an und sagte dass er 2000€ mehr möchte und dann zufrieden ist. Dieses Angebot nahm ich nicht an. Mehr passierte bis dato nicht, die Frist ist abgelaufen.

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#15
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Dazu muss man sagen , dass es ja nur wirklich auch nur ein Freund der Gegenseite ist, ich weiß ja noch nicht mal, ob das was er sagt, überhaupt im Sinne der Gegenseite ist? Kann doch auch sein, dass das gar nicht stimmt

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Solange die Vollmacht nicht nachgewiesen oder sonst wie angekündigt ist, kann man sie aber bezweifeln. Gerade auch dann, wenn die Gegenseite eigentlich einen Anwalt bevollmächtigt hat und nicht irgendeinen "Freund".


Man kann bezweifeln was man will. Gegebenenfalls unterliegt man dann eben vor Gericht. Eine Zurückweisung nach §174 gibt es beim Angebot eines Vergleichsvertrages aber nicht.

Zitat (von mepeisen):
Ähhm. Die Anwältin war bei dem Telefonat anwesend? Wie sollte das funktionieren?


Zitat:
Ebenfalls rief dieser Freund bei meiner Anwältin an, dass sie den Vergleich annehmen.



Zitat:
Ein pures Bestreiten beispielsweise eines Gesprächsinhalts ist übrigens kein Lügen.


Was denn sonst? Es ist die (falsche) Behauptung, dass ein derartiger Gesprächsinhalt nicht vorlag.

Zitat:
2 Tage vor Ablauf der Frist schick der Freund mir eine WhatsApp, das das Angebot ok ist. Ich schrieb zurück, dass ich es schriftlich vom Anwalt haben möchte.


Hier wird es jetzt wirklich heikel. Mit der WhatsApp-Nachricht wäre der Vergleich zustande gekommen. Ob sich jetzt dadurch, dass Sie eine schriftliche Annahme haben wollten und der Freund hinterher 2000 € mehr wollte etwas ändert, darüber kann man sich trefflich streiten. Letztlich wollte Sie ja beide den Vertrag in der urpsrünglichen Form nicht mehr.

Vor Gericht ziehen würde ich bei der Sachlage aber eher nicht. M.E. spricht hier einiges für einen wirksamen Vergleich.

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Was denn sonst? Es ist die (falsche) Behauptung, dass ein derartiger Gesprächsinhalt nicht vorlag.

Sorry für die Irritationen. Meine Ausgangs-Interpretation war, dass es Vergleichsangebot A gab und dass es ein Gegenangebot B des Freundes gab, und es ggf. strittig war, ob man dieses Gegenangebot B nun annahm oder nicht. Der genaue Wortlaut des Telefonats kann nicht wirklich bewiesen werden.

Es ist immer wieder schön, wenn ganz wesentliche Infos, etwa der Anruf bei der eigenen Anwältin oder auch die WhatsApp-Nachrichten einfach mal so hinter her geschoben werden.

Das wirft meine Ausgangsinterpretation natürlich total über den Haufen. Und ja, mit diesen neuen Infos ergibt ein Bestreiten natürlich absolut keinen Sinn mehr.

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