Guten Tag, liebe Forummitglieder,
ich habe eine Frage, die ich mit folgendem Beispiel erklären möchte:
A schließt ein Fahrkarten-Abo ab. Die monatlichen Kosten für das Abo werden von einem Bankkonto bezahlt, das A gehört. A kündigt die Abbuchung des Abo von seinem Konto. Die Bahngesellschaft bestätigt die Einstellung der Abbuchung zum Datum X. Trotzdem versucht die Bahngesellschaft, von dem entsprechenden Konto nach dem Datum X unrechtmäßigerweise Abo-Beiträge abzubuchen.
A kommt mit seinen Abo-kosten "ins Schleudern" und es kommt zu Inkassoforderungen für unbezahlte, monatliche Abo-Kosten und andere Zusatzkosten. U. A. werden allerdings auch über das Inkassounternehmen Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten für die nach dem Datum X versuchten Abbuchungen berechnet. Die Inkassokosten werden gezahlt; allerdings ohne die zu unrecht erhobenen Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten.
Das Inkassounternehmen stellt vom 1. Tag an die Forderungen an B, obwohl A der Abo-Vertragspartner ist und B lediglich der Kontoinhaber. Das Inkassounternehmen wird schriftlich darauf hingewiesen und es weiterhin schriftlich darauf hingewiesen, dass Abbuchungskosten für Abbuchungsversuche nach dem Datum X nicht vom Schuldner A zu tragen sind.
Meine Meinungen:
1. Ich meine, dass die Abbuchungskosten, die durch die Bahngesellschaft nach dem Datum X verursacht wurden, nicht zulasten A bzw. B zu tragen sind.
2. Ich meine, dass B, der lediglich sein Konto für Abbuchungen zur Verfügung gestellt hat und die Einzugsermächtigung ordnungsgemäß mit Bestätigung durch die Bahngesellschaft gekündigt hat, grundsätzlich nicht für offene Forderungen herangezogen werden kann, da A der Abo-Vertragspartner der Bahngesellschaft ist.
Sehe ich das richtig?
Liebe Grüße Fippsi
Kontoinhaber haftbar?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
ZitatDie monatlichen Kosten für das Abo werden von einem Bankkonto bezahlt, das A gehört. :
ZitatIch meine, dass B, der lediglich sein Konto für Abbuchungen zur Verfügung gestellt hat :
Finde den Widerspruch ...
Jo, Fehler > danke für den Hinweis! Richtig muss es natürlich heissen:
Zitat2. Ich meine, dass A, der lediglich sein Konto für Abbuchungen zur Verfügung gestellt hat :
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Zitat:Trotzdem versucht die Bahngesellschaft, von dem entsprechenden Konto nach dem Datum X unrechtmäßigerweise Abo-Beiträge abzubuchen.
Das darf die Bahngesellschaft nicht.
Zitat:Die Inkassokosten werden gezahlt;
Das war absolut nicht notwendig.
Zitat:Das Inkassounternehmen stellt vom 1. Tag an die Forderungen an B, obwohl A der Abo-Vertragspartner ist und B lediglich der Kontoinhaber.
Woher kennt das Inkassounternehmen den Namen und die Anschrift vom Kontoinhaber B?
Zitat:Woher kennt das Inkassounternehmen den Namen und die Anschrift vom Kontoinhaber B?
Okay > der Name als Kontoinhaber sollte der Bahngesellschaft generell bekannt sein. Gehen wir davon aus, dass B der Bahngesellschaft eine Abbuchungsermächtigung zugesandt hat, auf der auch seine Anschrift stand ...
Ich bin der Meinung, dass B nach ordnungsgemäßem Widerruf der Einzugsermächtigung nach dem Termin X grundsätzlich von irgendwelchen Haftungen im Rahmen des Abo-Vertrags befreit ist, oder?
Ansonsten ist mir bei meiner obigen Korrektur eine Verschlimmbesserung aufgefallen > ist wahrscheinlich der Hitze geschuldet (!?) > so ist es richtig:
A ist Abo-Vertragspartner
B ist Kontoinhaber
Zitat:
Zitat (von Fippsi):
Die monatlichen Kosten für das Abo werden von einem Bankkonto bezahlt, das B gehört.
Zitat (von Fippsi):
Ich meine, dass B, der lediglich sein Konto für Abbuchungen zur Verfügung gestellt hat ...
ZitatGehen wir davon aus, dass B der Bahngesellschaft eine Abbuchungsermächtigung zugesandt hat, auf der auch seine Anschrift stand ... :
Hat er damit durchaus seinen Willen bekundet, für die angeforderten / aufgelaufenen Beträge haften zu wollen.
Dieses endet aber mit dem Ende der Abbuchungserlaubnis, die hier ja zweifelsohne vorlag.
Erst einmal Danke (!) für eure Antworten trotz der Beschreibungsfehler und der Verwirrung. Ich konkretisiere die Situation wie folgt unter Berücksichtigung eurer Hinweise/Meinungen:
B ist durch Kündigung der Einzugsermächtigung seines Kontos, die durch die Bahngesellschaft zum Datum X bestätigt wurde, lediglich für anfallende, rechtmässige Abbuchungen, die bis zum Datum X fällig waren, verantwortlich. Alle Forderungen der Bahngesellschaft für den Zeitraum nach Datum X ist ausschließlich der Abo-Vertragsinhaber A verantwortlich. Hierunter fallen jedoch nicht die Rücklast- und Bearbeitungskosten der nach Datum X von der Bahngesellschaft unrechtmäßig versuchten Kontoabbuchungen.
Fortgang:
Die Bahngesellschaft beauftragt ein Inkassounternehmen C mit der Eintreibung von Forderungen aus der Zeit vor und nach dem Datum X incl. der Kosten aus den unrechtmäßigen Kontoabbuchungen. Die Forderung stellt C dem Kontoinhaber B zu. B koordiniert mit A die Zahlung aller berechtigten Forderungen an C, kürzt allerdings die Forderungen um die unberechtigt von der Bahngesellschaft verursachten Kontoabbuchungskosten und klärt C über die Hintergründe der unberechtigten Abbuchungskosten auf. C ignoriert die Informationen und fordert weiterhin beharrlich die gekürzten Abbuchungsbeträge ein.
Was können A und B tun, um diese Forderungen effektiv abzuwehren. Ich meine, es gibt keinen Grund - ausser Bequemlichkeit - die unberechtigten Forderungen zu zahlen ... !?
Gruß Fippsi
ZitatB ist durch Kündigung der Einzugsermächtigung seines Kontos, die durch die Bahngesellschaft zum Datum X bestätigt wurde, lediglich für anfallende, rechtmässige Abbuchungen, die bis zum Datum X fällig waren, verantwortlich. :
Man könnte das "rechtmäßige" streichen.
ZitatAlle Forderungen der Bahngesellschaft für den Zeitraum nach Datum X ist ausschließlich der Abo-Vertragsinhaber A verantwortlich. Hierunter fallen jedoch nicht die Rücklast- und Bearbeitungskosten der nach Datum X von der Bahngesellschaft unrechtmäßig versuchten Kontoabbuchungen. :
Richtig.
ZitatB koordiniert mit A die Zahlung aller berechtigten Forderungen an C :
Schlechte Idee - jetzt ist B wieder mit in der Haftung ...
ZitatWas können A und B tun, um diese Forderungen effektiv abzuwehren. :
C gerichtsfest abmahnen und bei fruchtlosem Fristablauf negative Feststellungsklage.
Zitat:Was können A und B tun, um diese Forderungen effektiv abzuwehren. Ich meine, es gibt keinen Grund - ausser Bequemlichkeit - die unberechtigten Forderungen zu zahlen ... !?
Mein Tip an B:
B teilt dem Inkassounternehmen einmalig, schriftlich und nachweisbar mit, dass die Forderung bestritten wird, da kein Vertrag existiert. Danach würde ich die Kommunikation einstellen. Inkassobriefe dürfen als kostenfreies Klopapier genutzt werden. Einem gerichtlichem Mahnbescheid, der zur besten Urlaubszeit kommt, muss B dann rechtzeitig mit einem Kreuzchen widersprechen. Und erst wenn eine Klagebegründung auf dem Tisch liegt (unwahrscheinlich), würde ich mir einen Anwalt suchen.
Danke für eure Antworten und Meinungen, die bis auf ein paar juristische Feinheiten (die aber auch wichtig sein können!) mit meiner grundsätzlichen Einschätzung überein stimmen ...
Liebe Grüß Fippsi
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