Leasingvertag - Widerruf bei Lieferverzögerung (höhere Gewalt)

31. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
C_Mine
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Leasingvertag - Widerruf bei Lieferverzögerung (höhere Gewalt)

Ich habe im März 2021 einen Leasingvertrag abgeschlossen, bei dem September 2021 als unverbindlicher Liefertermin genannt wurde. Leider habe ich bis heute keine Information über die Lieferung des Fahrzeugs erhalten. Laut AGB dürfte ich das Autohaus 6 Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin (Ende September) abmahnen und eine angemessene Lieferfrist setzen. Das Autohaus darf sich laut AGB aber auch auf höhere Gewalt berufen.

Ausschnitt der AGB vom Autohaus:
«Ist das Autohaus aufgrund höherer Gewalt […] unvorhersehbarer und nicht durch Autohaus zu vertretenden Umständen […] ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern ..., ... genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.»

Ich bin der Auffassung, dass der rechtliche Grundsatz "höhere Gewalt" in diesem Zusammenhang weder bei den Halbleiter-Engpässen noch bei Corona gesehen werden kann, da beides keine kurzfristigen Ereignisse (in den AGBs „unvorhersehbarer" genannt) darstellt, sondern schon lange bekannt sind.

Kann das Autohaus sich in diesem Fall durch Corona und dessen Folgen auf höhere Gewalt berufen, oder ist eine Abmahnung nach Lieferverzug rechtens?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von C_Mine):
Kann das Autohaus sich in diesem Fall durch Corona und dessen Folgen auf höhere Gewalt berufen

Klar.



Zitat (von C_Mine):
oder ist eine Abmahnung nach Lieferverzug rechtens?

Auch dieses wäre rechtens.


Und der Gewinner wird dann im Falle des Falles am Ende vom Gericht festgelegt...



Zitat (von C_Mine):
Ich bin der Auffassung, dass der rechtliche Grundsatz "höhere Gewalt" in diesem Zusammenhang weder bei den Halbleiter-Engpässen noch bei Corona gesehen werden kann, da beides keine kurzfristigen Ereignisse (in den AGBs „unvorhersehbarer" genannt) darstellt, sondern schon lange bekannt sind.

Und da dies schon lange bekannt war, wird der Käufer auch keine großen Rechte daraus ziehen können, wenn sich das Risiko jetzt realisiert...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7222 Beiträge, 1518x hilfreich)

https://www.123recht.de/forum/auto-kauf-und-verkauf/Autokauf-Schadensersatz-__f592035.html

Hier wird in ähnlicher Weise über die Problematik diskutiert

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

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