Hallo,
mich treibt folgender Fall um, den ich fiktiv halten möchte:
Familie K baut ein Haus und überlegt, einen Bausachverständigen (BSV) einzubeziehen. Der BSV X wird kontaktiert und bittet zur Angebotserstellung um Unterlagen. Ein erstes Treffen findet kurz danach auf der Baustelle statt, in dem es einerseits um die Gewinnung der Kunden K geht, andererseits aber auch einige Fragen zum Bauprojekt von K beantwortet werden.
Das nun von X vorgelegte Angebot ist der Familie K jedoch einerseits zu teuer, andererseits enthält es Leistungen, die Familie K nicht einkaufen will. Ohne diese Leistungen will X jedoch auch den Auftrag nicht annehmen. K erteilt insofern den Auftrag nicht.
BSV X schickt K daraufhin eine Rechnung
über zu mehrere zu zahlende Ingieursstunden für Angebotserstellung und Beratung - obwohl bis dahin in keiner Weise auf eine erforderliche Zahlung hingewiesen wurde, weder auf die Notwendigkeit noch die Höhe. Familie K ist verunsichert und zahlt die Hälfte des Betrages für das "Beratungsgespräch", lehnt aber die Zahlung des Restes ab.
BSV reagiert empört und setzt eine Frist zur Zahlung des Restbetrages.
Frage: Wäre der BSV im Recht und könnte die Zahlung tatsächlich juristisch durchsetzen? Könnte Familie K die Zahlung verweigern?
Bin gespant auf Einschätzungen.
Elke
Kostenvoranschlag und Angebot: Kostenpflicht?
11. November 2014
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Frage vom 11. November 2014 | 15:06
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenvoranschlag und Angebot: Kostenpflicht?
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#1
Antwort vom 11. November 2014 | 16:49
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
Kostenvoranschläge und Angebote sind ohne das eine besondere Vereinbarung besteht immer kostenlos.
quote:<hr size=1 noshade>Familie K ist verunsichert und zahlt die Hälfte des Betrages für das "Beratungsgespräch", <hr size=1 noshade>
Taktisch unklug.
quote:<hr size=1 noshade>BSV reagiert empört und setzt eine Frist zur Zahlung des Restbetrages. <hr size=1 noshade>
BSV soll doch bitte erstmal die genaue Rechtsgrundlage benennen aufgrund derer er glaubt kostenpflichtig abrechnen zu können.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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