Kündigung Stromvertrag bei Zusammenzug in neue Wohnung

2. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Fraginho
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Stromvertrag bei Zusammenzug in neue Wohnung



Hallo,

Mal folgenden Sachverhalt angenommen:

Person 1 wohnt alleine, hat einen Stromvertrag bei X bis 01.05.2022, noch nicht gekündigt (ist jedoch bis 19.3.2022 noch möglich).

Person 2 wohnt ebenfalls alleine, hat einen Stromvertrag bei Y bis zum 15.02.2023 und hat bereits gekündigt.

Nun ziehen beide Personen zum 01.04.2022 zusammen in eine neue (dritte) Wohnung. Beide Stromanbieter sehen in den AGBs keine Sonderkündigung bei Umzug vor und könnten beiden an die neue Adresse Strom liefern.

Liegt die Entscheidung nun bei beiden Personen, welchen Vertrag sie letztendlich mit in die neue Wohnung nehmen? Beide Verträge gleichzeitig ergibt ja keinen Sinn… Demnach wäre das logischste, den Vertrag von Person 1 in die neue Wohnung zu übertragen (aufgrund der kurzen Restlaufzeit), im Zuge dessen den langen Vertrag von Person 2 zu kündigen (da die neue Wohnung ja bereits mit dem Strom vom Vertrag der Person 1 betrieben wird) und letztendlich fristgerecht zum Vertragsende 01.05.2022 auch anschließend den Vertrag der Person 1 zu kündigen. Ab 01.05.2022 würde man dann Vertrag Z komplett neu buchen.

Oder habe ich einen Denkfehler? Gibt es eine Regelung der Unternehmen, welcher Vertrag bestand behält oder obliegt diese Entscheidung tatsächlich dem Verbraucher?

Ich hoffe ich konnte es halbwegs verständlich beschreiben. Über eine detaillierte Antwort würde ich mich sehr freuen!

mfg


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Fraginho):
Liegt die Entscheidung nun bei beiden Personen, welchen Vertrag sie letztendlich mit in die neue Wohnung nehmen?

Nein, denn mitnehmen werden sie beide. Einzig wer dann aktiv beliefern darf, entscheiden die beiden Personen.



Zitat (von Fraginho):
Gibt es eine Regelung der Unternehmen, welcher Vertrag bestand behält oder obliegt diese Entscheidung tatsächlich dem Verbraucher?

Das darf der Verbraucher selber entscheiden.

Sinnvoll wäre es hier natürlich, den Vertrag der Person 1 bei fristgerecht zum Vertragsende 01.05.2022 zu kündigen und Vertrag der Person 2 bei Y mit zu nehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Fraginho
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sinnvoll wäre es hier natürlich, den Vertrag der Person 1 bei fristgerecht zum Vertragsende 01.05.2022 zu kündigen und Vertrag der Person 2 bei Y mit zu nehmen.


Danke für deine Antwort!

Das Problem ist, dass Person 2 einen Vertrag über 12M hatte, diesen vergaß zu kündigen, weshalb er sich nun automatisch bis 2023 verlängert hat. Die Abschläge dürften demnach ab nächstem Monat natürlich deutlich höher werden, weshalb ersthaft über die Option nachgedacht wird, den 1M Restvertrag von P1 "mitzunehmen" und einen komplett neuen Vertrag ab Mai zu suchen (inkl. Neukundenbonus etc.).

Aber ich habe dich richtig verstanden, dass es, wie zuvor beschrieben, auch möglich ist den einen Restmonat von P1 mitzunehmen?

Vielen Dank für deine Hilfe, das Thema ist für mich leider nicht sehr einfach zu verstehen :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fraginho
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, denn mitnehmen werden sie beide. Einzig wer dann aktiv beliefern darf, entscheiden die beiden Personen.


Also muss jeder seinen Vertrag weiter bezahlen? Da wir ja nach deiner Aussage beide den Vertrag mitnehmen. Aber das wäre ja quatsch, schließlich kann nur ein Anbieter liefern... Oder?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Fraginho):
Aber ich habe dich richtig verstanden, dass es, wie zuvor beschrieben, auch möglich ist den einen Restmonat von P1 mitzunehmen?

Ja, dann zahlt man halt doppelt, den Vertrag von Y und den Vertrag von Z.



Zitat (von Fraginho):
Aber das wäre ja quatsch, schließlich kann nur ein Anbieter liefern... Oder?

Richtig, liefern kann nur einer, aber das löst ja den Vertrag des anderen nicht auf.



Zitat (von Fraginho):
Die Abschläge dürften demnach ab nächstem Monat natürlich deutlich höher werden,

Ja, und auch ab dem Umzug. Aber da ändert auch der Anbieterwechsel nichts dran.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Es kann nur einen Stromvertrag pro Zähler geben. Der jeweils andere wird aufgelöst.

In der aktuellen Lage wird sie jeder Anbieter aus dem Vertrag freiwillig entlassen, sofern die Konditionen nicht gerade exorbitant hoch sind.

Mein Rat: suchen sie sich den günstigsten Vertrag aus und rufen sie den anderen Anbieter an.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Es kann nur einen Stromvertrag pro Zähler geben. Der jeweils andere wird aufgelöst.

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von kalledelhaie):
In der aktuellen Lage wird sie jeder Anbieter aus dem Vertrag freiwillig entlassen, sofern die Konditionen nicht gerade exorbitant hoch sind.

Stimmt, man könnte eine Aufhebung des Vertrages anstreben wenn man einen der unfähigen Anbieter erwischt hat..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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