Kündigung Telefonanschluss bei Umzug, wenn Anschluss an Umzugsort nicht möglich ist

13. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Tomasson
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigung Telefonanschluss bei Umzug, wenn Anschluss an Umzugsort nicht möglich ist

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Kündigung unseres Telefonanschlusses (Telefonflatrate + DSL-Flatrate) abgeschlossen am 3.8.2008 mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten in München. Wir ziehen im Dezember 2011 aus. Am neuen Wohnort ist der Anschluss des Anbieters nicht verfügbar. Wir haben im September den Telefonanschluss zum 31.12.2011 außerordentlich gekündigt. Der Anbieter verweigert diese Kündigung und bietet als Kulanzlösung eine Zahlung von 15 € pro Monat von Januar 2012 bis August 2012 an. Laut AGBs verlägert sich der Vertrag automatisch immer um ein weiteres Jahr und kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 3.8. jeden Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung zum Umzugstermin ist also grundsätzlich nicht möglich was zwei Optionen lässt entweder monatelang kein Telefon oder zahlen und den Anschluss nicht nutzen können. In den AGBs steht, dass eine vorzeitige Kündigung bei Umzug nur möglich ist wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Ich würde mich freuen wenn Sie uns eine Einschätzung zur rechtlichen Lage geben könnten.

Viele Grüße
Thomas

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)

solche Fragen beantwortet ohne Wartezeit die Suchfunktion

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" Gruss aus Offenbach"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Am neuen Wohnort ist der Anschluss des Anbieters nicht verfügbar.


Was soll das heißen? Kann der Anbieter am neuen Wohnort überhaupt nicht liefern?

Dies hier verstehe ich auch nicht:

quote:
entweder monatelang kein Telefon oder zahlen und den Anschluss nicht nutzen können


Wie meinen Sie das?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tomasson
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo zusammen,
danke schonmal für die Antworten.
Über die SuFu habe ich keine endgültige Lösung meines Problems gefunden.
Der momentane Anbieter kann am neuen Wohnort keinen Telefonanschluss zur Verfügung stellen. Ich habe dies telefonisch abgeklärt und es ist mir bestätigt worden, dass sie mir dort keinen Anschluss liefern können.
Da ich den momentanen Anschluss nur einmal im Jahr mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 3.8. kündigen kann habe ich entweder kein Telefonanschluss wenn ich ihn kündige und dann erst im Dezember umziehe oder ich zahle dann weiter von Dezember bis zum August nächsten Jahres. Das ist für mich eigentlich eine klare und einseitige Benachteiligung des Kunden. Ich habe schon Gerichtsurteile gefunden, welche sich auf die Kündigung innerhalb der Mindestlaufzeit beziehen. Hier kann ich verstehen, dass dies dann das Problem des Kunden ist, aber nach Ablauf der Mindestlaufzeit den Vertrag nur zu einem festgelegten Zeitpunkt im Jahr kündigen zu können finde ich nicht korrekt.
Viele Grüße
Tomasson

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
habe ich entweder kein Telefonanschluss wenn ich ihn kündige und dann erst im Dezember umziehe


Ähm, der reguläre Kündigungstermin in 2011 für die ordentliche Kündigung ist doch längst verstrichen!

quote:
aber nach Ablauf der Mindestlaufzeit den Vertrag nur zu einem festgelegten Zeitpunkt im Jahr kündigen zu können finde ich nicht korrekt.


Hmm, dies haben Sie doch aber (freiwillig) vertraglich vereinbart?!

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tomasson
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Natürlich ist der reguläre Kündigungstermin für 2011 schon verstrichen, aber wenn ich im August gekündigt hätte, hätte ich auch bis Dezember kein Telefon mehr gehabt was nicht zumutbar ist. Bei Vertragsabschluss war die Kündigungsfrist auch nur drei Monate. Ich bin dann aber zwischendurch umgezogen, habe den Anschluss mitgenommen und dabei sind wohl die AGBs geändert worden und eine Kündigung ist seitdem nur noch einmal im Jahr möglich. Dies war mir nicht klar, weshalb ich im September zum 31.12.2011 gekündigt habe.

Die Frage ist nun ob es rechtens ist mir für Januar-August 2012 Anschlussgebühren zu berechnen, obwohl mir am neuen Wohnort kein Anschluss angeboten werden kann. Ich finde es einfach dreist, dass man den Telefonanschluss nur einmal im Jahr kündigen kann und zwangsläufig beim Umzug weiter Gebühren zahlt ohnen den Anschluss nutzen zu können.
Kann mir hierzu jemand eine Einschätzung geben?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)


Der BGH führte in der abschließenden Instanz aus: „Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rspr. des BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grds. das Risiko trägt, diese auf Grund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § §626 Abs. 1 BGB dar […]. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar."

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" Gruss aus Offenbach"

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#7
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs . <hr size=1 noshade>


Das Urteil des III. Zivilsenats vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 - (hier Zitat aus der BGH-Pressemitteilung) spricht tendenziell zu deinen Ungunsten. Allerdings war im Streitfall auch entscheidend, dass hier die Kündigung in die zwei Jahre Mindestlaufzeit fiel (s.o., Fettschrift). Wie der BFH deinen Fall entscheiden würde, kann man nur mutmaßen. Falls dann ggf. ein anderer Senat des BFH zuständig wäre, könnte die Entscheidung schon wieder anders ausfallen.

Es würde mich doch sehr überraschen, wenn das Telefon-Unternehmen hier auf Zahlung klagen würde. Der in Rede stehende Betrag dürfte das Prozessrisiko nicht wert sein.

-- Editiert _T_ am 13.11.2011 22:04

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tomasson
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Urteil des III. Zivilsenats vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 - spricht tendenziell zu deinen Ungunsten. Allerdings war im Streitfall auch entscheidend, dass hier die Kündigung in die zwei Jahre Mindestlaufzeit fiel (s.o., Fettschrift). Wie der BFH deinen Fall entscheiden würde, kann man nur mutmaßen. Falls dann ggf. ein anderer Senat des BFH zuständig wäre, könnte die Entscheidung schon wieder anders ausfallen.
<hr size=1 noshade>

Dieses Urteil ist mir bekannt und genau da sehe ich den Unterschied zu meinem Fall. Bei einer Kündigung während der Mindestvertragslaufzeit ist es für mich nachvollziehbar, dass der Telefonanbieter auf der zahlung beharrt. Aber dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nur einen Kündigungszeitpunkt im Jahr zu gewähren ist für mich nicht kundenfreundlich und eigentlich Abzocke. Jeder der umzieht hat dann ein Problem und muss für nicht erbringbare Leistung zahlen. Wenn der alte Anbieter am neuen Wohnort auch vertreten ist sehe ich es auch ein, dass auf Vertragserfüllung gepocht wird aber wenn dies auch nicht der Fall ist sehe ich keinen Grund weiter zahlen zu müssen.

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#10
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Das Problem ist dabei, dass Du sehr wohl zum August hättest kündigen können um dann einen Tarif zu wählen, welchen man monatlich kündigen kann. Dieser wäre halt teurer. Somit ist Deine Argumentation hier eher kontraproduktiv.

Andererseits stimme ich den Vorrednern zu, das BGH-Urteil bezog sich konkret auf den Fall eines Umzuges in den ersten 24 Monaten der MLZ, wo auch Bezug auf die kostenlose Hardware genommen wurde, die sich noch nicht amortisiert hatte.

Kann in Deinem Fall durchaus anders aussehen, wenn es vor Gericht gehen sollte.

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