Kauf bei eBay nach Auktionsende „abgebrochen"

13. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)
Kauf bei eBay nach Auktionsende „abgebrochen"

Hallo,

ich habe bei eBay etwas zu einem günstigen Preis ersteigert. Den Artikel + Versand habe ich direkt bezahlt. Einen Tag nach Auktionsende hat der Verkäufer den Kauf über eBay „abgebrochen". Ich habe daraufhin das Geld zurück erhalten. Anschließend habe ich dem Verkäufer geschrieben, dass ich den Artikel nach wie vor haben möchte und ihn auffordere mir innerhalb von 24h seine Paypal Adresse zu nennen, damit ich den Artikel wieder bezahlen kann und mir diesen auch zu schicken. Ich habe danach die Adresse bekommen und erneut gezahlt. 10 Tage später schreibt der Verkäufer, dass ich die Ware bekomme, er jedoch nicht richtig weiß wie er es verpacken und verschicken kann, da ihm Materialien dafür fehlen. Ich habe geschrieben, dass er sich welche besorgen müsste und den Artikel dann schicken muss. Nun ist der Kauf einen Monat her und der Verkäufer reagiert nicht mehr auf meine Nachrichten.

Liegt immernoch ein gültiger Kaufvertrag vor, oder hat dieser „Abbruch" daran etwas geändert? Gesetzliches Rücktrittsrecht ist meiner Meinung nach noch einschlägig. Ist das ein vertragliches?

Beste Grüße und vielen Dank schonmal!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8598 Beiträge, 4095x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Liegt immernoch ein gültiger Kaufvertrag vor
Ja, der besteht immer noch!

Zitat:
Nun ist der Kauf einen Monat her und der Verkäufer reagiert nicht mehr auf meine Nachrichten.
Darf ich mal wetten, keine der angeblichen nachrichten deinerseits kannst du beweisen? Du hast bestimmt nicht die 2-3 Euro für zumindest mal ein Einwurfeinschreiben investiert oder?

Du hast nie Mails gesendet, die beim VK angekommen sind, wenn du anderer Meinung bist, beweise bitte den Zugang deiner nachrichten beim VK!

Investiere in ein Einwurfeinschreiben und setze dem VK darin eine Frist zur Lieferung...

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Liegt immernoch ein gültiger Kaufvertrag vor, oder hat dieser „Abbruch" daran etwas geändert?

Kommt ganz darauf an, was konkret vertraglich vereinbart wurde und ob das auch gültig wäre.



Zitat (von Wolle9):
Ich habe danach die Adresse bekommen und erneut gezahlt. 10 Tage später schreibt der Verkäufer, dass ich die Ware bekomme,

Spätestens damit sollte man wieder einen entsprechenden Vertrag mit entsprechenden Pflichten haben.



Zitat (von Wolle9):
der Verkäufer reagiert nicht mehr auf meine Nachrichten.

Wie konkret könnte man den Zugang nachweisen?
War eine der Nachrichten eine gerichtsfeste Mahnung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Darf ich mal wetten, keine der angeblichen nachrichten deinerseits kannst du beweisen?


Ja, das ist klar, dass ein Einwurfeinschreiben der nächste Schritt wäre. Das ergibt aber nur Sinn, wenn der Vertrag noch besteht, was ja hier die Frage war.

Noch eine Frage zum Hintergrund. Was hat der Kaufabbruch nach Auktionsende dann für einen Sinn, wenn der Kaufvertrag trotzdem bestehen bleibt.

Jetzt muss ich erstmal die Adresse des Verkäufers herausfinden. Meine Ansatzpunkte sind eBay, Paypal und eine Meldeauskunft da ich Artikelstandort und seinen Vor- und Nachnamen von der zweiten Paypal-Bezahlung habe.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Was hat der Kaufabbruch nach Auktionsende dann für einen Sinn, wenn der Kaufvertrag trotzdem bestehen bleibt.

Nicht alles was solche Plattformen sich da so zusammenschreiben, passt zu deutschen Gesetzen und der Rechtsprechung.
Und wenn es nichtig ist, nützen all die vielen Worte nichts.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Da ist natürlich was wahres dran. Was ich mich noch gefragt hab und auch nochmal nachschauen wollte. Könnte es nicht so ne Art vertragliches Rücktrittsrecht in den AGB‘s von eBay geben, welche mit in den Kaufvertrag einbezogen werden und dann durch den „Kaufabbruch" ausgeübt werden würde? Wenn es dort sowas gibt, würde ja auch der Abbruch wieder Sinn ergeben. Allerdings würde dann der Sinn der ganzen Auktionen wegfallen…

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Könnte es nicht so ne Art vertragliches Rücktrittsrecht in den AGB‘s von eBay geben, welche mit in den Kaufvertrag einbezogen werden und dann durch den „Kaufabbruch" ausgeübt werden würde?

Ja klar.



Zitat (von Wolle9):
Allerdings würde dann der Sinn der ganzen Auktionen wegfallen…

Früher gab es das nur für ganz bestimmte Gründe, nicht für alle und jeden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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