Klausel AGB Haftungsausschluss

8. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
ip400003
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Klausel AGB Haftungsausschluss

Hallo, eine Fachfirma hat bei mir eine Markiese installiert. Dabei wurde in die Betondecke gebohrt und Stromleitungen getroffen. Die Firma weigert sich jedoch, für den Schaden zu haften und verweisen auf die AGB. Darin steht sinngemäss: Ich hätte vorab auf Stromleitungen hinweisen müssen. Andernfalls wird dafür keine Haftung übernommen.

Ist so eine solche Klausel überhaupt zulässig? Da ich keinen Rechtschutz habe, bin ich am abwägen, ob es sich lohnt, dagegen vorzugehen..

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Zitat (von ip400003):
Darin steht sinngemäss

Und was steht nun tatsächlich drin? Also im Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ip400003
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also im Wortlaut?


Für Schäden, die bei der Montage am Haus des Auftraggebers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit hat der Verkäufer nur insofern bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.

Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen und Kabeln, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten vom Auftraggeber bekannt gemacht worden sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fisch60
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 13x hilfreich)

Und warum hast du die Firma nicht auf die Stromleitungen hingewiesen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Ich würde die Klausel für nichtig halten, da der Auftragnehmer hier in unangemessen benachteiligender Art und Weise sowohl sein unternehmerisches Risiko als auch seine unternehmerische Inkompetenz auf den unbedarften Auftraggeber abwälzen will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ip400003
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fisch60):
Und warum hast du die Firma nicht auf die Stromleitungen hingewiesen?


Weil ich davon nichts wusste / wissen konnte.. Eigentlich sollten in der Betondecke keine Kabel sein, da wurde wohl schnell noch was reingebastelt..

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2603 Beiträge, 417x hilfreich)

Zitat (von ip400003):
Weil ich davon nichts wusste / wissen konnte.. Eigentlich sollten in der Betondecke keine Kabel sein, da wurde wohl schnell noch was reingebastelt..


Hättest Du also wenn Du die Markise selbst abbringen würdest an dieser Stelle ebenfalls unbedarft einfach gebohrt? Dann sehe ich da durchaus den Unternehmer fein raus. Er handelte im Deinem Auftrag "da" eine Markise anzubringen.

Wenn da jetzt Leitungen sind, die da nicht sein sollten, dann ist zunächsts mal derjenige, der diese Leitungen dort betreibt in der Haftung. Das dürfte bei einem Eigenheim der Eigentümer sein.
Der kann sich für einen derartigen Baupfusch üblicherweise an den Baupfuscher wenden, der den Baupfusch so gebaut hat, sofern die Fristen dafür noch nicht abgelaufen sind.
Wenn man das Haus nicht hat selbst bauen lassen sondern von jemandem gekauft hat, dann hat man auch den bestehenden Bestandsbaupfusch und die Verantwortung dafür mitgekauft.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2274 Beiträge, 501x hilfreich)

Zitat (von ip400003):
Hallo, eine Fachfirma hat bei mir eine Markiese installiert. Dabei wurde in die Betondecke gebohrt und Stromleitungen getroffen.

In dem Bereich hätte entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und den Installationsvorschriften vermutlich keine Stromleitung liegen dürfen.

Ob die AGB-Klausel gültig ist? Eher nicht.
Dürfte im vorliegenden Fall nur nicht helfen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.189 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.872 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen