Kaufpflicht bei falscher Angabe des Verkäufer

9. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
uli12954
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufpflicht bei falscher Angabe des Verkäufer

[color=black][/color]
Hallo,
ich habe bei ebay ein kfz ersteigert das mit dem hinweis fahrbereit eingestellt war.
der verk. hat mir am telef. bestätigt dass es zugelassen u. fahrbereit ist. bei abholung stellten sich erhebl. mängel heraus, die ein verkehrsicheres teilnehmen am str. verkehr nicht zuließen. darauf angesprochen verwies uns der vk von seinem grundstück mit dem hinweis, wir würden von seinem anwalt hören.
wir kamen garnicht zum kauf des fz. , wir haben auch nicht versucht den preis zu drücken, er hat uns einfach verjagt. nun will er per gerichtsbescheid die bezahlung und abholung des fz. erwirken.
Frage: muss ich das fz. abnehmen.
kann ich den kauf ablehnen wenn das fz nicht wie angegeben fahrbereit ist.

gruß uli

-----------------
""

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>kann ich den kauf ablehnen wenn das fz nicht wie angegeben fahrbereit ist. <hr size=1 noshade>


Nein, das Fahrzeug wurde ja schon gekauft. Der Verkäufer hat ein verbindliches Angebot abgegeben, der Käufer hat es angenommen. Das Verpflichtungsgeschäft ist unter Dach und Fach.

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

quote:<hr size=1 noshade>muss ich das fz. abnehmen <hr size=1 noshade>


Nicht, wenn der von der Beschreibung abweichende Zustand treffend beschrieben ist.

Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dementsprechend ist die Lieferung einer mangelbehafteten Sache keine ordnungsgemäße Erfüllung.

Folglich braucht der Käufer, der die Mangelhaftigkeit vor oder bei Übergabe erkennt, die Kaufsache nicht anzunehmen - er kann aufgrund der Einrede des nichterfüllten Vertrags die Bezahlung des Kaufpreises ablehnen.

§ 320
Einrede des nicht erfüllten Vertrags

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Er kommt auch nicht in Annahmeverzug.

Der Verkäufer müsste nun auf Erfüllung des Kaufvertrages Zug um Zug klagen, die Beweislast dafür, dass er die Kaufsache in einem vertragsgemäßen Zustand angeboten hat, trägt er.

Ein Fahrzeug, dass im eBay-Angebot als fahrbereit deklariert war (der Inhalt des Telefongespräches dürfte schwierig zu beweisen sein), darf keine relevanten Sicherheitsmängel aufweisen.

quote:<hr size=1 noshade>aa) Die Erklärung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit", bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, auf Grund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (siehe <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20170,%2067" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">BGHZ 170, 67</a>, Tz. 21; ebenso bereits BGHZ 122, 256 ). Wird ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt (BGHZ 122, 256 , 261).

Dem genügt der vom Beklagten veräußerte Toyota Landcruiser nicht. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, wie lange der Wagen fahrbereit sein muss (dazu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20170,%2067" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">BGHZ 170, 67</a>, Tz. 25); hier war er bei Übergabe nicht fahrbereit. Das sachverständig beratene Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, weil sich Teile ablösen können. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, kann dies zu einem nicht mehr kontrollierbaren Fahrzustand führen. Die Feststellungen des Landgerichts geben zu Zweifeln keinen Anlass und binden den Senat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Die Berufung des Beklagten greift die Feststellungen des Landgerichts auch nicht an. Rechtlich ist es unschädlich, dass der Wagen die Prüfplakette der Hauptuntersuchung im zweiten Versuch erhalten hat. Aus den Feststellungen des Gerichtsgutachters folgt, dass das Fahrzeug die Hauptuntersuchung richtigerweise nicht hätte bestehen dürfen, weil es nicht verkehrssicher ist.

bb) Besonderheiten bei Online-Verträgen stehen dem vorgenannten Verständnis des Begriffs "fahrbereit" nicht entgegen; auch solche können Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1307, 1342). Das vorgenannte Verständnis des Begriffs "fahrbereit" hat der Bundesgerichtshof nicht auf den Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ) – beschränkt. Dem Urteil vom 22. November 2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20170,%2067" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">BGHZ 170, 67</a>) lag kein Verbrauchsgüterkauf zugrunde; der Käufer hatte das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer erworben (BGHZ aaO, Tz. 12 f.). Entgegen der im Senatstermin eingehend erörterten Ansicht des Beklagten genügt es bei einem Privatverkauf nicht, dass der Wagen fortbewegt kann, ohne dass es auf die Verkehrssicherheit ankommt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil der Beklagte in seinem Versteigerungsangebot angegeben hat: "TÜV bis 08/2007". Zusammen mit der vom Beklagten angegebenen Eigenschaft "fahrbereit" durfte die Klägerin bei verständiger Würdigung erwarten, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Hinzu kommt schließlich noch, dass die versprochenen "Nehmerqualitäten" nach den Angaben des Beklagten im Senatstermin bedeuten, dass der Wagen auch im Gelände genutzt werden kann. Nicht nur die rechtliche Möglichkeit der Nutzung, sondern auch die Nutzung in tatsächlicher Hinsicht ist aber nachhaltig beeinträchtigt, wenn Teile des Fahrzeugs abfallen können. Wie ausgeführt, kann dies hier zu einem nicht mehr kontrollierbaren Fahrzustand führen.

cc) Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass der Beklagte den Wagen gleichzeitig als "Teileträger" angeboten hat. Der Inhalt seines "ebay"-Angebots ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt so verstehen, dass er dem Erwerber die Wahl lässt, ob er das Fahrzeug als "Teileträger" ausschlachtet oder das "fahrbereite" Fahrzeug entsprechend nutzt. Ohne Erfolg führt der Beklagte das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 1996 an, in dem ein 15 Jahre alter Toyota Landcruiser mit einem "Bastlerfahrzeug" verglichen worden ist (4 U 189/94 , OLGR 1996, 194 , zu § 476 BGB aF). Auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2004, wonach der Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem im Rahmen eines Privatverkaufs als "Teileträger" veräußerten Gebrauchtwagens wirksam sei (2 O 255/03 , <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202004,%20556" target="_blank" class="djo_link" title="LG Saarbrücken, 07.01.2004 - 2 O 255/03: Verbindliches Angebot bei "sofort kaufen" und zum Gewä...">MMR 2004, 556</a>), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. In beiden Fällen wurden die Fahrzeuge - anders als hier - nicht als "fahrbereit" verkauft und waren auch nicht verkehrsunsicher. Angesichts der Wortwahl "fahrbereit" ist, wie ausgeführt, jedoch die Beschaffenheit eines verkehrstauglichen Fahrzeugs vereinbart (siehe auch Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1330), die hier fehlt.

b) Auf die wegen Verkehrsunsicherheit fehlende Fahrbereitschaft erstreckt sich der im vorliegenden Fall individuell vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht. Der Beklagte hat in seinem "ebay"-Angebot, welches dem Kaufvertrag zugrunde liegt, die Sachmängelhaftung zwar pauschal ausschließen wollen. Damit hat er jedoch im Hinblick auf die fehlende Fahrbereitschaft keinen Erfolg.

Sind - wie hier - in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB ) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ). Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2006, das den "ebay"-Privatverkauf eines gebrauchten Motorrads betraf, entschieden (VIII ZR 92/06 , BGHZ 170, 86 , Tz. 31).

Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kommt auch im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass beide gleichrangig nebeneinander bestehen und deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden können, dass der Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Denn bei einem solchen Verständnis wäre Letztere für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB ) - ohne Sinn und Wert (BGHZ aaO; Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1976). <hr size=1 noshade>


OLG Hamm Urteil vom 12.05.2009 28 U 42/09

Fahrzeugbeschreibung "fahrbereit" bei PKW-Verkauf über eBay
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090217.htm



-----------------
""




-- Editiert am 09.08.2010 23:59

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119330 Beiträge, 39711x hilfreich)

quote:
bei abholung stellten sich erhebl. mängel heraus, die ein verkehrsicheres teilnehmen am str. verkehr nicht zuließen.

Das wären welche im Detail?




-----------------
"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.480 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen