Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Ein Interessent hat die Wohnung besichtigt und anschließend einen schriftlichen Kaufvertrag über die Übernahme der Möbel in Höhe von 1.500 € unterschrieben und per E-Mail zurückgesendet. Die Zahlung sollte bis spätestens 01.05.2026 erfolgen.
Der Käufer erklärte zunächst, dass er erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags mit dem Vermieter (Vonovia) zahlen möchte. Inzwischen hat er bestätigt, dass er den Mietvertrag unterschrieben hat und neuer Mieter ist.
Trotzdem verweigert er nun die Zahlung und bietet lediglich 700 € an.
Zur Begründung führt er an:
* angeblich falsche Angaben zur Kaution in der Anzeige,
* sowie fehlende finanzielle Mittel.
Hierzu ist festzuhalten:
* In der Anzeige war eine Kaution von ca. 1.200 € angegeben, entsprechend dem Betrag, den wir selbst hinterlegt haben.
* Die tatsächliche Kaution wurde später vom Vermieter auf ca. 1.500 € festgelegt.
* Von dieser Änderung hatten wir im Voraus keine Kenntnis.
Wir sind dem Käufer entgegengekommen und haben den Preis bereits auf 1.200 € reduziert sowie eine Ratenzahlung angeboten.
Zudem haben wir aufgrund seiner unterschriebenen Zusage andere Interessenten (ca. 120 Anfragen) nicht weiter berücksichtigt, sodass uns ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.
Nach unserer Einschätzung liegt ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB vor.
**Meine Fragen:**
1. Ist der Anspruch auf Zahlung rechtlich durchsetzbar?
2. Kann in diesem Fall kurzfristig eine anwaltliche Mahnung erfolgen?
3. Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein?
Alle relevanten Unterlagen (Vertrag, E-Mail-Verkehr, Anzeige) liegen vor.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von Moderator topic am 8. April 2026 11:55
Kaufvertrag über Möbel unterschrieben – Zahlung wird verweigert, Anspruch durchsetzbar?
Vorab: die Namen zu nennen, ist vollkommen überflüssig und sicher nicht regelkonform.
Zur Sache: der Kaufvertrag dürfte dem Grunde nach wirksam sein. Ein schriftlicher Kaufvertrag ist m.W. rechtlich nicht zwingend, kann aber nützlich sein, Umfang und Güte der zu Verkauf stehenden Möbel zu belegen.
Faktisch kann der Vertrag gleichwohl scheitern, wenn der Käufer nicht zahlt; dann steht dir zu, dein Eigentum sicher zu stellen, m.a.W.: die Möbel aus der Wohnung zu holen, solange du noch Zugang zur Wohnung hast und Mieterin bist.
Anwalt und Rechtsweg stehen dir offen - wäre da nicht der Zeitfaktor: Mai ist bald.
Die höhere Kaution berührt den Kaufvertrag über die Möbel überhaupt nicht, weil du mit dem Mietvertrag rein gar nichts zu tun hast.
Zumal die Vormieter in aller Regel keine Vorab-Infos haben, ob der Nachmieter die gleiche Kaltmiete im Vertrag angeboten bekommt, wie man selber bei Mietvertragsabschluss.
So kann es durchaus zu einer abweichenden Mietkaution kommen, die ja maximal 3 Kaltmieten betragen darf.
-- Editiert von User am 8. April 2026 09:33
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Beitrag der Moderation gemeldet, damit die diversen Klarnamen hier rausgenommen werden.
Zitat :1. Ist der Anspruch auf Zahlung rechtlich durchsetzbar?
Ja.
Zitat :2. Kann in diesem Fall kurzfristig eine anwaltliche Mahnung erfolgen?
Vor dem 01.05. ist der Herr nicht in Verzug.
Zitat :3. Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein?
Den Anspruch durchzusetzen? Gut.
Das entsprechende Geld auch zu erhalten?
Hängt von der Liquidität des Herrn ab, in Deutschland gibt es das Sprichwort, "Einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen.
Wenn der Herr jetzt bereits "fehlende finanzielle Mittel" angibt, wäre es eventuell sinnvoller ihm die Auflösung des Kaufvertrages anzubieten und falls er darauf eingeht, die Möbel dann anderweitig zu verkaufen.
Bei ca. 120 weiteren Anfragen dürfte das ja kein Problem sein.
Man kann ihm die "richtige" Entscheidung vielleicht damit schmackhaft machen, dass sein "fehlende finanzielle Mittel" durchaus als Eingehungsbetrug gewertet werden könnte, sollte er die volle Summe nicht zahlen können/wollen und trotzdem auf Einhaltung des Kaufvertrages bestehen.
Zitat :ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
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Zitat :1. Ist der Anspruch auf Zahlung rechtlich durchsetzbar?
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten (z.B. die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc.) ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Zitat :2. Kann in diesem Fall kurzfristig eine anwaltliche Mahnung erfolgen?
Ja
Zitat :3. Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein?
Ohne relevante Fakten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Zitat :* In der Anzeige war eine Kaution von ca. 1.200 € angegeben, entsprechend dem Betrag, den wir selbst hinterlegt haben.
Je nach Wortlaut dieser Anzeige kann dies durchaus zu Ansprüchen auf Schadenersatz führen.
Zitat :Wenn der Herr jetzt bereits "fehlende finanzielle Mittel" angibt, wäre es eventuell sinnvoller ihm die Auflösung des Kaufvertrages anzubieten
Mit Anwalt und Gericht sind 700-1000 Euro weg.
Wenn er pleite ist bleibt man drauf sitzen auf den Kosten. Plus Verlust der Möbel und Kaufpreis für die Möbel.
Der wirtschaftliche Nachteil dürfte nicht vor dem 1.5.2026 entstehen, denn unbekannt ist, ob ein anderer Interessent Mieter bei V** werden würde oder diese Möbel einfach so erwerben würde und/oder ähnlich rumhandeln würde.Zitat :Zudem haben wir aufgrund seiner unterschriebenen Zusage andere Interessenten (ca. 120 Anfragen) nicht weiter berücksichtigt, sodass uns ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.
Und heute unbekannt ist, ob der Nachmieter noch bis zum 1.5. die vereinbarten 1200,- zahlt. Evtl. 700,- direkt und den Rest in Raten, die noch zu vereinbaren sind. Die man dann u.U auch rechtlich durchsetzen könnte.
Die neue Mietkaution des Vermieters und der neue Mietvertrag ist für eure Frage nicht relevant.
zu 1: Ja.Nein.Vielleicht. Jedenfalls nicht vor dem 1.5.
zu 2: Eine Mahnung vor dem 1.5.??? Würde ich nicht tun.
zu 3: Unschätzbar
btw. Eine Verweigerung des Nachmieters sollte man lesen können.
Und jetzt?
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