Kündigung von Unitymedia-Vertrag wegen Umzug?

6. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
rechtsblues
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung von Unitymedia-Vertrag wegen Umzug?

Sehr geehrte Damen und Herren,

in naher Zukunft steht ein Umzug meinerseits von NRW nach Berlin an. Ich habe seit August 2009 einen Vertrag für einen Komplettanschluss (TV, Telefon und Internet bei Unitymedia. Nach einiger Recherche bezüglich eines Sonderkündigungsrecht bei einem Umzug bin ich allerdings jetzt etwas verunsichert, wann und ob diese Klausel meinerseits nutzbar ist.

Ich möchte wie bereits jetzt den Vertrag komplett kündigen, kann und soll ich den bevorstehenden Umzug darin erwähnen, komme ich dann sofort aus dem Vertrag raus.

Für Infos bezüglich dieser Thematik wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüssen

Marc





-- Editiert rechtsblues am 06.03.2012 14:56

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Inwieweit UM sich noch daran hält, weiß ich nicht:

http://www.unitymediaforum.de/viewtopic.php?f=10&t=2062

zumal der BGH ja erst ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug negiert hat.

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4x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Nun, da ging es um einen Telefonanbieter (1&1), der lediglich kein DSL am neuen Wohnort schalten konnte. Weiterhin ist zu beachten, dass in dem vor dem BGH verhandelten Streitfall der Vertrag erst relativ "frisch" abgeschlossen war.
In dem in diesem Thread aufgeführten Fallbeispiel besteht ein Vertragsverhältnis bereits seit mehr als zwei Jahren. Jetzt nehmen wir mal einen Auszug aus der Urteilsbegründung des BGH:

quote:
"Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche 'Gegenleistung' des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Bietet UM denn Verträge mit kürzeren Laufzeiten, dafür aber höheren monatlichen Gebühren?
Was steht in den AGB von UM?
Irgendwelche "Investitionen" des Kabelanbieters sollten sich nach mehr als zwei Jahren also amortisiert haben.

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-- Editiert michatubbie am 06.03.2012 16:23

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rechtsblues
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die zahlreichen Antworten.

Ich hoffe, der folgende Punkt wurde nicht bereits thematisiert oder ich habe ihn aus Versehen überlesen.

Wie nun bereits erwähnt, ziehe ich ja von NRW nach Berlin, um genauer zu sein eher in Richtung Brandenburg und laut Verfügbarkeitscheck auf der UM-Website bietet UM in diesem Bundesland keinen Service, bzw. ihre Produkte an. Man wird auf die Website von Kabel Deutschland verwiesen.

Kann man diesen Umzug dennoch mittels Sonderkündigungsrecht geltend machend, um den Vertrag fristlos zu kündigen da UM ja in diesem Bundesland nicht vertreten ist und ich auf deren Service nicht mehr zugreifen kann?

Wenn ich mich wiederholt habe und die Antwort auf die Frage bereits übersehen habe, entschuldige ich mich im voraus.

Es sei noch erwähnt, falls dies relevant ist, dass dieser Vertrag seit 2009 besteht.

Mit freundlichen Grüssen

Marc

-- Editiert rechtsblues am 06.03.2012 16:35

2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Lieber florian dann erkläre doch bitte mal, unter welchen verschiedenen Anbietern man im Bereich Kabelfernsehen die Wahl hat?
Und wenn man es genau nimmt, liegt ein Umzug auf Anweisung des Dienstherren auch im Verantwortungsbereich des Kunden. UM ist nicht für den Job des Kunden verantwortlich. Es nützt nichts, sich Begründungen zurecht zu biegen.
Auch bei dem BGH-Urteil sollte man tatsächlich die Begründung vollständig lesen.

Ich würde mich einfach an UM wenden und den Umzug mitteilen.
Dann würde ich versuchen, zunächst aus dem Vertrag über den Kabelanschluss entlassen zu werden, da ja UM am Wohnort der EINZIGE Kabelnetzbetreiber ist. Man hat somit in diesem Punkt kein "Wahlrecht" wie im Telekommunikationsbereich, welches sich über verschiedene Anbieter und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten erstreckt.

Der Kabelanschlussvertrag ist allerdings bei den meissten KNB Voraussetzung für die Erbringung von Telekommunkations-Dienstleistungen.

Sicherlich hätte der TE bei "Buchung" der Telekommunikationsdienstleistungen die Wahlfreiheit gehabt,was durchaus bei der Kündigung Probleme bereiten kann.
Daher würde ich zunächst wie beschrieben den Kabelanschluss-Vertrag kündigen.
Oftmals sind diese ganzen Überlegungen aber gar nicht erforderlich. Daher einfach mal an Unitymedia wenden und schauen was die sagen. Danach kannst du dich hier im Forum ja noch einmal melden.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Noch ein paar Anmerkungen bzw. ein Zitat aus dem Urteil des BGH:

quote:
4. Hat der Gläubiger einer Dienstleistung um seines pekuniären Vorteils Willens (hier: niedriger monatlicher Grundpreis) eine lange Vertragslaufzeit in Kauf genommen (hier: zwei Jahre), während auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre, ergibt sich auch hieraus, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko der Verwendbarkeit der Leistung (hier: des enthaltenen DSL-Anschlusses) während der vereinbarten Laufzeit beim Gläubiger liegt.

5. Einem Telekommunikationsanbieter ist nicht zuzumuten, aufgrund von Umständen, die allein aus der Sphäre des Kunden stammen, auf die Amortisation seiner Anfangskosten (hier etwa: Router, WLAN-Stick) zu verzichten, die sich infolge geringer monatlicher Grundgebühren regelmäßig erst im zweiten Vertragsjahr einstellt, während der Kunde durch die Fortentrichtung der moderaten monatlichen Grundbeträge wirtschaftlich nicht in unzumutbarer Weise belastet wird. Dies gilt umso mehr, wenn dem Kunden weiterhin die Inanspruchnahme von Teilleistungen des betreffenden Vertrages möglich ist (hier: Mobiltelefonie).

- Welche Teilleistungen kann UM denn am neuen Wohnort erbringen?
- Ein anderer Tarif mit anderer Laufzeit wird - zumindest für den Kabelanschluss -meines Wissens von UM nicht angeboten

Immer wieder wird jedoch in Kommentaren darauf hingewiesen, dass unter Anderem entscheidend war, dass der Kläger sichi noch in der Mindestvertragslaufzeit befunden habe, was hier ja nicht der Fall ist.
Zitat:
4. Hat der Gläubiger einer Dienstleistung um seines pekuniären Vorteils Willens (hier: niedriger monatlicher Grundpreis) eine lange Vertragslaufzeit in Kauf genommen (hier: zwei Jahre), während auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre, ergibt sich auch hieraus, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko der Verwendbarkeit der Leistung (hier: des enthaltenen DSL-Anschlusses) während der vereinbarten Laufzeit beim Gläubiger liegt.

5. Einem Telekommunikationsanbieter ist nicht zuzumuten, aufgrund von Umständen, die allein aus der Sphäre des Kunden stammen, auf die Amortisation seiner Anfangskosten (hier etwa: Router, WLAN-Stick) zu verzichten, die sich infolge geringer monatlicher Grundgebühren regelmäßig erst im zweiten Vertragsjahr einstellt, während der Kunde durch die Fortentrichtung der moderaten monatlichen Grundbeträge wirtschaftlich nicht in unzumutbarer Weise belastet wird. Dies gilt umso mehr, wenn dem Kunden weiterhin die Inanspruchnahme von Teilleistungen des betreffenden Vertrages möglich ist (hier: Mobiltelefonie).

Merkst du was, Florian? Es wird sich immer auf die 2 Jahre Mindestvertragslaufzeit bezogen. Die Mindestvertragslaufzeit ist beim TE jedoch erfüllt. Somit eine komplett andere Ausgangslage.

Ich möchte allerdings hinzufügen, dass es sich hier nur um meine persönliche Meinung handelt!


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-- Editiert michatubbie am 07.03.2012 11:01


-- Editiert michatubbie am 07.03.2012 11:08

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Das ist sicher nicht das einzige womit ich Recht habe. Satellit? IPTV?Woher weisst du, dass das beim TE möglich gewesen ist?
Den von dir zitierten Teil mit dem beruflichen Umzug habe ihc mittlerweile entfernt ;-)
Alles anders stellt offenbar nur deine Meinung dar. Ob die richtig ist, soll jeder Leser selbst für sich entscheiden. Ich halte sie in weiten Teilen für falsch. Aber das ist auch nur meine persönliche Meinung.
Leider hast du deine Argumente bisher durch nichts belegt.
Und ich bleibe dabei. Das Problem das Klägers war die nicht erfüllte Mindestvertragslaufzeit. Aber das hast du sicher schon mitbekommen.


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-- Editiert michatubbie am 07.03.2012 11:55

1x Hilfreiche Antwort

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