Wir sind Verkäufer eines Hauses (ohne Makler) und haben mit einem potenziellen Käufer eine Kaufabsichtserklärung abgeschlossen. Eine Frist oder eine "Vertragsstrafe" bei Nichtzustandekommen haben wir nicht formuliert. Man muss dazu sagen, dass es sich um ein altes, sanierungsbedürftiges Haus handelt, bei dem uns die Interessenten nicht gerade die Tür einrennen und wir froh sind einen ernsthaft interessierten Käufer gefunden zu haben.
Nun hält uns der potenzielle Käufer schon mehrere Wochen hin und führt mehrere Gründe auf weshalb es noch nicht zur Vertragsunterzeichnung kommen kann (keine Kreditzusage der Bank, Formulierungen im Vertragsentwurf die dem Käufer nicht gefallen). Aus diesen Gründen und weil wir befürchten, mit diesem Käufer im Nachhinein nur Probleme zu haben (so will er z.B. eine Zusage über das Nichtvorhandensein möglicher versteckter Mängel der Immobilie), wollen wir ihm das Haus nicht mehr verkaufen.
Können wir einfach von dieser beiderseitigen Absichtserklärung zurücktreten oder haben wir damit irgendwelche Konsequenzen zu befürchten, z.B. dass wir an ihn verkaufen müssen oder dass er uns mögliche ihm entstandene Kosten in Rechnung
stellen kann?
Der Vollständigkeit halber hier noch der Inhalt der Absichtserklärung:
KAUFABSICHTSERKLÄRUNG
Käufer und Verkäufer beabsichtigen nach den folgenden Daten einen Immobilienkaufvertrag zu vereinbaren.
Verkäufer ...
Käufer ...
Immobilie ...
Kaufpreis in Euro:...
Fälligkeit am: gemäß Notarvertrag
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Kaufabsichtserklärung für Verkäufer bindend?
10. Januar 2012
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Frage vom 10. Januar 2012 | 19:45
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 4x hilfreich)
Kaufabsichtserklärung für Verkäufer bindend?
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#1
Antwort vom 11. Januar 2012 | 11:30
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
Grundsätzlich hat so eine Erklärung erst mal keinen besonderen Wert, ansonsten wären die Formvorschriften für den eigentlichen Immobilienkaufvertrag unterlaufen.
Eine Schadensersatzforderung könnte also allenfalls aufgrund schuldhafter Verletzung einer solchen Vereinbarung gestellt werden (wenn etwa der VK grundlos
zurücktritt und dem K bereits im Vertrauen auf die Absichtserklärung eingegangene Kosten entstünden, etwa für die Aufnahme eines Kredites).
Sinnig wäre hier wohl, dem potentiellen K beweisbar eine angemessene Frist zum Vertragsschluß zu setzen und nach Fristablauf von der Absichtserklärung zurückzutreten.
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