Hi,
im nachfolgenden Artikel werden 3 Voraussetzungen beschrieben, welche kumulativ erfüllt sein müssen, dass eine Kundschutzvereinbarung zwischen Unternehmer und Freelancer unwirksam wird. An anderen Stellen habe ich gelesen, dass bereits eine fehlende Karenzentschädigung ausreichend für die Unwirksamkeit ist. Kann mir vielleicht jemand sage was richtig ist und wo dies gesetzlich geregelt ist?
Vielen Dank!
Artikel:
Rechtsprechung: Wirksamkeit hat Grenzen
Die meisten IT-Freiberufler wissen: Kundenschutzklauseln und Wettbewerbsverbote sind aus Sicht der Unternehmensberatungen und Vermittler ganz offensichtlich unverzichtbarer Bestandteil der Verträge. Da es nur selten gelingen dürfte, diese Klauseln „heraus zu verhandeln", sollten Freiberufler wissen, ob und in welchem Umfang diese Regelungen für sie gelten. Worauf ITler dabei genau achten sollten, berichtet der Jurist und BVSI-Vorstand Dr. Benno Grunewald.
Grundsätzlich sind Kundenschutzklauseln aufgrund der Vertragsfreiheit für Freiberufler wirksam.
Aber: Die Rechtsprechung hat dieser Wirksamkeit Grenzen gesetzt.
Zwar ist der Kundenschutz während der Laufzeit des Projektvertrags zu beachten – danach sieht es allerdings möglicherweise anders aus. Folgende drei Bedingungen müssen alle, also kumulativ, erfüllt sein, um den Freiberufler von den Schranken des Kundenschutzes zu befreien:
1. Der Auftraggeber muss über einen längeren Zeitraum der alleinige oder der Hauptauftraggeber sein.
2. Die Kundenschutzbestimmung enthält keine bzw. keine wirksame Karenzentschädigung.
3. Das Vertragsverhältnis ist beendet.
Der Auftraggeber muss über einen längeren Zeitraum der alleinige oder der Hauptauftraggeber sein.
Hauptauftraggeber bedeutet, dass der Freiberufler den überwiegenden Teil seiner Einkünfte von diesem Auftraggeber erhält. Eine klare Definition gibt es nicht. Aus der bisherigen Rechtsprechung kann abgeleitet werden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Anteil bei mindestens zirka 75 Prozent liegt.
Auch die Dauer der Tätigkeit ist nicht exakt bestimmt. Hier sind die Gerichte bis vor kurzem von ungefähr einem Jahr oder mehr ausgegangen. Das OLG Dresden ist davon gravierend abgewichen und hält bereits eine Tätigkeitsdauer von sieben Monaten für ausreichend. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt.
Die Kundenschutzbestimmung enthält keine beziehungsweise keine wirksame Karenzentschädigung.
Die Kundenschutzklausel darf keine Regelung für eine Entschädigungszahlung an den Freiberufler enthalten. Da dies (fast) nie der Fall ist, wird diese Voraussetzung (fast) immer erfüllt.
Das Vertragsverhältnis ist beendet.
Der Vertrag und damit das Projekt müssen beendet sein. Auch wenn die Kundenschutzklausel häufig nicht im Projekteinzelvertrag sondern im Rahmenvertrag enthalten ist, kann es in diesem Zusammenhang nur um den konkreten Auftrag beziehungsweise das konkrete Projekt gehen.
Darüber hinaus kann es im Einzelfall auch abweichend von diesen drei Kriterien Konstellationen geben, in denen die Kundenschutzklausel unwirksam ist, wie beispielweise dann, wenn der Endkunde das Geschäftsverhältnis mit dem Vermittler beendet, so dass dessen berechtigtes Interesse am Kundenschutz entfällt.
Kundenschutzvereinbarung wirksam?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
ZitatKann mir vielleicht jemand sage was richtig ist :
Ja. Ein Gericht in einem Urteil nach Prüfung des Falles.
Zitatund wo dies gesetzlich geregelt ist? :
Nirgendwo. Deshalb haben ja die Gerichte das entscheiden müssen.
Danke für die Antwort, wenn auch für nicht wirklich hilfreich für mein weiteres Vorgehen. Also nach meinen Recherchen kann man nach derzeitiger Rechtssprechung davon ausgehen, dass es für die Wirksamkeit einer Kundenschutzklausel zwischen Unternehmer und Freelancer nur dann einer Karenzentschädigung bedarf wenn es sich bei der freien Mitarbeit um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt und somit § 74 Abs. 2 HGB
greift. Ansonsten sind doch Kundenschutzklauseln grundsätzlich auch ohne Karenzentschädigung wirksam oder nicht?
Siehe z.b. hier unter "Auch OLG Köln hält Wettbewerbsverbote für Freiberufler für unwirksam": http://www.dr-grunewald.de/wettbewerbsverbote.php
Was mir noch nicht klar ist: Ab welcher Höhe ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig? Angenommen mein Kunde bezahlt mir für meine Dienstleistung monatlich 1,000 EUR und ich meine durchschnittliche Kundendauer beträgt 6 Monate. Wäre dann davon auszugehen, dass eine Vertragsstrafe von 6,000 EUR für den Freelancer verhältnismäßig ist?
-- Editiert von absoluter_laie am 22.07.2017 08:01
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