Hallo zusammen,
ich habe hier einen schwierigen Fall:
Zwei Personen haben einst gemeinsam eine Immobilie erworben (einer zu 3/4, der andere nur zu 1/4) und dabei im notariellen Kaufvertrag folgendes festgelegt:
1. Die Aufhebung der Gemeinschaft wird für immer ausgeschlossen
2. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung:
a) Jedem Miteigentümer wird schuldrechtlich untersagt, seinen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des anderen zu veräußern und/oder zu belasten.
b) Sollte ein Miteigentümer gegen dieses Veräußerungs- oder Belastungsverbot verstoßen, so ist er verpflichtet, den Miteigentumsanteil unentgeltlich an den anderen zu übereignen.
Die Übertragung hat lastenfrei zu erfolgen. Die Miteigentümer erteilen sich hiermit jeweils gegenseitig unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
Vollmacht, für sie bei Vorliegen einer der o.g. Voraussetzungen sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, die mit der Übertragung des jeweiligen Miteigentumsaanteils auf den jeweils anderen Miteigentümer zusammenhängen, soweit Stellvertretung gesetzlich zulässig ist.
c) Sollte ein Miteigentümer versterben, gilt vorstehendes (lit. b) entsprechend.
d) Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung der vorstehend genannten Miteigentumsanteile bestellt Herr ... zugunsten des Herrn ... an seinem Miteigentumsanteil und Herr ... zugunsten des Herrn ... an seinem Miteigentumsanteil eine Vormerkung gem. § 883 BGB
.
Ist diese Klausel bzgl. der unentgeltlichen Übereignung nach dem Todesfall rechtswirksam formuliert worden ?
Der Miteigentümer mit dem größeren Anteil würde gerne aus diesem Vertrag, speziell der darin enthaltenen Erbregelung, herauskommen, der andere Miteigentümer stimmt dem aber nicht zu...
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Klausel bzgl. Erbregelung im Kaufvertrag gültig ?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Wenn das unrechtmässig wäre, hätte der Notar es so nicht beurkunden dürfen. Einen ausweg in einem Laiendsikussionszirkel zu suchen wird wenig erfolg bringen.
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" Gruss aus Offenbach"
@OFentsch
quote:Das würde ich mal stark bezweifeln. Notare beurkunden gern auch mal "Blödsinn". Selbst schon alles erlebt. Als ich den Thread gelesen habe, da sträubten sich mir die Nackenhaare.
Wenn das unrechtmässig wäre, hätte der Notar es so nicht beurkunden dürfen.
Gerade bei Erwerb von Grundeigentum innerhalb der Familie sollte der Vertrag so gestaltet werden, als wenn zwei völlig fremde Personen dieses Grundstück erwerben würden.
Oftmals ist es so, dass aus solchen Konstrukten Streit entsteht oder die familiären Bande sind nicht mehr so wie zu Zeiten des Erwerbs. Dann ist es immer schwer, dass er Eine oder der Andere sich aus diesem Vertrag befriedigen kann.
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"Scientia potentia est."
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Kann der Miteigentümer eigentlich den Grundbucheintrag anfechten ?
Auch wenn dieser fast zehn Jahre zurückliegt, kann der Miteigentümer beweisen, dass bereits zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung ein schweres Zerwürfnis zwischen beiden Miteigentümern bestanden hatte....
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Selbst wenn es zum Zeitpunkt des Vertrages ein Zerwürfnis unter den Parteien gegeben hätte - es wurde sicherlich keiner Partei "die Pistole auf die Brust gesetzt" nach dem Motto "Nun unterschreib' mal schön". Das ist die Crux an solchen Verträgen innerhalb der Familie (wie schon oben geschildert) - oftmals wird innerhalb der Familie nicht so eine Sorgfalt walten gelassen, wie zwischen zwei völlig fremden Parteien. Auch wenn ich dir gerne eine andere Antwort geben würde: Du wirst diesen Vertrag nicht (bzw. sehr sehr schwer) anfechten können. Selbst wenn du argumentieren würdest, dass mit der Formulierung etwas ganz anderes eigentlich vereinbart werden sollte - das zu beweisen ist fast unmöglich.
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"Scientia potentia est."
-- Editiert Was weiss ich? am 03.03.2012 11:06
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