Kaufvertrag Möbel Rücktritt

16. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
aquarius69
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Kaufvertrag Möbel Rücktritt

Hallo allerseits!

Ich hätte gerne mal Meinungen zu folgendem Fall:

Aufgrund eines Grundriß und vom Makler genommenen Maßen einer Neubauwohnung wird von einem Möbelhaus eine Küchenplanung erstellt. Verkäufer und Käufer werden sich über den Preis einig und der Kaufvertrag wird unterzeichnet. Der Händler bietet das Aufmaß vor Ort kostenlos an. Bei diesem Termin stellt sich heraus, das eine Wand, an der Hängeschränke angebracht werden sollen, eine Wand mit einfach beplankter Gipskartonvorsatzschale ist. Der Händler weigert sich generell, an dieser Hängeschränke zu befestigen. Darauf wurde der Käufer vor Vertragsabschluß nicht hingewiesen. Genauso wenig wurde nach der Beschaffenheit der Wand gefragt.

Kann der Käufer ohne Zahlung der in den AGBs des Vertrags vorgesehen 10 % des Kaufpreises (vor Bestellung beim Lieferanten, danach wären es 25%) von diesem Vertrag zurücktreten?

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8 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Ich vermute, das in den AGB des Möbelhauses entsprechende Formulierungen enthalten sind, die solche Fälle abdecken.

Eventuell das Dokument / die Dokumente (Vertrag/AGB) mal scannen und hier einstellen? Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.
www.imageshack.us ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos ohne Anmeldung die Scans hierhin verlinken kann.



quote:
Genauso wenig wurde nach der Beschaffenheit der Wand gefragt.

Sofern die Beschaffenheit der Wand bekannt war bzw. bekannt hätte sein können wäre die Höhe der Mitschuld des Besteller zu prüfen.



Desweiteren wäre die ja die Möglichkeit gegeben die Kücke ohne Hängeschränke entsprechend umzuplanen? Offensichtlich besteht das Problem der instabilen Wandkonstruktion ja auch mit jeder anderen Hängeschrankvariante?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Ich vermute, das in den AGB des Möbelhauses entsprechende Formulierungen enthalten sind, die solche Fälle abdecken.

Eventuell das Dokument / die Dokumente (Vertrag/AGB) mal scannen und hier einstellen? Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.
www.imageshack.us ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos ohne Anmeldung die Scans hierhin verlinken kann.



quote:
Genauso wenig wurde nach der Beschaffenheit der Wand gefragt.

Sofern die Beschaffenheit der Wand bekannt war bzw. bekannt hätte sein können wäre die Höhe der Mitschuld des Besteller zu prüfen.



Desweiteren wäre die ja die Möglichkeit gegeben die Kücke ohne Hängeschränke entsprechend umzuplanen? Offensichtlich besteht das Problem der instabilen Wandkonstruktion ja auch mit jeder anderen Hängeschrankvariante?




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#3
 Von 
aquarius69
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Harry_van_Sell,

vielen Dank für die Stellungnahme.

Ich habe leider keinen Scanner zur Verfügung. Daher hier ein Auszug aus den AGB in Handarbeit:

"Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Regressansprüche wegen Nichtbeachtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen ist ein Verschulden anzulasten".

Der Käufer hatte vor dem Aufmaßtermin keine Bedneken. Diese wurden es durch den Mitarbeiter des Möbelhändlers vor Ort begründet.

Kann man es dem Verkäufer als "Verschulden" anlasten, das er nicht auf die Einschränkung der Montagemöglichkeit von Hängeschränken hingewiesen hat. Dies betrifft, wie richtig festgestellt, Hängeschränke im Allgemeinen.

Wahrscheinlich wird eine Umplanung unumgänglich. Die Frage ist nur, ob die Konditionen hierfür attraktiv genug sind. Sicher ist es günstiger, im Wettbewerb zu Konkurrenten komplett neu zu planen.

Der Kauf wurde übrigens mit einem vom Händler im Rahmen einer Aktion vermittelten Ratenvertrag bei einer Bank finanziert. Der Käufer wurde über die zweiwöchige Widerrufsfrist belehrt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, das der Termin zum Aufmaß und somit auch der Liefertermin sich um zwei Wochen (auf einen Termin nach Ablauf der Widerrufsfrist) verschieben würde, wenn nicht auf den Widerruf verzichtet würde. Ist dies in Ordnung?



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#4
 Von 
guest-12318.01.2010 09:17:38
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
aquarius69
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo bitte recht freundlich ,

der Verkäufer bzw. der Tischler hat auf die Einschränkung erst beim Aufmaß vor Ort hingewiesen, also erst nach der Planung durch den Verkäufer und anschließender Vertragsunterzeichnung.

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#6
 Von 
guest-12318.01.2010 09:17:38
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

quote:
Kann man es dem Verkäufer als "Verschulden" anlasten, das er nicht auf die Einschränkung der Montagemöglichkeit von Hängeschränken hingewiesen hat.

Nein, denn
quote:
Der Käufer hatte vor dem Aufmaßtermin keine Bedneken.

Hätte er welche gehabt, wäre der Käufer im Rahmen der Mitwirkungspflichten durchaus gehalten gewesen diese Bedenken mitzuteilen.


quote:
Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, das der Termin zum Aufmaß und somit auch der Liefertermin sich um zwei Wochen (auf einen Termin nach Ablauf der Widerrufsfrist) verschieben würde, wenn nicht auf den Widerruf verzichtet würde. Ist dies in Ordnung?

Der Lieferant darf durchaus mit weiterer Investition warten, bis er sicher ist das diese nicht vergeblich sind. Dies kommt letztendlich auch dem Kunden durch niedrige Preise zugute.




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#8
 Von 
aquarius69
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Neuer Aspekt in diesem Zusammenhang:

Falls der Käufer den Kaufvertrag storniert und die Zahlung der 10% des Kaufpreises akzeptiert, kann der mit der finanzierenden Bank abgeschlossene Ratenkreditvertrag bestehen bleiben? Dieser hat einen Zinssatz von 0 % und eine lange Laufzeit, sodas über den Zinsvorteil die 10% des Kaufpreises überkompensiert werden könnten!

Müßte der Möbelhändler in diesem Fall den Kaufpreis minus 10 % in einer Summe auszahlen?

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