Kurze Frage: Widerruf Vertrag B2B aufgrund von Täuschung möglich?

16. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
Schmetterlingsblume
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kurze Frage: Widerruf Vertrag B2B aufgrund von Täuschung möglich?

Schönen guten Tag.

Habe mich dummerweise von einem Vertreter einer Social Media-Agentur bequatschen lassen und auf die Schnelle einen Vertrag unterschrieben. Nun muss ich 1.500 Euro blechen, doch die Leistungen, die ich dafür erhalten soll, wurden bereits von der mich betreuenden Werbeagentur erbracht. Dies war mir leider nicht bewusst.
Schon zu Beginn des Gesprächs sagte ich zu dem Vertreter, dass sich meine Werbeagentur um all meine Online-Aktivitäten kümmert. Der Vertreter meinte wörtlich: "Da hat ihre Werbeagentur nichts mit zu tun!" Kurz vor dem Vertragsabschluss kam eine Kundin rein, die bedient werden wollte. Da sagte der Vertreter: "Ja was spricht denn jetzt noch dagegen, nicht zu unterschreiben?" Unter Druck gesetzt beging ich den Fehler und setzte meine Unterschrift.

Meine Werbeagentur fiel aus allen Wolken, als ich ihr von dem Vertrag erzählte, und meinte: "Das alles haben wir doch schon für Sie eingerichtet und pflegen die Inhalte regelmäßig." Eigentlich ist der Widerruf ja aufgrund der B2B-Beziehung nicht möglich.

Meine Frage: Ich wies den Vertreter doch darauf hin, dass sich meine Werbeagentur "darum kümmert". Liegt hier nicht eine Täuschung vor, wenn er daraufhin sagt: "Da hat ihre Werbeagentur nichts mit zu tun."? Kann ich den Vertrag nicht doch - trotz B2B - widerrufen, da ich getäuscht wurde?

Würde mich über eine kurze Einschätzung sehr freuen. Wenn die Anfechtung des Vertrags erfolgsversprechend sein könnte, werde ich selbstverständlich einen Anwalt einschalten, der das dann regelt.

Vielen Dank schonmal für Eure Gedanken zu meinem Problem.
Beste Grüße
Jana




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9812 Beiträge, 2071x hilfreich)

Zitat (von Schmetterlingsblume):
Meine Frage: Ich wies den Vertreter doch darauf hin, dass sich meine Werbeagentur "darum kümmert". Liegt hier nicht eine Täuschung vor, wenn er daraufhin sagt: "Da hat ihre Werbeagentur nichts mit zu tun."? Kann ich den Vertrag nicht doch - trotz B2B - widerrufen, da ich getäuscht wurde?


Ich sehe keine Täuschung.

Zitat (von Schmetterlingsblume):
Unter Druck gesetzt beging ich den Fehler und setzte meine Unterschrift.


Klingt hart: Wenn Sie sich als Unternehmerin nicht die Zeit nehmen, Dinge zu überschlafen, ist das eben oftmals mit Lehrgeld verbunden

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#2
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2234 Beiträge, 435x hilfreich)

Keine Täiuschung, nur ein guter Verkäufer. Und als Unternehmerin muss man halt wissen, was man unterschreibt und warum.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19123 Beiträge, 10304x hilfreich)

Zitat (von Schmetterlingsblume):
Kann ich den Vertrag nicht doch - trotz B2B - widerrufen, da ich getäuscht wurde?

Widerrufen nicht - aber evtl. wegen Irrtum anfechten, zumal der Irrtum ja provoziert wurde. Der Knackpunkt wird natürlich sein, den Irrtum irgendwie zu substantiieren. Die Gegenseite wird natürlich behaupten, ordnungsgemäß beraten zu haben.

Zitat (von Schmetterlingsblume):
Wenn die Anfechtung des Vertrags erfolgsversprechend sein könnte, werde ich selbstverständlich einen Anwalt einschalten, der das dann regelt.

Ja. Solche windigen Firmen lassen sich von nicht-anwaltlichen Schreiben nicht beeindrucken.
Ich würde evtl. ein paar wenige Euros in die Hand nehmen, um von einem Anwalt die Erfolgsaussichten einschätzen zu lassen. (Z.B. gleich nebenan bei frag-einen-anwalt.de). Dabei auch gleich fragen, ob er/sie den Fall bei guten Erfolgsaussichten auch übernehmen würde (und zu welchem Preis).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9812 Beiträge, 2071x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Widerrufen nicht - aber evtl. wegen Irrtum anfechten, zumal der Irrtum ja provoziert wurde. Der Knackpunkt wird natürlich sein, den Irrtum irgendwie zu substantiieren. Die Gegenseite wird natürlich behaupten, ordnungsgemäß beraten zu haben.


Dann muss man noch eine wohlgesonnenen Richter finden, einen guten Anwalt haben usw. Ich halte das nicht für zielführend

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19123 Beiträge, 10304x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Dann muss man noch eine wohlgesonnenen Richter finden, einen guten Anwalt haben usw. Ich halte das nicht für zielführend

Solche windigen Firmen lassen es aber auch nicht immer auf ein Gerichtsverfahren ankommen.
Evtl. ist nach einem Anwaltsbrief Ruhe.

Bei 1500€ Streitwert würde ich bei FeA einen oberen zweistelligen Betrag für die Prüfung der Erfolgsaussicht investieren. Wenn der sagt "keine Chance" hat man nur diesen Betrag in den Sand gesetzt. Ansonsten würde ich den Anwalt fragen, ob er unter Anrechnung des FeA-Einsatzes den Fall übernimmt und der Firma erstmal einen klaren Brief schreibt, dass man nicht bezahlen wird, da man getäuscht wurde. Gesamtkosten wären dann ca. 185€+MwSt. Das erscheint mir ein überschaubares, akzeptables Kostenrisiko.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129536 Beiträge, 41322x hilfreich)

Zitat (von Schmetterlingsblume):
Liegt hier nicht eine Täuschung vor, wenn er daraufhin sagt: "Da hat ihre Werbeagentur nichts mit zu tun."?

Nö, das ist schlicht eine Tatsache - mit seinem Vertrag und seiner Umsetzung hat die Werbeagentur in der Tat nichts zu tun.



Zitat (von Schmetterlingsblume):
Kann ich den Vertrag nicht doch - trotz B2B - widerrufen, da ich getäuscht wurde?

Nö.
Ohne Widerrufsrecht kein Widerruf.
Allenfalls eine Anfechtung käme in Frage, siehe drkabo
Im B2B sind die Regeln härter als bei Verbrauchern, aber mal Fachleute drüber schauen zu lassen ist nicht verkehrt.

Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Es gibt ja durchaus Firmen die einschlägig bekannt sind ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Schmetterlingsblume
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für all die Infos und Anregungen.
Man findet schon recht viele negative Bewertungen zu der Firma, von daher ist das mit dem "Fachleute mal drüber schauen lassen" in meinem Fall sicher angebracht.
Auch wenn ich so dumm war, nicht wenigstens eine Nacht drüber zu schlafen und mit der mich betreuenden Werbeagentur Rückspache zu halten, ob ich soetwas überhaupt benötige.
TOP-Forum hier, Danke nochmal!

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Eigentlich stimme ich den Aussagen von drkabo voll zu. Allerdings halte ich die Erfolgsaussichten vor Gericht eher sehr gering. Viel eher würde ich darauf bauen, dass der Gegner keine Lust hat das vor Gericht auszufechten und einer Vertragsauflösung zustimmt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129536 Beiträge, 41322x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Viel eher würde ich darauf bauen, dass der Gegner keine Lust hat das vor Gericht auszufechten und einer Vertragsauflösung zustimmt.

Ja, nicht jedes Unternehmen will seine Praktiken und AGB vor Gericht diskutieren ...




-- Editiert von User am 18. Oktober 2023 20:54

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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