Klausel mit einer Frist in ein Schreiben - Rechtsgültigkeit

24. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
go615067-11
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)
Klausel mit einer Frist in ein Schreiben - Rechtsgültigkeit

Guten Tag,

Ich möchte etwas formulieren, das den Empfänger sagt - "wenn er nicht innerhalb dieser Zeit antwortet, dann stimmt er meinen Bedingungen zu."

Kann man das in einem Privaten-Schreiben in etwa so formulieren:

"Wenn Sie mir nicht innerhalb der nächsten Tage (Datum) antworten... Dann stimmen Sie meiner Ansicht im vollem Umfang zu und verzichten auf xyz und jegliche weitere Korrespondenz wird überflüssig."

Ist sowas Rechtsgültig und hätte vor Gericht auch bestand?


Vielen Dank im Voraus!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1719 Beiträge, 376x hilfreich)

Zitat (von go615067-11):
Kann man das in einem Privaten-Schreiben in etwa so formulieren:

sicher, wird nur keinen interessieren.

Schweigen ist im allgemeinen eben gerade keine Zustimmung.

Etwas anderes gilt unter Kaufleuten hinsichtlich des kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

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#2
 Von 
go615067-11
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Schweigen ist im allgemeinen eben gerade keine Zustimmung.


Wenn man doch aber explizit darauf hinweist, das ein 'schweigen' als Zustimmung angesehen wird?

Da könnte der Empfänger doch auch einfach kurz Antworten: "Nö dem Stimme ich nicht zu."

Die Befürchtung die ich habe, ist nämlich das der Empfänger auf mein Schreiben nicht reagieren wird. Sich dann aber irgendwann wieder meldet und sagt : "bla bla bla ich fordere aber immer noch dies und das".

Kann ich damit dann nicht sagen, Rechtskräftig : "Du hast auf mein Schreiben dann und dann nicht reagiert - also hast du den Bedingungen damit Zugestimmt."

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Nein, kannst du nicht.

Dazu musst du ein entsprechend rechtskräftiges Urteil erwirken.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von go615067-11):
Wenn man doch aber explizit darauf hinweist, das ein 'schweigen' als Zustimmung angesehen wird?


Auch dann ist Schweigen keine Zustimmung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von go615067-11):
Ist sowas Rechtsgültig und hätte vor Gericht auch bestand?

Kommt auf den Kontext an - in der Regel nicht.



Zitat (von go615067-11):
Kann ich damit dann nicht sagen, Rechtskräftig : "Du hast auf mein Schreiben dann und dann nicht reagiert - also hast du den Bedingungen damit Zugestimmt."

Sicher kann man das, aber es bleibt bei
Zitat (von de Bakel):
wird nur keinen interessieren.




Zitat (von go615067-11):
Wenn man doch aber explizit darauf hinweist, das ein 'schweigen' als Zustimmung angesehen wird?

Wenn es ihn nicht interessiert, hat man wohl ein Problem ...



Zitat (von go615067-11):
Da könnte der Empfänger doch auch einfach kurz Antworten: "Nö dem Stimme ich nicht zu."

Er könnte ... solange er aber nicht muss ist es schlicht egal wie er seien Zeit verbringt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von go615067-11):
Wenn man doch aber explizit darauf hinweist, das ein 'schweigen' als Zustimmung angesehen wird?


Ich schreibe dir 300 Briefe am Tag, daß du mir dein ganzes Vermögen übereignest, wenn du nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich widersprichst.

Möchtest du mir nun all dein Geld geben oder doch lieber 10 Jahre lang jeden Tag 300 Widersprüche schreiben? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2294 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ich schreibe dir 300 Briefe am Tag, daß du mir dein ganzes Vermögen übereignest, wenn du nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich widersprichst.


Ist nie einer angekommen...nur leere Umschläge...beweise mal das Gegenteil :)

(ist übrigens auch mit ein Grund, warum das Ansinnen des TE so in der Form gar nicht möglich ist)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ist nie einer angekommen...nur leere Umschläge...beweise mal das Gegenteil

Kein Problem, denn BigiBigiBigi würde - genau wie ich - das ganze per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kein Problem, denn BigiBigiBigi würde - genau wie ich - das ganze per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.


Du kennst mich zu gut, Harry. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go615067-11
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
(ist übrigens auch mit ein Grund, warum das Ansinnen des TE so in der Form gar nicht möglich ist)


Ignoriere ich einen Mahnbescheid, dann wird dieser nach der Frist "Rechtskräftig". Nur weil das von Amtswegen kommt, hat das dann mehr Rechtsbefugnis? Ich mein.. ein Mahnbescheid wird vom Amt einfach ungeprüft an den Adressaten versendet, egal ob dieser annähernd gerechtfertigt ist oder unberechtigt.



Zitat (von BigiBigiBigi):
Ich schreibe dir 300 Briefe am Tag, daß du mir dein ganzes Vermögen übereignest, wenn du nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich widersprichst.

Übertreib halt. Wo ist da die Vergleichbarkeit.. Da würde es überhaupt keine Kausalität geben.
Danke für den Spam.


-- Editiert von User am 31. August 2022 15:16

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von go615067-11):
Nur weil das von Amtswegen kommt, hat das dann mehr Rechtsbefugnis?

Ein Papier kann keine "Rechtsbefugnis" haben, aber es kann Rechtskraft entwickeln.

Und ja, rechtkräftige gerichtliche Entscheidungen pflegen die Eigenschaft zu haben, das sie auch dann durchsetzbar sind, wenn die Beteiligten dem nicht zugestimmt haben, auch wenn es den Beteiligten so gar nicht gefällt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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