Kündigung 3-Jahresvertrag Fitness-Center

15. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
benz78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung 3-Jahresvertrag Fitness-Center

Hallo,

mein Problem ist, dass ich einen Vertrag über 3 Jahre bei einem Fitnesscenter abgeschlossen habe. Nun musste ich, bedingt durch meinen Beruf, in eine andere Stadt umziehen, so das das Fitness-Center für mich über 80km entfernt liegt. Aufgrund dieser Tatsache habe ich habe den Vertrag gekündigt, allerdings wird die Kündigung vom Fitness-Center nicht anerkannt.

Der Grund für das nicht anerkennen meiner Kündigung ist, der verzicht auf das Sonderkündigungsrecht. Bei Vertragsabschluss hatte ich den 3 Jahresvertrag gewählt, da hier die geringsten Beitragszahlungen zu leisten waren. Allerdings musste ich bei Abschluss handschriftlich auf mein Sonderkündigungsrecht verzichten. Mein Problem ist jetzt, dass sich das Fitnesscenter eben genau auf diesen Verzicht beruft und mir die Vorzeitige Kündigung wegen Umzuges verwährt.

Was kann ich nun tun. Ist ein Vertrag über drei Jahre überhaupt rechtens? Vielen Dank für die Hilfe.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>dass ich einen Vertrag über 3 Jahre bei einem Fitnesscenter abgeschlossen habe <hr size=1 noshade>


§309 Alt. 9 (a) BGB :

"[...] ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: [...] bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige [...] Erbringung von Dienst[...]leistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, [...] eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags "

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings musste ich bei Abschluss handschriftlich auf mein Sonderkündigungsrecht verzichten. <hr size=1 noshade>


Auch das dürfte unwirksam sein, §307 I, II BGB :

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. [...] Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung [...] wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. "



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#3
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

@BuffySlayer:

§ 309 Nr. 9 BGB ist nicht einschlägig (vgl. BHG, Az. XII ZR 42/10 , Rdn. 17, 24 ff).

§ 307 BGB dürfte die von florian3011 erwähnte Hürde des § 305b BGB entgegenstehen. Der Kunde wird Probleme haben, die Individualabrede als AGB zu beweisen. Ob darüber hinaus eine beiderseitige Interessensabwägung nach § 543 I BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt, dürfte fraglich sein.



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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

-- Editiert Ramos am 15.02.2013 11:46

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#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Kunde wird Probleme haben, die Individualabrede als AGB zu beweisen. <hr size=1 noshade>


Vermutlich macht der Laden das ja nicht ausgerechnet nur mit dem TE, sondern regelmäßig. Klar kann es in der Praxis schwierig sein, noch 10 Leute aufzutreiben, die solche Verträge abgeschlossen haben, aber ob der Studiobetreiber eine Klage auf Zahlung riskiert, wenn man andeutet, man habe schon genügend solche Leute gefunden? ;)

quote:<hr size=1 noshade>vgl. BHG, Az. XII ZR 42/10 , Rdn. 17, 24 ff <hr size=1 noshade>


Danke für den Hinweis - das entscheidende Zitat "Insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge wurden dabei bewusst vom Anwendungsbereich dieses Klauselverbots ausgenommen " - und daß ein Fitneßstudiovertrag ein solcher ist -, war mir bisher unbekannt.
Wieder was gelernt. :)

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#5
 Von 
benz78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Hinweise. So einfach macht mir das Fitnessstudio den Ausstieg aus dem Vertrag nun doch nicht. Ich habe Post vom Anwalt erhalten, im Brief wird darauf hingewiesen das ein Umzug kein wichtiger Grund sei und nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, vergleiche Urtiel BGH 11.11.2010 - Az.: III ZR 57/10 .

Kann mir bitte jemand sagen welches das beste Vorgehen wäre, Verbraucherzentrale oder Anwalt?

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zahlen? Du stehst vor zwei Hürden.

1. Hat das Fitnessstudio hinsichtlich des Umzugs Recht. Es ist allgemeine rechtsprechung, dass der Umzug des Vertragspartners kein Sonderkündigungsrecht bedingt. Der Umzug ist deine Entscheidung (du hättest auch einen neuen Job suchen können) und wieso sollte das Fittnesstudio darunter zu leiden haben?

Genau deswegen gabs Mitte 2012 für die Telekomiker-Unternehmen eine Novelle des TKG, wonach ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten Frist existiert, wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten werden kann. Ein allgemeines Sonderkündigungsrecht bei Umzug gibt es nicht.

2. Fittnesstudio-Verträge sind Mischverträge, haben also sowohl einen Dienstleistungsanteil als auch einen Mietanteil (Gebrauchsüberlassung). Die Betreuung durch Personal steht allerdings meist im Hintergrund, weshalb viele Gerichte das durchaus als Mietvertrag ansehen. Um genau das ist der Knackpunkt, warum auch die typischen Fristen (2 Jahre maximale Mindestlaufzeit) so nicht ziehen.

Das einzige, was du meiner Ansicht nach anführen kannst: Durch den Umzug kannst und wirst du den Vertrag nicht mehr nutzen können. Insofern steht dem Fitnesstuidio allerdings nicht 100% der Gebühr zu. Sie müssen dir schon eine "Ermäßigung" aussprechen und zwar um denjenigen Teil, den sie bei weiteren Nutzung als Kostenfaktor hätten (Nutzung der Duschen etc.). Das ergibt sich aus dem grundsatz der Schadensberechnung.
Ansonsten würde die übrige Vertragslaufzeit für das Fitnessstudio ja ein Reingewinn sein und damit würden sie sich unzulässig bereichern.

Wenn der Streit zu groß wird, kann man zu einem Anwalt gehen, um wie gesagt die Restforderung des Studios zu drücken. Ob der Verbraucherschutz hier etwas tun kann, würde ich bezweifeln, denn die Gesetze geben das nicht so wirklich her.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 04.03.2013 09:18

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#7
 Von 
benz78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, ok danke für die Ausführung.

Ich habe dann nur die Frage, warum eine Entfernung ab 20km als unzumutbar abgesehen wird? Es wird auch immer wieder berichtet das ein Umzug entsprechend doch unter das außerordentliche Kündigungsrecht fällt...

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Es wird auch immer wieder berichtet das ein Umzug entsprechend doch unter das außerordentliche Kündigungsrecht fällt...

So? Wer berichtet das denn?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#9
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Blöd wird es allerdings dann, wenn das Fittnesstudio auf Einzeleintritte abrechnet. Sprich die Kündigung des Zeitvertrages aktzeptiert, dann jedoch nach deren Gebührenordnung nach Einzeleintritten abrechnet, weil dass dann Dein gezogener Nutzen ist, welchen du zurück gewähren musst.

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