Konto bei Bank gekündigt wegen Überziehung - Abgabe Inkasso und Gerichtsvollzieher

21. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
SehrDeprimiert
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)
Konto bei Bank gekündigt wegen Überziehung - Abgabe Inkasso und Gerichtsvollzieher

Hallo,

ich mach es mal kurz:
Ich hatte ein Konto, das habe ich falsch benutzt also wurde es gekündigt.

Das ganze ging zum Inkasso bzw. zum Obergerichtsvollzieher. Der Schrieb mir am 02.06.2016 das ich 560,22 € bis zum 15.06.2016 zu überweisen habe.

Das habe ich am 07.06.2016. Nun schreibt der "Vogel" - Sorry der ist ja mal so was von Respektlos und Frech am Telefon gewesen -.- dass ich nochmal 41,34€ bis zum 27.06.2016 zu zahlen habe.

Angeblich kommt er wegen einer Restforderung von 36,54€ nebst seiner kosten von 4,80€ auf den Betrag. Bei der Summe von 560,22€ waren seine "kosten" ja auch schon mal mit ganzen 44,05€ enthalten.

Ganz unten steht außerdem mit einem Textmarker in Grün unterstrichen:

Zitat:
Der Gläubiger macht noch Kosten der Zwangsvollstreckung gem. §788 ZPO geltend.
Das ist zulässig.


Genau so steht es da. Ich habe gerade innerhalb seiner Bürozeiten angerufen:
Zitat:
Na watt haben se denn?
Ich fragte, ob er das Aktenzeichen braucht.
Er sagte nur "Ne, nun sagen se schon, watt haben se denn?
Also sagte ich ihm, dass ich ein zweites Schreiben erhalten habe und ich das nicht ganz verstehe.
Er sagte dann nur "Na ik hab ihn doch watt drunter geschrieben. Müssen se mal lesen. Ich hab jetzt auch keine Zeit. Müsste Akte rausholen. Kommen se vorbei, rufen sie nochmal in 30 Minuten an.


Aber in einer Art und weise...als wäre ich dummes Vieh und minderwertig. So ein Arsch....

1. Nur weil er ein Arsch ist, werde ich wohl keine Beschwerde einreichen können oder? :D
2. Ist es wirklich zulässig, dass man Kosten Geltend macht und danach einfach nochmal Geld verlangt und da auch direkt zu dem Gerichtsvollzieher rennt?

Wäre dankbar, wenn jemand was dazu sagen könnte.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Das ganze ging zum Inkasso bzw. zum Obergerichtsvollzieher

Da gab es aber noch einige Schritte dazwischen. Gerichtlicher Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid...

Zitat:
So ein Arsch....

Das ist deine exklusive Ansicht. Der Gläubiger kann sich auch denken "Watt ein Arsch der SehrDeprimiert doch ist. Erst leith er sich von uns Geld und dann so ein Zirkus, weil er sich weigert das zurückzuzahlen."
Du hast es nämlich nicht falsch genutzt, du hast Schulden gemacht und die nicht zurückgezahlt.

Zu Frage 1) GV sind nicht dazu da, dir den Hintern abzupudern. Also: Nein. Wenn Fragen sind, sind sie nicht dazu da, das zu beantworten. Hat man Probleme, recherchiert man selbst oder befragt einen Anwalt.

Zu Frage 2) Keine Ahnung, dazu müsste man den VB mal sehen bzw. die dort aufgeführten Zahlen, sowie die Forderungsaufstellung im Detail.
Dass aber ein Inkasso für eine Vollstreckungshandlung eine Gebühr verlangen darf, ist korrekt. Und ja, man darf theoretisch auch Teilvollstreckungen machen. Die 36€ kommen auch von der Höhe her ungefähr hin. Genauer kann man dir aber nicht antworten.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
1. Nur weil er ein Arsch ist, werde ich wohl keine Beschwerde einreichen können oder? :D

Doch.
Nur sollte man das dann anders formulieren

Zitat:
2. Ist es wirklich zulässig, dass man Kosten Geltend macht und danach einfach nochmal Geld verlangt und da auch direkt zu dem Gerichtsvollzieher rennt?

Es kommt darauf an, was genau alles Tituliert wurde.
Und die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung (hier die Vollstreckung) sind vom Schuldner zu tragen.

Aber es ist durchaus zulässig mehrere Teilvollstreckungen zu betreiben.
Zu Beginn des Verfahrens sind ja nicht alle Vollstreckungskosten bekannrt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es kommt darauf an, was genau alles Tituliert wurde.
Und die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung (hier die Vollstreckung) sind vom Schuldner zu tragen.


Genau darum handelt es sich ja und das hat der GV ihm auch geschrieben:

Zitat:
Der Gläubiger macht noch Kosten der Zwangsvollstreckung gem. §788 ZPO geltend.
Das ist zulässig.


Von daher wird er nicht darum herumkommen, diese Gebühren noch zu bezahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SehrDeprimiert
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Ja, mir ist schon klar, dass ich die Schulden nicht gleich bezahlt habe. Ärgerlich zusätzlich an der Situation war, dass die Bank seiner Zeit alles haben wollte. Auf einmal. Das ging zu diesem Zeitpunkt nicht. Habe ich denen auch gesagt, wollten sie aber nicht hören.

Sei es drum, ich werde also nochmal zusätzlich dem Typen mit dem undankbaren Job das Geld überweisen und hoffentlich dann ruhe haben. Weiß ja nicht ob dann jetzt jede Woche ein neues Schreiben kommt, dass noch was offen sein soll und noch was und noch was etc.

Werde ich sehen. Danke für eure Antworten :)

Signatur:

Jeder braucht doch mal Hilfe, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Also, wenn die titulierte Forderung bereits bezahlt ist, solltest du dir nach Begleichung der Vollstreckungskosten vom Obergerichtsvollzieher den entwerteten Titel geben lassen. Dann dürfte nichts offizielles mehr kommen.

Für den Fall, das dem Inkasso in ein paar Jahren einfällt, sie könnten es ja nochmal versuchen, würde ich die Unterlagen sorgfältig zum Nachweis aufbewahren.

-- Editiert von arnonym117 am 21.06.2016 22:46

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