Bei einer Informationsveranstaltung über PC-Kurse für Senioren wird nebenher eine Anmeldung für den "Schnupperkurs" unterschrieben. Bei Lektüre der Unterlagen zu Hause fällt auf, dass eine Kursgebühr von ca. 500€ plus 20€ Anmeldegebühr fällig werden. Zudem entspricht der Kursinhalt nicht den Vorstellungen. Ein Widerruf, der am darauffolgenden Tag erfolgte, wird jedoch ausgeschlossen.
Besteht nicht generell ein Rücktrittsrecht? Wer hat Erfahrungen oder einen hilfreichen § zur Hand?
Kursanmeldung stornieren
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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Guten Abend Ckujat,
bitte präzisieren Sie Ihre Darstellung, dass der "Schnupperkurs" nebenher
unterschrieben wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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Zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Da es mich nicht selbst betrifft (sondern meine Mutter) kann ich das auch nur vom Hörensagen berichten. Auf eine Postwurfsendung hin hat sie eine Informationsveranstaltung des "Förderkreis Fortbildung" besucht, um unverbindlich zu erfahren, ob solch ein Kurs für sie überhaupt in Frage käme. Nur erfolgte die Information sehr allgemein und die Anmeldung wurde während des Gespräches ausgefüllt, so dass die Entscheidung nicht nach Info und Überlegung erfolgen konnte. Auch wurde mit Kursen ab 49€ geworben, die tatsächlichen Kosten betragen jedoch 520€, was jedoch erst nach erfolgter Anmeldung auf Nachfrage mitgeteilt wurde. Dass damit eine verbindliche Anmeldung gegeben war, habe ich ihr dann erst erläutert. Wir haben dann per Einschreiben die Anmeldung storniert. Widerruf wurde in der Antwort ausgeschlossen, die Zahlungsverpflichtung würde trotzdem bestehen, auch wenn der Kurs nicht angetreten wird! "Näpper,Schlepper, Bauerfänger"?!
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Sehr geehrte(r) Frau/Herr C. Kujat,
sofern die Kursinformationen bezüglich der Kosten u.a. sehr verschleiert waren und Ihre Mutter davon keine Kenntnis hatte zur Zeit der Unterschrift, haben Sie die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages. Dieses haben Sie durch die "Stornierung per Einschreiben" getan. Dieses schließt eine Zahlungsverpflichtung aus. Beachten sollten Sie jedoch folgendes:
Zum Einen ist Ihre Mutter dem Förderkreis zu Schadensersatz verpflichtet gemäß §122 BGB
.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Sie sehen also, dass die Schadensersatzpflicht nicht eintritt, sofern der Förderkreis von der Situation wusste, dass die nötigen Informationen zu schwer zugänglich waren und somit zur Anfechtbarkeit führen.
Es muss also noch Klärung bezüglich diesen Sachverhaltes geschaffen werden.
Zum Zweiten sollte Ihre Mutter beachten keine Verträge zu unterschreiben, bevor nicht alle nötigen Inhalte bekannt sind.
Ich würde Ihnen raten, aufgrund der Bedürftigkeit zur Klärung des Sachverhaltes, aber auch aufgrund der Höhe der Zahlungsforderung von EUR 520,-, einen Anwalt zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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-- Editiert von J.Roenner (Bobo) am 04.02.2005 09:01:22
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