Kündigung =/= Anschlusssperre? (MoWoTel, Vodafone)

1. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
klippe09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung =/= Anschlusssperre? (MoWoTel, Vodafone)

Hallo alle miteinander,

kurz die Problembeschreibung: Ich habe einen 24-monatigen bei MoWoTel, der Ende des Jahres ausläuft. Ich konnte im März den Betrag von 31,-€ nicht rechtzeitig zahlen.

Aufgrund des offen stehenden Betrags wurde am 27. März der Vertrag "vorzeitig beendet". Am 29. März wurde eine Endabrechnung verschickt, die innerhalb von zwei Wochen einen Schadensersatz von ca. 240,-€ einfordert. Seit dem 30. März liegt eine Anschlusssperre vor, das heißt, es können keine Anrufe mehr getätigt/angenommen werden.

Ich bin hier im Forum schon auf zwei Voraussetzungen gestoßen, die notwendig sind, um so eine Anschlusssperre durchzuführen: Der offene Betrag muss mindestens 75,-€ betragen und die Sperre muss zwei Wochen vorher angekündigt werden.

Zwar ist hier keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, jedoch besteht MoWoTel darauf, dass sich diese 75-Euro-Regelung nur auf eine Anschlusssperre an sich beziehe. Da sie den Vertrag jedoch zwei Tage zuvor gekündigt hätten, gelte die Regelung in diesem Fall nicht mehr und sowohl die Kündigung als auch die daraus erfolgte Anschlusssperre seien rechtens.

Ist das richtig? Wird eine Anschlusssperre anders behandelt, wenn zuvor eine fristlose Kündigung erfolgt ist?

Vielen Dank für alle Hinweise. :)

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ja, die Anschlusssperre ohne Kündigung und de fristlose Kündigung ist durchaus ein Unterschied.

Aber zwei Dinge fallen mir auf: Erstens wollen die offenbar die volle Grundgebühr bis Vertragsende, wenn ich das richtig überschlage? So etwas ist erst mal grober Unfug.

Und zweitens: Gab es zwischendrin Mahnungen? War das dein erstes Mal, wo du nicht rechtzeitig zahlen konntest? je nach Ablauf könnte es sein, dass hier ein wenig extrem reagiert wurde seitens Anbieter.

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Die Regelung im TKG ist eine Schutzklausel für Kunden. Lustigerweise legt jeder Provider diese Klausel anders aus.
Nach meiner Meinung kann eine gesetzliche Schutzklausel nicht durch AGB ausgehebelt werden. Wäre dann ohnehin zu prüfen, ob der Vertrag tatsächlich diese rüde Verfahrensweise vorsieht. Oder war das nicht der erste Zahlungsverzug?

Dreht man also den Spieß um und zahlt den ausstehenden Betrag und auch den laufenden Folgemonat, dann könnte man den Anbieter anschließend zur Entsperrung auffordern. Entsperrt er nicht, wäre dies als Leistungsverweigerung zu bewerten. Ob er unter diesen Bedingungen dann einen Schadensersatz (50% der Monatsgebühr bis Vertragsende) durchsetzen kann wage ich zu bezweifeln.



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Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Wie weit das Recht zur fristlosen Kündigung im Ergebnis durch die Anschlusssperrevorschrift gesperrt ist, ist auch unter Juristen umstritten.

Ob aber wirklich schon die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen, könnte man wohl schon eher bezweifeln; das liefe auf die Beiträge der beiden Vorposter hinaus.

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#4
 Von 
klippe09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ja, die Anschlusssperre ohne Kündigung und de fristlose Kündigung ist durchaus ein Unterschied.

Aber zwei Dinge fallen mir auf: Erstens wollen die offenbar die volle Grundgebühr bis Vertragsende, wenn ich das richtig überschlage? So etwas ist erst mal grober Unfug.

Und zweitens: Gab es zwischendrin Mahnungen? War das dein erstes Mal, wo du nicht rechtzeitig zahlen konntest? je nach Ablauf könnte es sein, dass hier ein wenig extrem reagiert wurde seitens Anbieter.


Danke zunächst für die Antwort.

Es gab eine Mahnung im März und es handelte sich um das erste Mal, an dem der Betrag nicht gezahlt wurde. Zuvor gab es noch Streitigkeiten wegen eines anderen Betrags über 4,99€ (durch eine Abofalle), dem ich widersprochen habe. Aber das war eigentlich erledigt gewesen und der Betrag wurde mir gutgeschrieben.

Sie wollen die volle Grundgebühr bis Vertragsende + ca. 30,-€ zusätzlich, ohne diesen Betrag genau zu benennen in der Endabrechnung.

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#5
 Von 
klippe09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Dreht man also den Spieß um und zahlt den ausstehenden Betrag und auch den laufenden Folgemonat, dann könnte man den Anbieter anschließend zur Entsperrung auffordern. Entsperrt er nicht, wäre dies als Leistungsverweigerung zu bewerten. Ob er unter diesen Bedingungen dann einen Schadensersatz (50% der Monatsgebühr bis Vertragsende) durchsetzen kann wage ich zu bezweifeln.


Hallo, vielen Dank.

Ich habe von der Kundenbetreuung bereits den Hinweis erhalten, dass eine Entsperrung auch nach Ausgleich der offenen Beträge nicht möglich sein wird. Zitat aus der E-Mail:

"Eine Reaktivierung des Vertrages, auch nach Ausgleich der offenen Forderungen, ist aus technischen Gründen nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass wir einen Schadensersatz fordern. Wir berechnen Ihnen vom Tag der Beendigung bis zum Ablauf der regulären Mindestvertragslaufzeit den monatlichen Basispreis."

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Eine Reaktivierung des Vertrages, auch nach Ausgleich der offenen Forderungen, ist aus technischen Gründen nicht möglich

Das ist frei erfundener Quatsch, also hier technische Gründe vorzuschieben.

Aber hier haben wir wenigstens eine ernsthafte und endgültige Verweigerung, jemals wieder zu leisten. Eine Aufforderung, das zu entsperren, ist damit nicht mehr nötig.

Ich persönlich würde hier auf volle Konfrontation gehen. Das bedeutet: Alles bis zum heutigen Tage zahlen, deren Kündigung wegen Verstoßes gegen das TKG zurückweisen und meinerseits fristlos wegen Leistungsverweigerung kündigen.

Dabei das, was Droitteur schreibt im Hinterkopf behalten, denn es ist wirklich erst mal eine Streitfrage, ob die auch bei weniger als 75€ Rückstand und bei einem erstmaligen Fall einfach so fristlos kündigen können. Als Pluspunkt sehe ich hier einmal diese absurde Verweigerung der Leistung wegen "technischen Gründen", was so vermutlich niemand glaubt. Und als zweiten Punkt die fragwürdige Forderung eines 100% Schadensersatzes. Da haben sich Mobilfunkunternehmen schon mehrfach vor Gericht eine Klatsche geholt. Eigentlich war es doch Konsens auch in der Branche, nur die Hälfte der Grundgebühr bis Vertragsende zu fordern.

Sprich: Ich würde deswegen auf Konfrontation gehen, weil ich nicht glaube, dass die sich am Ende des Tages mit so einer Nummer einfach so vor Gericht trauen. Ich halte die Chance für gering.

Andere etwas weichere Variante wäre, die fristlose Kündigung zu akzeptieren, aber nur 50% der Grundgebühr bis Vertragsende zu zahlen. Und ansonsten den Anbieter auf die einschlägigen Gerichtsurteile zu verweisen.

-- Editiert von mepeisen am 01.04.2017 13:53

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#7
 Von 
klippe09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ich persönlich würde hier auf volle Konfrontation gehen. Das bedeutet: Alles bis zum heutigen Tage zahlen, deren Kündigung wegen Verstoßes gegen das TKG zurückweisen und meinerseits fristlos wegen Leistungsverweigerung kündigen.


Das wäre jetzt auch meine Herangehensweise gewesen. Die Kündigung habe ich bereits zurückgewiesen. Werde als nächstens meinerseits fristlos kündigen, wie von dir beschrieben.

Für mich war jetzt erst einmal wichtig, ob der § 45k des TKG durch die Kündigung praktisch "ausgehebelt" wurde und die Sperre bei einem Betrag von 30,-€ nun auch rechtens ist. Das lässt sich wohl nicht so einfach beantworten.

Der Fall wird jedenfalls nach Ablauf der Frist nach Angaben von MoWoTel an ein Inkasso-Unternehmen weitergegeben werden.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Das lässt sich wohl nicht so einfach beantworten.

Ja, das ist nicht einfach. Das Problem ist, dass eine fristlose Kündigung immer möglich ist. Aber es muss dafür schwerwiegende Gründe geben. Daher lass mich das mal ein bisschen erläutern.

Ein vorübergehender Zahlungsverzug kann so ein Grund sein, aber hier ist dann abzuwägen, wie schwerwiegend dieser Grund ist. Insbesondere wenn die fristlose Kündigung nicht angedroht wurde oder wenn, wie hier, alles sogar noch unterhalb der 75€ bewegt. Gerade in Wiederholungsfällen, wenn du also permanent zu spät dran bist, ist irgendwann mal gut und dann hast du keine Argumente mehr gegen diese Kündigung des Anbieters.

Die Grenze im TKG gibt es, wie hier schon steht, aber durchaus auch als eine Art von Schutz für die Verbraucher.

Am Ende des Tages kann niemand vorher sagen, wie solch eine Abwägung der Interessen beider Seiten vor Gericht ausgeht. Verbraucher haben aber oft einen Welpenschutz und das erste Mal direkt mit so einem Holzhammer zu beantworten, da dürften Richter die Nase rümpfen.

Das ganze ist jedoch nur mein Empfinden als Laie. Versprechen, dass es bei Konfrontation gut ausgeht, kann ich natürlich nicht.

Zitat:
Der Fall wird jedenfalls nach Ablauf der Frist nach Angaben von MoWoTel an ein Inkasso-Unternehmen weitergegeben werden.

Braucht dich nicht zu interessieren. Wenn du vorab schon mit dem Unternehmen streitest und den Unfug zurück weist, sind die Inkassokosten nicht erstattungsfähig. Das Inkasso kann an dem streit auch nichts ändern.

-- Editiert von mepeisen am 01.04.2017 14:21

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#9
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Das Verhalten des Providers widerspricht den eigenen AGB:
3.5 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der geschuldeten Entgelte in Verzug, ist Vodafone im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls zur Sperre des Anschlusses berechtigt. Eine Sperre erfolgt zunächst nur hinsichtlich abgehender Verbindungen und erst nach Vorankündigung.

Ferner müsste der Kunde erst gemahnt werden und eine schriftliche Sperrandrohung erfolgen und zwar mit angemessenen Fristen! Was stand denn in der Mahnung von März?
In jedem Fall ausstehende Rechnungen inkl. Rücklastgebühren sofort zahlen. Aus taktischen Erwägungen würde ich in die fristlose Kündigung trotzdem eine Aufforderung zur Entsperrung einbauen. Falls das vor Gericht landet, muß deutlich werden, das der Verbraucher den Willen zur Fortsetzung des Vertrages hatte.

Ich halte die Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften im TKG durch Winkelzüge per Kündigung aus "wichtigem Grund" für unzulässig. Kommt aber auch auf die vorliegende Mahnung, Formulierung und Fristen an.

-- Editiert von Mr.Cool am 01.04.2017 15:01

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#10
 Von 
klippe09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ferner müsste der Kunde erst gemahnt werden und eine schriftliche Sperrandrohung erfolgen und zwar mit angemessenen Fristen! Was stand denn in der Mahnung von März?

In der Mahnung von März wird darauf hingewiesen, dass das Kundenkonto nicht ausgeglichen ist und die offenen Posten werden aufgezählt. Zudem wird die Frist vom 23.03.2017 genannt, die ich nicht eingehalten habe. Der Betrag wurde von mir erst eine Woche später überwiesen. Von einer Anschlusssperre ist in dem Schreiben keine Rede.


Zitat:

In jedem Fall ausstehende Rechnungen inkl. Rücklastgebühren sofort zahlen. Aus taktischen Erwägungen würde ich in die fristlose Kündigung trotzdem eine Aufforderung zur Entsperrung einbauen. Falls das vor Gericht landet, muß deutlich werden, das der Verbraucher den Willen zur Fortsetzung des Vertrages hatte.

Danke für den Hinweis, werde die Aufforderung noch einmal einfügen. Auch beim Widerspruch bzgl. der Kündigung und der Endabrechnung habe ich sie bereits dazu aufgefordert, die Anschlusssperre aufzuheben.

Zusammenfassend kann man wohl sagen, dass an der Kündigung kaum ein Weg vorbeiführt und es auch nicht zu einer Reaktivierung des Vertrags kommen wird. Offen bleibt demnach in erster Linie, ob ein Schadensersatz für die restliche Vertragslaufzeit trotz Anschlusssperre rechtens ist und in welcher Höhe dieser geltend gemacht werden kann.

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#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Hätte der Anbieter rechtlich korrekt gearbeitet und seine eigenen AGB, sowie TKG beachtet - ja, aber nur 50% der Monatskosten. Siehe oben mehrfach erwähnt.
Da der Anbieter hier im Vorgehen fehlerhaft war, steht dem Verbraucher die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund(Leistungsverweigerung) zu. Damit entfällt auch der Schadensersatzanspruch der Anbieters.

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#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Als Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, fällt mir spontan ein, dass dazu ua eine Parallele zum Mietrecht vertreten wird. Grob gesagt müssten also zwei Monatsmieten ausbleiben.

Was noch so vertreten wird, weiß ich gerade nicht, aber es sollte klar sein, dass unter pacta sunt servanda nicht jede noch so kleine Leistungsstörung das scharfe Schwert der Vertragsbeendigung begründen kann. Das hätte ein Unternehmer wohl gern so, keine Leistung mehr erbringen zu müssen und trotzdem den ganzen Lohn zu erhalten. Stattdessen ist er mit gewöhnlichem Schadensersatz genügend bedient; die Vertragsverletzung soll ihm mitnichten Gelegenheit bieten, zusätzlichen Gewinn zu generieren.

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#13
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Richtig bemerkt - das ist auch Hintergrund der 75€-Grenze. Die sollte etwa 2-3 durchschnittlichen Monatsbeträgen entsprechen und eine übereilte Sperre des Vertrages verhindern.

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