Kauf Widerruf/Versand

17. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Verbraucher123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf Widerruf/Versand

Hallo zusammen, ich habe eine Frage und würde mich freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Meine Frau hat sich über das Internet was bestellt in einem Wert von 20 €. Es hat ihr nicht gefallen und sie hat innerhalb der Widerrufsfrist eine E-Mail zum Verkäufer geschickt dass sie Die Ware wieder zurückschicken möchte. Der Verkäufer hat sich nicht gemeldet, auch nicht nach zwei weiteren E-Mails.

Die Ware wurde dann an die in der Widerrufsbelehrung angegebene Adresse zurückgeschickt mit DHL Päckchen.

Der Verkäufer hat sich immer noch nicht gemeldet, allerdings hat meine Frau einen Brief von Inkasso bekommen worin steht dass wir die Rechnung begleichen sollen von dem Artikel welcher aber schon längst zurückgeschickt wurde.

Wir haben dem Inkassounternehmen mitgeteilt dass der Kauf widerrufen wurde und dass die Ware bereits zurückgeschickt wurde. Wir haben das Versandlabel als auch die Rechnung für den Versand mit der darauf angegebenen Adresse des Verkäufers eingereicht.

Nun möchte das Inkassounternehmen einen Einlieferungsbeleg haben, für DHL Päckchen gibt es aber leider weder einen Einlieferungsbeleg noch eine Sendungsverfolgung. Für einen Artikel von 20 € wert wollten wir jetzt nicht noch 7 € für den Versand investieren sondern haben uns für die günstigere Versand Alternative entschieden, da der Verkäufer auch kein Rücksendeetikett zur Verfügung gestellt hat bzw geantwortet hat um uns Anweisungen für den Versand zu geben.

Nun meine Frage, habe ich die Verantwortung dafür zu tragen dass der Artikel zurückkommt? Würde es vor Gericht ausreichen dass ich das Versandlabel als auch die Versand Rechnung habe? Wir wollen eigentlich nur unsere Ruhe haben von diesem Inkassounternehmen.
Vielen Dank und liebe Grüße!



-- Editiert von Moderator am 17.04.2020 20:34

-- Thema wurde verschoben am 17.04.2020 20:34

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Verbraucher123mitglied):
in einem Wert von 20 €.

Wo gibts denn Autos für 20 EUR? Modellauto?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

:forum:

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Verbraucher123mitglied):
Nun meine Frage, habe ich die Verantwortung dafür zu tragen dass der Artikel zurückkommt?


Nein.
Wohl aber dafür, dass die Ware dem Versanddienstleister übergeben wird.

Zitat (von Verbraucher123mitglied):
Würde es vor Gericht ausreichen dass ich das Versandlabel als auch die Versand Rechnung habe?


Vermutlich nicht, denn das belegt nur Kauf eines Versandlabels, die entscheidende Übergabe allerdings nicht.

Zitat (von Verbraucher123mitglied):
Für einen Artikel von 20 € wert wollten wir jetzt nicht noch 7 € für den Versand investieren


Am falschen Ende 2€ eingespart.....

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

So oder so besteht jedenfalls kein Kaufpreiszahlungsanspruch, wenn widerrufen wurde; das Inkassobüro ist damit in dieser Hinsicht eigentlich sowieso raus.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
So oder so besteht jedenfalls kein Kaufpreiszahlungsanspruch, wenn widerrufen wurde; das Inkassobüro ist damit in dieser Hinsicht eigentlich sowieso raus.


Wenn du aus dem Wortungetüm "Kaufpreiszahlungsanspruch" den Wortteil "Kaufpreiszahlungs" herausstreichst stellst Du fest das die Aussage unzutreffend ist.

Zitat (von Droitteur):
wenn widerrufen wurde;
Davon steht im Eingangsbeitrag nichts. Der TS schreibt nur dass die Ehefrau die Rücksendung ankündigt.

Berry

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

"sie hat innerhalb der Widerrufsfrist eine E-Mail zum Verkäufer geschickt dass sie Die Ware wieder zurückschicken möchte"

Das klingt für mich nach einer Widerrufserklärung. Ansonsten, möchte ich behaupten, gilt das mindestens für die Erklärung, wenn man sie im Zusammenhang mit der tatsächlichen Rücksendung sieht. Das Risiko der verlorengegangenen Widerrufserklärung wiederum sehe ich nicht beim Käufer liegend. Und das Schöne ist, dass es dem Inkassobüro eben wahrscheinlich um jene Bestimmung gehen wird, die dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht gibt, bis entweder zurückgeschickt oder die Rücksendung nachgewiesen wird - und in dieser Hinsicht wollte ich gern darauf raus, dass dieses Zurückbehaltungsrecht keineswegs gleichzusetzen ist mit dem behaupteten Fortbestehen des Zahlungsanspruchs; daher das Wortungetüm :D Ansonsten hast du nämlich Recht, man kann ja auch andere Dinge als Kaufpreiszahlungen fordern, zB Schadensersatz, aber wenn man sich das mal klar macht, dass allenfalls das hier in Frage kommen könnte, sieht man sich vielleicht nicht mehr in dieser typischen untergeordneten Position gegenüber einem Kaufpreiszahlung verlangenden und sich auf ein nicht greifendes Zurückbehaltungsrecht berufendes Inkassobüro^^

So, genug Ungetüme erst mal ;D

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