Kündigung Privatschule möglich?

3. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Schnappendösel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Privatschule möglich?

Hallo zusammen,

meine Freundin hatte ihre Tochter vor einem halben Jahr wegen Mobbing auf eine Privatschule umgemeldet. Die Tochter hat diese Schule allerdings nur wenige Tage besucht und inzwischen die Schule abgebrochen und ist auch zum Vater umgezogen. Die Privatschule verlangt weiterhin Schulgebühren, die durch die Unterhaltspflicht für die Tochter allerdings auf den Selbstbehalt rutscht und jeden Pfennig umdrehen muss, bzw. diese Ausgabe auch nicht mehr stemmen kann. Eine vorzeitige Kündigung bzw. einvernehmliche Lösung mit der Schule wurde bisher nicht gefunden, sie lassen nicht mit sich reden.

Meine Frage ist nun ob es eine Möglichkeit gibt, den Vertrag vielleicht generell anzufechten. Die Elternteile haben gemeinsames Sorgerecht, meine Freundin zum Zeitpunkt der Anmeldung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, falls das wichtig ist. Anmeldung und Vertragsabschluss erfolgten nur von der Kindesmutter, da der Vater sich bis zum Umzug nicht um die alltäglichen Belange seines Kindes gekümmert hat. Für die Schulanmeldung war dies ausreichend. Kann der Vertrag rückwirkend für nichtig erklärt werden bzw. die Zahlung verweigert, wenn der Schule auf dem Vertrag nur die Unterschrift eines Elternteils vorliegt?

Danke schonmal im Voraus für eure Antworten

-- Editiert von Schnappendösel am 03.02.2022 09:38

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Die Strategie mit der fehlenden Unterschrift wird nichts nutzen.

Wenn Ihre Freundin die Strategie fahren will "der Kindsvater war mit der Anmeldung nicht einverstanden", dann wird die Schule die Frage stellen, warum Ihre Freundin das Kind überhaupt angemeldet hat, ohne vorher den Kindsvater zu fragen und warum Ihre Freundin bei der Anmeldung den Eindruck erweckt hat, das alleinige Sorgerecht zu besitzen.
Ihre Freundin würde sich unter Umständen selbst eines Betruges bezichtigen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

steht denn in den Vertragsbedingungen nichts für den Fall eines Umzuges? So selten kommt das ja nun nicht vor.

Außerdem: Gibt es Leistungen neben dem Unterricht, beispielsweise Essen? Mindestens die nun entfallenen Kosten können nicht wirksam gefordert werden.

Stefan

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#3
 Von 
Schnappendösel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Strategie mit der fehlenden Unterschrift wird nichts nutzen.

Wenn Ihre Freundin die Strategie fahren will "der Kindsvater war mit der Anmeldung nicht einverstanden", dann wird die Schule die Frage stellen, warum Ihre Freundin das Kind überhaupt angemeldet hat, ohne vorher den Kindsvater zu fragen und warum Ihre Freundin bei der Anmeldung den Eindruck erweckt hat, das alleinige Sorgerecht zu besitzen.
Ihre Freundin würde sich unter Umständen selbst eines Betruges bezichtigen.
Signatur:
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.


Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Nein, sie gedenkt nicht diese Strategie zu fahren. Der Vater hat damit auch nichts zu tun. Da er eh alles aus Prinzip boykottiert besteht kein direkter Kontakt. Wenn es unumgänglich ist wird sie sich wohl verschulden, Vertrag ist Vertrag. Es geht darum, dass bei allen auflaufenden Kosten derzeit nichts übrig bleibt um überhaupt lebensfähig zu sein, da noch andere Verpflichtungen im Raum stehen.

Daher mein Gedankengang, ob die fehlende Unterschrift des zweiten Sorgeberechtigten möglicherweise zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Die Schulen haben lange Wartelisten. Da die Tochter die Schule nicht besucht könnten sie den Platz besetzen, ohne auf Zahlung zu bestehen.

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)

Was ist denn überhaupt zur Kündigung im Vertrag geregelt? Fristen usw.

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#5
 Von 
Schnappendösel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
steht denn in den Vertragsbedingungen nichts für den Fall eines Umzuges? So selten kommt das ja nun nicht vor.

Außerdem: Gibt es Leistungen neben dem Unterricht, beispielsweise Essen? Mindestens die nun entfallenen Kosten können nicht wirksam gefordert werden.


Hallo Stefan,
vielen Dank für die Antwort.
Die Schule fordert derzeit nur den Betrag für den reinen Schulbesuch sowie den Fahrdienst zur Schule, der nur teilweise zurückerstattet wird, wenn das Kind diesen auch nachweislich nutzt.

Der Umzug wurde der Schule bereits mitgeteilt, das interessiert sie nicht. Ich schaue aber nochmal in den Vertrag ob da was brauchbares drinsteht.

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#6
 Von 
Schnappendösel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Was ist denn überhaupt zur Kündigung im Vertrag geregelt? Fristen usw.


Kündigung ist möglich zum 31.01. und 31.07. Kündigungsfrist war glaube 3 Monate. Der Vertrag liegt mir im Moment nicht vor.
Auf alle Fälle waren wir knapp drüber, da der Umzug und Schulabbruch der Tochter da noch nicht endgültig feststand. D.h. die ordentliche Kündigung greift zum 31.07.22.

Was ich nicht verstehe ist der Satz im Merkblatt:

Zitat:
Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag für den Zeitraum vom 01.08. eines Kalenderjahres bis zum 31.07. des folgenden Kalenderjahres, der unabhängig vom vom ersten Unterrichtstag des Schuljahres und vom Tag der Aushändigung des Zeugnisses für diesen Zeitraum zu entrichten ist.


Für mich heißt das auf deutsch Kündigung ist halbjährlich möglich, der Beitrag muss aber immer für ein ganzes Jahr gezahlt werden. Ist das richtig?

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Schulen haben lange Wartelisten. Da die Tochter die Schule nicht besucht könnten sie den Platz besetzen, ohne auf Zahlung zu bestehen.
Da könnte man ansetzen. Wenn der Schule die Leistung gar nicht mehr erfüllen kann (weil die Klasse voll ist) muss auch nichts gezahlt werden.
Vielleicht ist der Platz ja bereits wieder besetzt? Ich würde dazu mal andere Schüler fragen.

Stefan

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Für mich heißt das auf deutsch Kündigung ist halbjährlich möglich, der Beitrag muss aber immer für ein ganzes Jahr gezahlt werden. Ist das richtig?

Nein.
Halbjährige Kündigung (= offensichtlich zum Schulhalbjahr) stimmt.
Der Rest bedeutet, dass man immer gleich hohe Monatsbeträge bezahlt, egal wie viele Schultage der Monat tatsächlich hat.
Man könnte sonst auf die Idee kommen, dass der August nur teilweise bezahlt werden muss (weil da ja noch - je nach Bundesland - ganz oder teilweise Ferien sind.) Oder man könnte auf die Idee kommen, dass man den Juli wegen der Sommerferien nicht voll bezahlen muss. Das soll verhindert werden.

Ich sehe den Ansatzpunkt auch am ehesten bei der Warteliste. Wenn der Platz in der Klasse jetzt zum Halbjahr mit einem Schüler von der Warteliste neu besetzt wurde, sehe ich ab dem Zeitpunkt keine Zahlungspflicht mehr. Das müsste man halt herausbekommen. Zur Not kündigt man an, dass das Kind doch wieder an den bisherigen Wohnort zurückkehren will und in die alte Klasse zurück will, für die man ja immer noch das Schulgeld zahlt. Wenn dann von der Schule zurückgemeldet wird, dass die Klasse schon wieder voll ist, haben Sie beste Aussichten ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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